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21.08.2025 Informationen für Praxis-Teams

Informationen zur ambulanten Versorgung von Patienten aus dem Ausland

Für Patientinnen und Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken, also eine ungeplante Behandlung beanspruchen, bestehen je nach Herkunftsland unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten.

Unterschieden wird dabei grundsätzlich zwischen:

  • Personen mit einer Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) oder Global Health Insurance Card (GHIC) aus EU-Mitgliedsländern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland. Möglich ist auch die Vorlage einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB).
  • Personen mit einem Nationalen Anspruchsnachweis aus Staaten mit bilateralem Abkommen: Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei.
  • Personen, die keinen oder nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen (Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte).

Bei geplanten Behandlungen müssen die Patientinnen und Patienten im Vorfeld eine Genehmigung des zuständigen Kostenträgers einholen und per "Nationalen Anspruchsnachweis“ vor der Behandlung nachweisen.

Hinweis zur EHIC und GHIC

Die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) oder Global Health Insurance Card (GHIC) muss physisch als Karte vorgelegt werden, damit Sachleistungen im Rahmen der EG-Verordnungen Nr. 883/04 und Nr. 987/09 in Anspruch genommen werden dürfen.

Verschiedene Träger einzelner Staaten stellen den bei ihnen versicherten Personen (zusätzlich) eine digitale Version der EHIC zur Verfügung. Eine Abbildung der EHIC oder GHIC, zum Beispiel auf dem Smartphone, berechtigt gegenwärtig aber nicht zur Inanspruchnahme von Sachleistungen im Rahmen der EG-Verordnungen.

 

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