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06.09.2023 Verordnung

Außerklinische Intensivpflege

Mit Verabschiedung der neuen AKI-Richtlinie ist die außerklinische Intensivpflege zukünftig nicht mehr über die Häusliche-Krankenpflege verordnungsfähig.

Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird eine enge Zusammenarbeit von Leistungserbringern aus mindestens 3 Gruppen zur Versorgung Schwerstkranker, meist beatmeter Patienten, erforderlich: Zunächst ein(e) Arzt/Ärztin aus einer definierte Gruppe zur Potentialerhebung berechtigter Ärzte/Ärztinnen bezüglich einer möglichen Beatmungsentwöhnung und Trachealkanülen-Entfernung. Diese Gruppe benötigt dazu eine Genehmigung durch die Kassenärztlichen Vereinigung. Des Weiteren ein(e) Arzt/Ärztin aus einer zweiten ebenfalls definierten Gruppe von Ärzten zur Verordnung und Betreuung der Intensivpflichtigen. Diese Gruppe benötigt, mit Ausnahme der Hausärzte und hausärztlichen Internisten, keine Genehmigung. Sowie letztendlich die Pflegekraft aus der Gruppe der Pflegenden, die besondere Kenntnisse im Bereich der Intensivpflege vorweisen müssen.

Achtung: Zur Sicherung der Versorgung wurden grundlegende Regelungen vom G-BA  mit einem Beschlusses vom 20.7.23 https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1121/ aktualisiert. Diese sind noch nicht vom BMG geprüft und veröffentlicht und werden deshalb im folgenden Text mit „künftig“ in kursiver Fettschrift gekennzeichnet.

Weitere inhaltliche Fragen beantwortet Ihnen gerne die

Abteilung Verordnung und Beratung

verordnung@kvhh.de 

Tel. 040 22802 – 571/572

 

Bei Fragen zur Genehmigung wenden Sie sich bitte an die

Abteilung Genehmigung

genehmigung@kvhh.de

Tel. 040 22802 - 451/663/573