Außerklinische Intensivpflege
(Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie/ AKI-RL)
- Ansprechpartner
Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Inga Beitz 040 / 22 802 - 663 inga.beitz@kvhh.de Tina Stasch 040 / 22 802 - 451 tina.stasch@kvhh.de Sebastian von Borstel 040 / 22 802 - 573 sebastian.vonborstel@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse: genehmigung@kvhh.de
- Antragsformular
Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind.
- Fachliche Anforderungen für die Potenzialerhebung
Erheben dürfen:
- Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin.
- Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie.
- Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit.
- Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie oder Neurologie mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit.
- weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit.
Zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten sind auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der Neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation berechtigt.
Erheben dürfen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie
- Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum.
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum
- weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum
Erheben dürfen bei jungen Volljährigen zusätzlich:
- Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem entsprechend hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V
- weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem entsprechend hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V
"Übergangsregelung: Soll-Regelung zur Potenzialerhebung bis Ende 2024
Mit Inkrafttreten der aktuell gültigen Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie hat der G-BA für Verordnungen eine „Soll“-Regelung zur Potenzialerhebung, die bis zum 31. Dezember 2024 befristet ist, erlassen. Demnach darf die außerklinische Intensivpflege auch dann ärztlich verordnet werden, wenn die vorgeschriebene Potenzialerhebung nicht vorliegt, weil eine dazu qualifizierte Ärztin oder ein dazu qualifizierter Arzt vor der Verordnung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Dies ist auf der Verordnung entsprechend zu dokumentieren.
Dies soll laut G-BA aber die Ausnahme sein, um Versorgungslücken zu vermeiden. Grundsätzlich ist vor jeder AKI-Verordnung eine Erhebung des Entwöhnungspotenzials erforderlich."
- Fachliche Anforderungen für die Verordnung
Verordnen dürfen:
- Hausärzte/-innen mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten und Patientinnen; sie benötigen hierfür eine Genehmigung ihrer KV, die sie beantragen müssen.
- Fachärzte/-innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin/für Innere Medizin und Pneumologie/für Anästhesiologie/für Neurologie/für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärzte/-innen mit der Qualifikation zur Potenzialerhebung
Hinweis:
Hausärztinnen und Hausärzte, die nach einer Übergangsfrist bis zum 30. Oktober 2023 außerklinische Intensivpflege verordnen wollen, müssen eine schriftliche Bestätigung über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten, oder die Absichtserklärung sich innerhalb von 6 Monaten die zuvor genannten Kompetenzen anzueignen und nachzuweisen, vorlegen.
Dafür steht nun eine Online-Fortbildung zur Verfügung. Diese mit bis zu neun CME-Punkten zertifizierte Online-Fortbildung umfasst drei Teile:
· Teil 1 beinhaltet die Module „Krankheitsbilder“ und „Weaning – Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung“,
· Teil 2 die Module „Hilfsmittel in der außerklinischen Intensivpflege – Beatmungsgeräte und Zubehör“ sowie „Therapieoptimierung“ und
· Teil 3 das Modul „besondere Versorgungssituationen“.
Jeder Teil setzt sich aus den Lerninhalten und jeweils zehn Multiple-Choice-Prüfungsfragen zusammen.
Zur Fortbildung:
https://fortbildungsportal.kv-safenet.de/
- Formulare für die außerklinische Intensivpflege
Allgemeiner Hinweis:
Die Formulare sind über den Paul Albrecht Verlag zu beziehen oder werden für den Blankoformulardruck von den Softwareherstellern zur Einbindung in die Praxisverwaltungssysteme bereitgestellt.
Formular 62A – Potenzialerhebung
Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten werden insbesondere folgende Angaben erhoben und dokumentiert:
- das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning)
- das Potenzial für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung
- das Potenzial zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) bzw.
- die Möglichkeiten der Therapieoptimierung und die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen
Für den Fall, dass die Beatmung/ Trachealkanüle dauerhaft indiziert oder eine Dekanülierung oder Entwöhnung zum Zeitpunkt der Erhebung nicht möglich oder absehbar ist, sind die konkreten Gründe zu dokumentieren.
Nur wenn keine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind Ausnahmen von der regelmäßigen Potenzialerhebung möglich.
Formular 62B – Verordnung
Bei jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege sind die verordnungsrelevanten Diagnosen und wichtige Informationen zum klinischen Status und zum erforderlichen Leistungsumfang anzugeben.
Formular 62C – Behandlungsplan
Der Behandlungsplan wird der Verordnung beigefügt. Darauf werden spezifische Angaben und konkretisierende Hinweise bezüglich der vereinbarten Behandlungsmaßnahmen dokumentiert.
- EBM Kapitel/ GOP
37700 Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A, einmal im Behandlungsfall (= Quartal) 37701 Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413, je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall 37704 Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie 37705 Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse 37706 Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser (gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-RL), einmal im Behandlungsfall 37711 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 12 Abs. 1 der AKI-RL, einmal im Behandlungsfall 37714 Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt, einmal im Behandlungsfall 37710 Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C, höchstens dreimal im Krankheitsfall 37720 Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL, höchstens achtmal im Krankheitsfall