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31.01.2023

Geänderte Regelungen für Heilmittel-Verordnungen „Besonderen Verordnungsbedarfs“ ab 21.01.2023

Zum 21.1.2023 sind geänderte Regelungen für Verordnungen bei Diagnosen des „Besonderen Verordnungsbedarfs“ in Kraft getreten. Alle Beschränkungen, die sich in der Spalte Hinweis/Spezifikation in der Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf/Besonderer Verordnungsbedarf auf den Zeitpunkt eines Ereignisses beziehen, sind nicht mehr bindend (Heilmittel-Richtlinie §7 neu: Absatz 7).

Bei den Diagnosen des „Besonderen Verordnungsbedarfs“ gelten nur noch die Altersbeschränkungen: ein Höchstalter z.B. bei den Sprachentwicklungsstörungen (bis zum vollendeten 12. bzw. 18. Lj.)  oder bei den Skoliosebehandlungen (bis zum vollendeten 18. Lj.); ein Mindestalter bei den geriatrischen Syndromen (ab vollendetem 70. Lj.). Es gilt das Verordnungsdatum.

Wie bisher dürfen maximal 12 Behandlungen mit den verschiedenen Massagetherapien und mit standardisierten Heilmittel-Kombinationen im Verordnungsfall verordnet werden. Zur Erinnerung: ein Verordnungsfall umfasst alle Verordnungen:  - einer Ärztin/eines Arztes - eines Heilmittelbereichs - eines 3-stelligen ICD-Codes - einer Diagnosegruppe - bis 6 Monate nach der letzten Verordnung. Diese Beschränkung gilt auch bei den Krankheiten, die auf der Diagnoseliste aufgeführt sind. Ausnahmen gelten für die Diagnosegruppen AT, SO1, SO4 und SO5.

Mehr Informationen: Newsletter PraxisNachrichten der KBV vom 26.01.2023