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28.04.2020

Erleichterte Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke während der Pandemie

Apotheken dürfen jetzt auch vorrätige wirkstoffgleiche Arzneimittel abgeben, wenn die gemäß den Vorgaben abzugebenden Arzneimittel (z.B. Rabattarzneimittel) nicht verfügbar sind. Nach (telefonischer) Rücksprache mit dem Arzt kann auch ein pharmakologisch vergleichbarer Wirkstoff (aut simile) abgegeben werden. Die notwendige Dokumentation wird in der Apotheke auf dem Rezept vermerkt – ein neues Rezept muss in diesen Fällen nicht ausgestellt werden (dies gilt auch bei gesetztem aut idem Kreuz).

Ohne Rücksprache darf künftig bei Lieferproblemen sowohl bei der Packungsgröße (Abweichung von den verordneten Normgrößen N1, N2 oder N3 möglich) als auch bei der Packungsanzahl (z.B. 2x 50 statt 100) abgewichen werden. Ist die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar, sind auch Teilmengen aus größeren Packungen erlaubt. Auch von der verordneten Wirkstärke (z.B. 2 x 2,5mg statt 5mg) darf abgewichen werden. (Die verordnete Gesamtwirkstoffmenge darf durch diese Änderungen nicht überschritten werden).

BeiSubstitutionsmitteln dürfen jetzt Teilmengen abgegeben werden. Die verordnete Packungsgröße, Anzahl und Wirkstärke darf für diese Arzneimittel nicht verändert werden.

Geänderte Vorgabe zur Verwendung von BTM Rezepten

BTM Rezepte dürfen jetzt vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – z.B. in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden.

Ziel dieser Änderungen ist eine Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Unnötige Kontakte mit Praxen und Apotheken sollen dabei vermieden werden. Die Änderungen treten wieder außer Kraft, wenn die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.

Bei einer anderen Abgabe von Arzneimitteln sind gemäß der Verordnung Retaxationen gegenüber den Apotheken ausgeschlossen worden. Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen wurden hingegen – trotz Intervention der KBV – nicht aufgenommen.

Weitere Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung betreffen die Verordnung von Substitutionsmitteln, die Verordnung im Rahmen der Entlassmedikation und den Botendienst der Apotheken.