
Quadrivalenten Meningokokkenimpfung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene jetzt Pflichtleistung aller Kassen
Der Beschluss des Bundesausschusses zur Anpassung der Schutzimpfungsrichtlinie bezüglich der STIKO -Empfehlung zur quadrivalenten Meningokokken-Impfung für 12 bis 14-jährige (Nachholimpfung bis 24 Jahren) ist am 18. Februar in Kraft getreten.
Mit der Empfehlung dieser einmaligen Standardimpfung mit einem Meningokokken – ACWY - Konjugatimpfstoff (Menveo, Nimenrix) hat die Stiko ihre empfohlene Strategie zur Prävention invasiver Meningokokken – Erkrankungen angepasst.
Die bislang empfohlene monovalente Impfung der Kinder gegen Meningokokken C im Alter von 12 Monaten entfällt und ist seit dem heutigen Tag nicht mehr abrechnungsfähig (89114) zulasten der Kassen. Nicht mehr verwendbare Impfstoffe müssen – mit entsprechender Dokumentation – entsorgt werden.
Praktische Umsetzung in Hamburg
Die regionalen Vertragspartner haben sich noch nicht auf ein ärztliches Impfhonorar für diese neue Standardimpfung mit einem quadrivalenten Meningokokkenimpfstoff (Abrechnungsziffer 89140) geeinigt. Damit ist die Impfung nur im Kostenerstattungsverfahren durchführbar (Privatrezept für den Impfstoff und Privatrechnung für die entsprechende Impfleistung). Die Versicherten haben aber einen Rechtsanspruch auf die Erstattung der Kosten für Impfstoff und Impfleistung (nach GOÄ) durch die Kassen.
Sobald ein Kompromiss für das Honorar gefunden wurde und die Schutzimpfungsvereinbarungen ergänzt wurden, können diese Impfungen im sogenannten Sachleistungsprinzip (ohne Vorausleistung der Versicherten) stattfinden. Erst zu diesem Zeitpunkt können die Impfstoffe für die Impfungen über die Rezeptprüfstelle Duderstadt als Impfleistung angefordert werden.