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11.03.2020

Impfpflicht gegen Masern ab 1. März 2020

Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Damit will die Bundesregierung die Impfquote erhöhen und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland erreichen. Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben. 
Ohne Masernschutz nicht in Kita
Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder über eine Immunität gegen Masern gilt auch für Mitarbeitende in Kitas, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, für Tagesmütter, für Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.
 Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in entsprechenden Einrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021. 
Die STIKO empfiehlt keine Impfung für Personen, die vor dem 31.12.1970 geboren sind, deshalb ist von diesem Personenkreis auch kein Nachweis (im Sinne des Masernschutzgesetzes) zu erbringen.


Warum besteht die Impfpflicht nur für nach 1970 Geborene?
Seroprävalenzdaten des RKI von 2008 – 2011 (Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland – DEGS) zeigen, dass Erwachsene, die vor 1970 gebo­ren wurden, eine Immunität gegen Masern von 95,5 % – 99,3 % (in erster Linie durch eine durchge­machte Wildvirusinfektion) aufwiesen. Grenzwerti­ge Befunde wurden hier als vorliegende Immunität bewertet. Eine fehlende Immunität gegen Masern stieg mit den Jahrgängen ab 1965 in den westlichen Jahrgängen langsam, in den östlichen Jahrgängen sprunghaft an. Bei untersuchten Personen der Jahr­gänge 1970 – 1979 wurde nur noch bei 85,7 % eine Immunität nachgewiesen.
 
Was tun bei verlorenem Impfpass?
Ist der Patient nach eigener Aussage geimpft, empfehlen wir eine Anfrage an den Arzt, bei dem der Patient geimpft wurde (Aufbewahrungspflicht mind. 10 Jahre).  Bei unklarem Impfstatus oder unzureichendem Schutz (nur eine oder keine Impfung im Impfpass) wird empfohlen, vorab keine Antikörpertiter-Bestimmung, sondern gleich die Masern-Impfung durchzuführen.
 
Einen Patientenflyer zu diesem Thema finden Sie unter "Downloads". Wenn Sie unsicher ist, welcher Patient wie zu impfen ist, haben wir hier eine Hilfestellung in Form eines Diagramms erstellt.