
Elektronische Ersatzbescheinigung: Verfahren vorübergehend teilweise ausgesetzt
Die gematik hat das Verfahren zur elektronischen Ersatzbescheinigung vorübergehend teilweise ausgesetzt. Hintergrund ist eine vom Chaos Computer Club entdeckte und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeldete Sicherheitslücke.
Derzeit ist es Praxen nicht möglich, den elektronischen Versicherungsnachweis direkt bei den Krankenkassen abzurufen. Versicherte können jedoch weiterhin über die App ihrer Krankenkasse eine elektronische Ersatzbescheinigung an ihre Arztpraxis übermitteln – vorausgesetzt, diese nutzt das Verfahren bereits.
Das Verfahren wurde im vergangenen Jahr eingeführt (mehr Infos auf derHomepage der KBV) Die Gematik prüft aktuell Maßnahmen zur Wiederherstellung des vollständigen Betriebs.
Zur Erinnerung: Zulässigkeit und Anwendung des Ersatzverfahrens nach § 291a SGB V und BMV-Ä
Das Ersatzverfahren zur Feststellung des Versicherungsstatus ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Es darf nur dann angewendet werden, wenn ein Patient persönlich in der Praxis erscheint, ärztlich behandelt werden soll, jedoch keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorgelegt werden kann – etwa wegen Verlust oder technischer Probleme. In diesem Fall kann ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis der Krankenkasse die eGK vorübergehend ersetzen, sofern der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.
Ein rein elektronischer oder schriftlicher Versicherungsnachweis ohne vorherige ärztliche Konsultation – etwa per Fax oder E-Mail – reicht hingegen nicht aus, um eine Verordnung auszustellen oder weitere vertragsärztliche Leistungen abzurechnen. Auch im Rahmen telemedizinischer Kontakte darf das Ersatzverfahren nur bei bereits bekannten Patienten und nach tatsächlichem ärztlichem Kontakt (z. B. per Telefon oder Video) eingesetzt werden.
Ein Behandlungsfall im Sinne des Bundesmantelvertrags-Ärzte liegt nur dann vor, wenn entweder ein persönlicher Praxisbesuch oder eine zulässige telemedizinische Konsultation erfolgt ist. Es wurde uns berichtet, dass es vereinzelt Aussagen von Krankenkassen gibt, wonach eine reine Datenübermittlung den Arztbesuch ersetzen könne, Dies ist rechtlich unzutreffend und irreführend. Es steht im Widerspruch zur gesetzlichen Intention und gefährdet die medizinische Versorgung.
Ärztinnen und Ärzte sind daher angehalten, das Ersatzverfahren nur nach einem tatsächlichen Arztkontakt zu nutzen und auf die geltenden Vorschriften hinzuweisen, wenn Patienten sich auf Aussagen ihrer Krankenkasse berufen.