Beauftragung zur in-vitro Diagnostik vereinheitlicht ab 1. April 2024 auf umbenannten Formular Muster 10
Neben dem neuen Ankreuzfeld „SER“ im Formular wird auch der Verwendungsbereich des Musters 10 zum 1.April 2024 neu ausgerichtet und dementsprechend umbenannt. So heißt der bisherige „Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“ zukünftig „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“.
Denn ab dem 1. April sollen Praxen histopathologische Leistungen der EBM-Abschnitte 1.7 und 19.3 auf Muster 10 veranlassen. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben die Beauftragung der in-vitro-diagnostischen Untersuchungen standardisiert, um die Abläufe in den Praxen und Laboren zu vereinfachen.
Bislang haben Vertragsärztinnen und -ärzte eine histopathologische Untersuchung der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 je nach Untersuchung mit Muster 6 oder Muster 10 beauftragt. Dies führte zu zusätzlichem Aufwand in den Arbeitsabläufen der Praxen und Labore sowie in der Softwarepflege.
Im Bundesmantelvertrag wird nun festgelegt, dass alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Untersuchungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM einheitlich mit Muster 10 beauftragt werden.
Es handelt sich bei der Einführung dieses neu benannten und angepassten Formulars Muster 10 "Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen" zum 1. April 2024 um keine Stichtagregelung. Somit können alte vorhandene Muster 10 Formulare zunächst aufgebraucht werden.
Wichtig: Die Veranlassung der Zytologie und des HPV-Tests im Rahmen der Früherkennung des Zervixkarzinoms erfolgt weiterhin mit Muster 39.