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21.08.2025 Informationen für Praxisteams

Elektronische Patientenakte (ePA)

Seit 15. Januar 2025 (ab Oktober 2025 verpflichtend für alle Praxen) sollen alle gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten. Darin werden Gesundheitsdaten und Dokumente wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder die Medikation gespeichert. Die ePA ist eine Anwendung der Telematikinfrastruktur. Praxen greifen auf sie mit ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) zu.

Freischaltung der ePA für die eigene Praxis

Wenn ein Patient die elektronische Patientenakte nutzen möchte, hat er zwei Möglichkeiten, wie die Praxis freigeschaltet werden kann: 

  1. Wenn der Patient kein Smartphone mit ePA-App bei sich hat, können Sie die Anfrage an das Kartenterminal mit der eGK des Versicherten schicken.
  2. Der Patient kann sie Praxis direkt über seine ePA-App auf dem Smartphone freischalten.

Alle Fragen zur Handhabung und Einrichtung der ePA beantworten sie jeweiligen Krankenkassen. Über die Website der Gematik erhalten Sie einen Überblick über alle Anwendungen der gesetzlichen Krankenversicherer. 

Abrechnung

Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:

Erstbefüllung der ePA:  

GOP 01648 im EBM (89 Pkt. / 11,03 Euro)                                                              

  • nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder einem Krankenhaus einen Befund oder ein anderes Dokument eingestellt hat (Inhalte der elektronischen Medikationsliste zählen nicht dazu)
  • sektorenübergreifend nur einmal je Patientin beziehungsweise Patient berechnungsfähig
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 01647 und 01431 berechnungsfähig
  • die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Weitere Befüllung: 

GOP 01647 (15 Pkt. / 1,86 €)

  • Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, zu den GOP 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur GOP 30700 (Schmerztherapie) sowie zu den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen)
  • einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648 berechnungsfähig
  • die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt per Video

GOP 01431 (3 Pkt. / 0,37 €)

  • Zuschlag zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus- und fachärztliche Bereitschaftspauschale) oder 01820 (z.B. Rezepte und Überweisungen) – im Behandlungsfall nicht neben anderen als diesen GOP berechnungsfähig
  • nur berechnungsfähig, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder andere Leistungen abgerechnet werden
  • bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig
  • nicht mehrmals am Tag berechnungsfähig
  • die Vergütung erfolgt extrabudgetär