
Antrag Förderung hausärztliche Versorgung
ab Quartal 4/2024
Der Vorstand der KVH hat am 18.03.2025 einen Änderungsbeschluss zur Richtlinie zur Verwendung von Finanzmitteln aus dem Strukturfonds für Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung durch Zuschläge zur Vergütung gemäß § 105 Abs. 1a Nr. 2 SGB V bekanntgegeben.
Gemäß dem o.g. Änderungsbeschluss erfolgt die Förderung der hausärztlichen Versorgung solange, bis die zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Höhe von 6 Mio. Euro erschöpft sind, längstens aber bis zum Quartal 3/2025.
Anspruch auf Förderung besteht, wenn nach erfolgter Prüfung die in der Richtlinie definierten Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Förderungsberechtigt sind alle Arztpraxen mit an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden zugelassenen und angestellten Vertragsärzten mit einem ganzen oder teilweisen Hausarztsitz, die die für die jeweilige Förderung in der Richtlinie geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen. Ausgenommen hiervon sind Kinder- und Jugendärzte und ausschließlich am Notdienst teilnehmende Hausärzte.
Die Förderung der Praxis kann nur auf Antrag gewährt werden. Das von der KVH vorgesehene Formular ist zu verwenden.