Nach §24 BMV-Ä dürfen ermächtigte Ärzte ausschließlich auf Überweisung tätig werden. Sollte ihre Patientin die vermeintlich ausgestellte Überweisung nicht nachreichen, ist eine Abrechnung der Leistung zu Lasten der Kasse für Sie nicht möglich. Wenn Sie dieses Risiko in Kauf nehmen möchten, empfehlen wir Ihnen, die Patientin umfassend darüber zu informieren, dass sie die Leistung privat zu tragen hat, wenn die ausgestellte Überweisung nicht rechtzeitig nachgereicht wird. Um die Verbindlichkeit zu unterstreichen, empfiehlt sich das Einholen einer Unterschrift. Eine rückdatierte beziehungsweise nachträgliche Ausstellung einer Überweisung ist nicht zulässig. Sollte die Patientin die Überweisung nachträglich beschaffen wollen, dürfen unsere Vertragsärzte diesem Wunsch leider nicht entsprechen.