
Aktuelle Änderungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte Änderungen an der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) sowie am Leistungsverzeichnis beschlossen, die Mitte Dezember 2025 veröffentlicht wurden. Die Anpassungen beruhen auf Hinweisen aus der vertragsärztlichen und pflegerischen Versorgung und betreffen insbesondere Klarstellungen zur Abgrenzung ärztlicher und pflegerischer Leistungen sowie Erweiterungen einzelner verordnungsfähiger Maßnahmen.
1. Neue Leistung im Leistungsverzeichnis: INR-Messung (Nr. 32)
Neu aufgenommen wurde die Leistung „(POCT-)INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie“.
Diese kann verordnet werden, wenn Patientinnen und Patienten, die bereits entsprechend dem gültigen Hilfsmittelverzeichnis mit einem Koagulometer ausgestattet sind und die Messung aufgrund eines eingetretenen Fremdhilfebedarfs jedoch nicht mehr selbst durchführen können. Die INR-Bestimmung kann in diesen Fällen durch Pflegefachkräfte erfolgen.
2. Klarstellungen und Änderungen bestehender Leistungen
Absaugen (Nr. 6)
Die Bronchiallavage und die Bronchialtoilette wurden aus dem Leistungsverzeichnis gestrichen. Hintergrund ist, dass die Bronchiallavage eine ärztliche Leistung darstellt und die Bronchialtoilette bereits von der pflegerischen Maßnahme „Absaugen“ umfasst ist.
Digitale Enddarmausräumung (Nr. 14)
Für Patientinnen und Patienten mit neurogenen Darmfunktionsstörungen wurde die zulässige Frequenz deutlich erweitert:
Statt bisher „bis zu zweimal wöchentlich“ ist nun eine Verordnung bis zu einmal täglich möglich.
Intravenöse Infusionen / parenterale Ernährung (Nr. 16)
Die bislang geltende Einschränkung der häuslichen Krankenpflege wurde in der Praxis häufig dahingehend missverstanden, dass Pflegedienste grundsätzlich keine intravenösen Leistungen erbringen dürften. Der G-BA stellt nun ausdrücklich klar:
Pflegedienste dürfen in konkret begründeten Fällen
- intravenöse Flüssigkeitssubstitutionen (z. B. Glukose- oder Kochsalzlösungen) durchführen sowie
- parenterale Ernährung einschließlich Vitaminen und Spurenelementen verabreichen,
sofern diese Leistungen ärztlich verordnet sind und durch entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte erfolgen.
Die bisherige Einschränkung der intravenösen Medikamentengabe steht dem nicht entgegen.
Medikamente – Einreibungen (Nr. 26)
Einreibungen können nun auch bei akut behandlungsbedürftigen Zuständen chronischer Hauterkrankungen verordnet werden. Zuvor war die Verordnung auf akute Erkrankungen beschränkt, was in der Praxis häufig zu Abgrenzungsproblemen geführt hatte.
3. Richtlinie: Verantwortung bei der Durchführung häuslicher Krankenpflege
In § 2 der HKP-Richtlinie wurde klargestellt, dass es sich bei der häuslichen Krankenpflege nicht um eine Delegation ärztlicher Leistungen handelt.
Die Durchführung und Verantwortung für die verordneten Maßnahmen liegen vielmehr im Verantwortungsbereich der Pflegefachkräfte bzw. Pflegekräfte. Eine fortbestehende ärztliche Durchführungsverantwortung besteht insoweit nicht.
4. Wegfall befristeter Sonderregelungen
Aus der Richtlinie gestrichen wurden:
- die Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege sowie
- die pandemiebedingten Sonderregelungen im Zusammenhang mit COVID-19.