Positronenemissionstomographie (PET-CT)
- Ansprechpartner
Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Melissa Awada 040 / 22 802 - 449 melissa.awada@kvhh.de Rita Fischer 040 / 22 802 - 447 rita.fischer@kvhh.de Martha Krause 040 / 22 802 - 384 martha.krause@kvhh.de Sindy Richter 040 / 22 802 - 551 sindy.richter@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse:
genehmigung@kvhh.de- Antragsformular
Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind.
- Antragsberechtigt
- Facharzt für Nuklearmedizin
- EBM Kapitel / GOP
Kapitel 34.7
- Fachliche Anforderung
- Nachweis über 1000 PET-Untersuchungen zu onkologischen Fragestellungen unter Anleitung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung auf Genehmigung.
Der anleitende Arzt muss seit mindestens einem Jahr für die Weiterbildung zum Facharzt „Nuklearmedizin“ befugt sein. Die PET-Untersuchungen können auch ohne Anleitung, wenn sie im Rahmen einer nuklearmedizinischen Facharzttätigkeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte für Nuklearmedizin erbracht wurden, anerkannt werden. - Nachweis über Kenntnisse und Erfahrungen in der Einordnung der PET-Befunde in den diagnostischen Kontext anderer bildgebender Verfahren (mindestens 200 CT oder MRT)
Bescheingung über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde gemäß Strahlenschutzverordnung (Fachkunde für den Bereich Notfalldiagnostik ist nicht ausreichend) und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz, vgl. §§ 47 und 48 Strahlenschutzverordnung.
- Nachweis über 1000 PET-Untersuchungen zu onkologischen Fragestellungen unter Anleitung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung auf Genehmigung.
- zusätzliche Anforderungen
- Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Computertomographie nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (der Genehmigungsinhaber muss nicht zwingend der Antragsteller sein)
- Zusammenarbeit mit weiteren, für die Versorgung der betroffenen Patienten gegebenenfalls notwendigen Fachdisziplinen muss geregelt sein. Auch möglich durch eine Kooperation mit Institutionen und Einrichtungen, die für die Versorgung von GKV-Patienten zugelassen sind. Diese haben jedoch einen Ansprechpartner zu benennen und müssen werktäglich verfügbar sein.
- Genehmigung der Behörde (Amt für Arbeitsschutz) über den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß Strahlenschutzverordnung bzw. personenbezogene und gerätebezogene Anzeigebestätigung (entfällt bei angestellten Ärzten)
- Apparative Anforderungen
- Nachweis anhand eines aktuellen Gerätenachweises des genutzten PET-System
oder
- Nachweis anhand eines aktuellen Gerätenachweises des genutzten PET/CT Kombi-Systems.
- Rechtliche Grundlagen / Vereinbarungen
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Hinweis: Fachkunde im Strahlenschutz
Laut Strahlenschutzverordnung dürfen Röntgenstrahlen bzw. radioaktive Stoffe am Menschen nur angewendet werden, wenn ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation für diese Untersuchung stellt.
In der Regel wird die Fachkunde im Strahlenschutz durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben. Die entsprechenden Nachweise sind der Ärztekammer vorzulegen, die daraufhin eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz im jeweiligen Fachgebiet ausstellt.