
Genehmigung
Radiologische Diagnostik
- Ansprechpartner
- Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Kristin Frommelt 040 / 22 802 - 449 kristin.frommelt@kvhh.de Beate Gehrke-Vehrs Di - Do 040 / 22 802 - 384 beate.gehrke-vehrs@kvhh.de Sindy Richter 040 / 22 802 - 551 sindy.richter@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse:
genehmigung@kvhh.de - Antragsformular
- Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind.
- Antragsberechtigt
- Facharzt für Radiologie
- Facharzt der fachärztlichen Versorgungsebene, dessen Weiterbildung gemäß Weiterbildungsordnung den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik fordert
- Ausnahme: Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, die ihre Facharztanerkennung gemäß einer WBO aus dem Jahr 2005 ff. Fassungen erworben haben und alle weiteren Qualifikationen und Voraussetzungen für die Röntgendiagnostik belegen können, können mittels eines Kolloquiums die Abrechnungsgenehmigung erwerben.
- EBM Kapitel / GOP
Kapitel 34.2
Kapitel 34.5
- Fachliche Anforderung
- Zeugnisse über eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Indikationsstellung, Dokumentation und Befundung der jeweiligen radiologischen Diagnostik. Das Zeugnis muss den Zeitraum der Weiterbildung beinhalten
- Nachweis der aktuellen Fachkunde im Strahlenschutz
Hinweis: Fachkunde im Strahlenschutz
Laut Strahlenschutzverordnung dürfen Röntgenstrahlen bzw. radioaktive Stoffe am Menschen nur angewendet werden, wenn ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation für diese Untersuchung stellt.
In der Regel wird die Fachkunde im Strahlenschutz durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben. Die entsprechenden Nachweise sind der Ärztekammer vorzulegen, die daraufhin eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz im jeweiligen Fachgebiet ausstellt.
- zusätzliche Anforderungen
- Nachweis der apparativen Ausstattung durch den Sachverständigen-Prüfbericht nach StrlSchV
- Meldung bei der Behörde (Amt für Arbeitsschutz) nach StrlSchV (entfällt für angestellte Ärzte)
- Nachweis der apparativen Ausstattung durch den Sachverständigen-Prüfbericht nach StrlSchV