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18.07.2025

Neuregelung der Videosprechstunden: Einheitliche 50-Prozent-Obergrenze – auch für unbekannte Patienten

Seit dem 1. April 2025 gilt rückwirkend eine vereinfachte Regelung für Videosprechstunden: Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeut*innen dürfen bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle pro Quartal ausschließlich per Video durchführen – unabhängig davon, ob es sich um bekannte oder unbekannte Patienten handelt. Die bisherige Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen entfällt damit vollständig.

Zuvor lag die Obergrenze für bekannte Patienten bereits bei 50 Prozent, für unbekannte Patienten jedoch bei 30 Prozent. Diese Differenzierung wurde nun aufgehoben, was Praxen größere Flexibilität bei der Versorgung per Videosprechstunde ermöglicht – auch bei Erstkontakten.

Wichtig:

  • Die 50-Prozent-Obergrenze bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die komplett per Video behandelt werden.
  • Nicht angerechnet werden:
    • Fälle mit zusätzlichem persönlichem Arztkontakt im Quartal
    • Behandlungsfälle im organisierten Not(-fall)dienst
    • Fälle, die über die Terminservicestelle als Akutfall vermittelt wurden

 

  • Der Zuschlag nach GOP 01452 bleibt weiterhin nur für bekannte Patienten abrechenbar.

Diese Änderung erleichtert den Zugang zur telemedizinischen Versorgung und ermöglicht eine breitere Nutzung der Videosprechstunde auch bei neuen Patientenkontakten.

Umfangreiche Informationen zur Durchführung und Abrechnung der Videosprechstunde finden Sie in der entsprechenden Publikation der KBV.