
Liposuktion beim Lipödem im Stadium III
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- Stichprobenprüfung
Was wird überprüft?
Die Stichprobenprüfung erfolgt auf der Grundlage der schriftlichen und der bildlichen Dokumentationen zur Liposuktion bei Lipödem im Stadium III.
- Die schriftliche Dokumentation umfasst den Operationsbericht bzw. Befunde die zur Indikation geführt haben
- Die bildliche Dokumentation umfasst Bilder der Patienten vor dem Eingriff und nach dem Eingriff
Umfang der Überprüfung
Für die zufallsgesteuerten Stichprobenprüfungen nach § 5 Absatz 1 sind kalenderjährlich mindestens vier Prozent der den betreffenden Leistungsbereich in einem Jahr abrechnenden Ärztinnen und Ärzte zu überprüfen.
Überprüfung
Im Rahmen der Stichprobenprüfung in dem Bereich Liposuktion bei Lipödem im Stadium III. werden folgende Aspekte überprüft:
§ 3 Methode
(1) Die Liposuktion zur Behandlung des Lipödems im Stadium III hat als Tumeszenz-Liposuktion zur erfolgen. Trockene Verfahren der Absaugung sind nicht zulässig.
§ 4 Diagnose und Indikationsstellung
(2) Für eine Diagnose des Lipödems im Stadium III müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:
a) Disproportionale Fettgewebsvermehrung (Extremitäten-Stamm) mit großlappig überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Subkutis.
b) Fehlende Betroffenheit von Händen und Füßen.
c) Druck oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten
(3) Nach Diagnosestellung gemäß Absatz 2 kann die Indikationsstellung zur Liposuktion erfolgen, wenn ärztlich festgestellt wurde, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Trotz innerhalb der letzten sechs Monate vor Indikationsstellung kontinuierlich durchgeführter, ärztlich verordneter konservativer Therapie konnten die Krankheitsbeschwerden nicht hinreichend gelindert werden.
b) Bei PatientInnen mit einem Body Mass Index (BMI) ab 35 kg/m² findet eine Behandlung der Adipositas statt.
§ 5 Eingriffsbezogene Qualitätssicherung
(4) Vor dem ersten Eingriff ist eine übergreifende Operationsplanung vorzunehmen. Dabei sind die Zahl der Einzeleingriffe, das jeweils in einem Eingriff abzusaugende Fettvolumen und die zu behandelnden Areale unter Risikoabwägung zu planen. Im Rahmen der eingriffsbezogenen Risikoabwägung muss außerdem jeweils die maximale Infiltrationsmenge der Tumeszenzlösung, bei Zusatz eines Lokalanästhetikums auch unter Berücksichtigung einer maximalen Wirkstoffdosierung festgelegt und dokumentiert werden.
(5) Mehr als 3.000 ml reinen Fettgewebes pro Eingriff dürfen nur dann abgesaugt werden, wenn die postoperative Nachbeobachtung über mindestens 12 Stunden sichergestellt ist. Das maximale Fettvolumen, das pro Sitzung entfernt werden kann, beträgt 8 % des Körpergewichtes in Litern.
Ergebnisse
Die Nichterfüllung von Mindestanforderungen führt zu einem Wegfall des Vergütungsanspruchs (§ 3 Absatz 1, § 4 Absatz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 bis 7) und es darf keine Versorgung von Patientinnen mit der Liposuktion zu Lasten der Krankenkassen zur Anwendung kommen.
Das Ergebnis der Stichprobenprüfung teilt die Kassenärztliche Vereinigung der Ärztin oder dem Arzt in einem Bescheid mit.