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28.08.2025

Verordnungsfähigkeit von Tabakentwöhnungsarzneimitteln

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 15. Mai 2025 ist erstmals die Möglichkeit geschaffen worden, bestimmte Arzneimittel zur Tabakentwöhnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu verordnen.

Voraussetzungen

VVoraussetzung ist das Vorliegen einer schweren Tabakabhängigkeit (ICD-10-GM: F17.2), die entweder durch einen Fagerström-Test mit mindestens sechs Punkten oder durch das Fortbestehen des Tabakkonsums trotz relevanter Risikokonstellationen (z. B. COPD, kardiale oder kardiovaskuläre Erkrankungen, Schwangerschaft) festgestellt wird (Dokumentation!).

Die Verordnungsfähigkeit ist zudem an die Teilnahme an einem evidenzbasierten Tabakentwöhnungsprogramm geknüpft. Versicherte müssen gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt glaubhaft machen, dass sie in ein solches Programm eingeschrieben oder zu diesem angemeldet sind. Ein bereits abgeschlossener Kurs ist nicht erforderlich; die Anmeldung genügt.

Die Auskunftsverpflichtung in Bezug auf die Programmteilnahme kann durch die Vorlage einer Anmelde- oder Teilnahmebescheinigung der Gesetzlichen Krankenversicherung oder eines Krankenhauses jeweils für ein ambulantes Tabakentwöhnungsprogramm, das den Anforderungen entspricht, erfüllt werden

Tabakentwöhnungsprogramme

Als geeignete Programme gelten insbesondere Präventionskurse mit Zertifizierung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention im Themenbereich „Suchtmittelkonsum – Förderung des Nichtrauchens“. Geeignete Programme in Ihrer Region lassen sich bequem über die Präventivseite des GKV-Spitzenverbandes finden. 

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), die im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Indikation F17.2 gelistet sind, sind zugelassen. Anerkannte digitale Programme sind etwa die NichtraucherHelden App (dauerhaft gelistet im DiGA-Verzeichnis) oder die App Smoke Free (inzwischen auch dauerhaft gelistet) beide mit expliziter Indikation für F17.2

Auch von Krankenkassen speziell angebotene Programme erfüllen die Anforderungen.

Welche Arzneimittel können verordnet werden?                                                                     

Verordnungsfähig sind ausschließlich apothekenpflichtige Präparate mit den Wirkstoffen Nicotin (alle marktverfügbaren Darreichungsformen und Wirkstärken, Kombinationen aus Pflaster und einer weiteren Darreichungsform zulässig, Kombination mit Vareniclin ausgeschlossen) sowie Vareniclin (Champix®, alle marktverfügbaren Präparate und Wirkstärken, Kombination mit Nicotin ausgeschlossen).

Die Verordnung ist streng reglementiert: Sie ist für jede versicherte Person nur einmalig möglich und auf eine Therapiedauer von maximal drei Monaten begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Zweckmäßigkeit einer Fortführung ärztlich zu prüfen. Ein Präparatewechsel ist im Falle von Unverträglichkeiten innerhalb derselben Behandlung zulässig. Eine erneute Verordnung ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung möglich.