
Informationen für Psychotherapeuten
- 01/2021 - Abrechnung von psychiatrisch häuslicher Krankenpflege
Seit 1. Januar 2021 können Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01422 und 01424 (Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) abrechnen.
Die GOP 01422 EBM (Erstverordnung) ist mit 149 Punkten (16,60 €*) bewertet.
Die GOP 01424 EBM (Folgeverordnung) ist mit 154 Punkten (17,16 €*) bewertet.
Beide Leistungen werden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.*gemäß Hamburger Punktwert 2020 in Höhe von 0,111429 €
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 531. Sitzung
- 01/2021 - Videosprechstunde auch im Zusammenhang mit einer Systemischen Therapie
Rückwirkend zum 1. Oktober 2020 werden die Gebührenordnungspositionen (GOP) 35431, 35432 und 35435 in die Legende der GOP 01450 EBM aufgenommen. Damit stellt der Bewertungsausschuss klar, dass der Zuschlag für die Videosprechstunde auch im Zusammenhang mit einer Systemischen Therapie als Einzelbehandlung berechnungsfähig ist.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 544. Sitzung
- 04/2020 - Höchstwerte für Porto und Fax ausgesetzt
Im Abrechnungs-Newsletter zum 3. Quartal 2020 haben wir Sie über die Einführung von Kostenpauschalen für Porto und Faxe informiert. Der Bewertungsausschuss hat nun zum 01. Oktober 2020 einige Anpassungen vorgenommen.
- So werden die eingeführten Höchstwerte der Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 gemäß Kapitel 40.4 Nr. 2 EBM bis zum 30. September 2021 ausgesetzt.
- Die Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 EBM sind von Arztgruppen der Präambel 12.1 Nr. 1 EBM (u.a. Laborärzten) nicht berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Telekonsilien als neue Leistungen im EBM
Seit dem 01. Oktober 2020 sind neue Leistungen zur Förderung von Telekonsilien in der vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung nach den GOP 01670, 01671 und 01672 in den EBM aufgenommen worden.
GOP 01670 für die Einholung eines Telekonsiliums
Die neue Leistung nach der GOP 01670 ist ein Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie beinhaltet obligat die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung aller für die Befundung relevanten Informationen, die Einholung der Einwilligung des Patienten und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen.
GOP 01671 für die telekonsiliarische Beurteilung
Die Leistung nach der GOP 01671 beinhaltet die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt. Der Auftrag zur telekonsiliarischen Beurteilung kann sowohl von einem Vertragsarzt nach der GOP 01670 als auch von einem Vertragszahnarzt nach der entsprechenden Ziffer des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) kommen.
GOP 01672 als Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung
Bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen ist die GOP 01672 als Zuschlag zur GOP 01671 berechnungsfähig.
Abschnitt 1.6 EBM GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung 01670 Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums Zweimal im Behandlungsfall 110 Punkte; 12,26€* 01671 Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung - Dauer mindestens 10 Minuten
- Einmal im Behandlungsfall
128 Punkte; 14,26€* 01672 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung - Je weitere vollendete 5 Minuten
- Bis zu dreimal im Behandlungsfall
65 Punkte; 7,24€* *Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 2020
Alle drei neuen Leistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und sind von allen Fachgruppen berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 60. Sitzung