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08.12.2020

Verordnungsregelung Häusliche Krankenpflege zum Jahreswechsel 2020/2021

Verordnungsregelung Häusliche Krankenpflege zum Jahreswechsel 2020/2021 des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene

Wir erkennen Verordnungen für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2021 mit Ausstellungsdatum ab 01. Dezember 2020 unter der Voraussetzung an, dass diese im Dezember 2020 bei der zuständigen Krankenkasse eingehen. Die Fristen für die vorläufige Kostenzusage gemäß § 3 des Vertrages nach 132a Abs. 2 SGB V bleiben hiervon unberührt. Verordnungen, die spätestens am 31. Dezember 2020 ausgestellt werden, werden ab dem 01. Januar 2021 anerkannt, wenn diese den Eingangsstempel der jeweiligen Krankenkasse bis 15. Januar 2021 tragen. 


Bei einem Ausstellungsdatum vom 04. bis zum 15. Januar 2021 für Verordnungen ab dem 01. Januar 2021 ist auf der jeweiligen Verordnung anzugeben, dass die Arztpraxis bis zum vorhergehenden Werktag - außer Samstag - geschlossen war oder es corona-bedingt (Überlastung der Praxis) zu einer verzögerten Ausstellung gekommen ist. In diesem Fall ist auf der Verordnung der handschriftliche Vermerk CORONA mit dem Stempel der Praxis zu versehen.