
Kreisobleute 2023-2028
Die Wahl des Obmannes/der Obfrau eines Kreises erfolgt mit den Wahlen zur Vertreterversammlung nach der Wahlordnung, die in der Satzung der KVH festgehalten ist. Das Amt endet bei Wechsel der Kreiszugehörigkeit oder aus den in § 27 Absatz 1 der Satzung der KVH genannten Gründen. Dem Obmann/ der Obfrau obliegt als Sprecher/in des Kreises die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der im Kreise anfallenden Gemeinschaftsaufgaben. Er/Sie leitet zudem die Versammlungen des Kreises.