Ab sofort ist die Einrichtung von Psychosomatischen Institutsambulanzen möglich, an die Vertragsärzte Patienten künftig überweisen können.
Wer darf überweisen?
Die Institutsambulanzen nach § 118 Absatz 3 SGB V können grundsätzlich nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden.
Überweisen dürfen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und PsychotherapieFachärztinnen und
- Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Die Überweisung muss jährlich erneuert werden.
Welche Patientinnen und Patienten dürfen überwiesen werden?
Patientinnen und Patienten mit untenstehenden Diagnosen können künftig für eine Behandlung in der Psychosomatischen Institutsambulanz überwiesen werden. Voraussetzung ist, dass eine begleitende, damit pathogenetisch verbundene somatische Diagnose besteht, die eine Kombinationsbehandlung beider Erkrankungsanteile erfordert:
- F32 Depressive Episode
- F33 Rezidivierende depressive Störung
- F34 Anhaltende affektive Störungen
- F40-F48 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen
- F50-F59 Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren
- F60 Spezifische Persönlichkeitsstörungen
- F61 Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen
- F62 Andauernde Persönlichkeitsänderungen
- F63 Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle
- F64 Störung der Geschlechtsidentität
Zudem können Patientinnen und Patienten mit folgenden Diagnosen auch ohne verbundene somatische Diagnose überwiesen werden: F44 Dissoziative Störungen F45 Somatoforme Störungen
In der Psychosomatischen Institutsambulanz sollen diejenigen Patientinnen und Patienten versorgt werden, die aufgrund Art, Dauer oder Schwere ihrer Erkrankung in den vertragsärztlichen Praxen nicht erfolgreich behandelt werden können, insbesondere dann, wenn eine multimodale Behandlung erforderlich ist, die nur von einem hochspezialisierten und multiprofessionellen Team durchgeführt werden
Die Vereinbarung ist auf der Internetseite der KBV abrufbar.