
ePA: Ergänzung, aber kein Ersatz für bewährte Kommunikations- und Dokumentationswege
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) verändert die innerärztliche Kommunikation nicht grundlegend. Befundberichte und Arztbriefe werden weiterhin wie bisher direkt an die weiterbehandelnde Kollegin oder den Kollegen übermittelt – etwa über den Kommunikationsdienst KIM. Neu ist lediglich, dass diese Unterlagen zusätzlich in der ePA abgelegt werden können.
Die ePA wird von den Versicherten selbst verwaltet. Sie können darin hinterlegte Dokumente ausblenden oder löschen. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben daher keine Gewissheit, dass Informationen, die in der ePA eingestellt wurden, von den weiterbehandelnden Kolleginnen und Kollegen tatsächlich zur Kenntnis genommen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die ePA regelmäßig oder ohne konkreten Anlass zu sichten. Aus diesem Grund bleibt es essenziell, medizinische Unterlagen wie Befundberichte oder Arztbriefe weiterhin aktiv zu übermitteln – zusätzlich zur Ablage in der ePA.
Auch die Verpflichtung zur Behandlungsdokumentation bleibt durch die ePA unberührt. Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gesetzlich und berufsrechtlich dazu verpflichtet, alle relevanten Informationen zur Behandlung zeitnah und vollständig zu dokumentieren – unabhängig davon, ob dies elektronisch oder auf Papier geschieht. Die ePA ersetzt diese Pflicht nicht, sondern stellt eine ergänzende Möglichkeit zur Information der Patientinnen und Patienten dar.
Weitere umfassende Informationen zur ePA finden Sie auf der KBV-Themenseite.