Viele zukünftige Formulare mit Ankreuzfeld „SER“ – angepasstes Muster 10 gilt ab 1. April 2024
Am 1. Januar 2024 ist das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) in Kraft getreten und Ärztinnen und Ärzte müssen zukünftig entsprechende Ansprüche durch ankreuzen eines entsprechenden Feldes dokumentieren.
Dabei wurde das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ umgewidmet und heißt künftig „SER“.
Zunächst wurde das Muster 10 angepasst, das ab dem 1.April 2024 ohne Stichtagregelung gilt. Das heißt, vorhandene Formulare können zunächst aufgebraucht werden. Für das Praxisverwaltungssystem hat das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ dann dementsprechend jedoch die Bedeutung „SER“. Weitere angepasste Formulare werden in Kürze folgen.
In den Vordruck-Erläuterungen zum Ankreuzfeld „SER“ ist wörtlich Folgendes dokumentiert:
"Eine anerkannte gesundheitliche Schädigung (Schädigungsfolge) ist entsprechend zu kennzeichnen. Dies umfasst alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, den Auswirkungen der Weltkriege, dem Zivildienst und Schutzimpfungen oder anderen prophylaktischen Maßnahmen stehen und von der Verwaltungsbehörde als Schädigungsfolge anerkannt wurden.
Gesundheitliche Schädigungen, die vor dem 31.12.2023 anerkannt wurden, gemäß folgender bisher geltender Entschädigungsgesetze - Bundesversorgungsgesetz (BVG), Infektionsschutzgesetz (IfSG), Opferentschädigungsgesetz (OEG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie Zivildienstgesetz (ZDG) - erhalten ebenfalls diese Kennzeichnung.
Patienten müssen dem behandelnden Vertragsarzt einen Nachweis über die anerkannte Schädigungsfolge vorlegen, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen. Eine Verordnung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts ist auf die anerkannte Schädigungsfolge beschränkt und von der Zuzahlung befreit."