
Informationen für den Notdienst
- 03/2025 - Kindeswohlgefährdung: Verdachtsmeldung und Fallbesprechung können abgerechnet werden
Die Stadt Hamburg und die KV Hamburg haben eine Kooperationsvereinbarung zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung geschlossen.
Ziel der Vereinbarung ist es, die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen sowie den Jugendämtern zu verbessern. Ab 1. Juli 2025 können Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zwei EBM-Leistungen abrechnen. Die Meldung von Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wird mit der GOP 01681 abgerechnet. Für die Übermittlung steht ein bereits vorhandener Meldebogen zur Verfügung. https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/sozialbehoerde/themen/familie/kinderschutz/mitteilungsbogen-kindeswohlgefaehrdung-3607
Mit der GOP 01682 können Fallbesprechungen mit dem Jugendamt (persönlich, telefonisch oder per Video) abgerechnet werden.
Die KVen sind nach § 73c SGB V dazu verpflichtet, solche Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz mit den Jugendämtern zu schließen.
Die vollständige Kooperationsvereinbarung Sie im Internet unter:
www.kvhh.de -> Menü -> Praxis -> Recht & Verträge -> Verträge -> K -> Kindeswohlgefährdung
Ansprechpartner: Mitgliederservice, Tel: 040 / 22802-802
Kontakt zu den Kinderschutzkoordinatorinnen und -Koordinatoren der Bezirke:
- 03/2025 - Dokumentationen von Behandlungsansprüchen für Besondere Personengruppen 06 – 09 verbleiben in den Praxen
Nach Vereinbarungen mit den gesamtvertraglichen Partnern entfällt für die Abrechnungsbereiche der Besonderen Personengruppen 06-09 die papierhafte Lieferung von Behandlungsnachweisen im Rahmen der kassenseitigen Rechnungslegung. Diese wird durch eine digitale Übermittlung der Abrechnungsinformationen mittels des sogenannten Einzelfallnachweises gem. des Vertrages über den Datenaustausch (Anlage 6 BMV-Ä) abgelöst.
Insofern verbleiben die Behandlungsnachweise bzw. die Dokumentationen der Behandlungsansprüche der Patienten ab dem 2. Quartal 2025 in den Praxen. Im Einzelnen sind folgende besonderen Personengruppen betroffen:
BPG 06: BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)
BPG 07 - 08: SVA (Sozialversicherungsabkommen / Auslandsabkommen; Ausnahme fahrender Notdienst)
BPG 09: Asylsuchende / Flüchtlinge
Die Behandlungsnachweise sind bei Klärungsbedarf hinsichtlich der Kostenträgerzuständigkeit zur Verfügung zustellen.
Hinweis zu den Aufbewahrungsfristen:
Die Dokumentationen der Behandlungsansprüche der Patienten verbleiben in den Praxen mit einer Aufbewahrungsfrist von mind. 2 Jahren. Bitte bewahren Sie die Dokumentationen jedoch solange auf wie noch eine Honorarkorrektur nach § 106d SGB V durchgeführt werden kann (ab Erlass des Honorarbescheides des jeweiligen Abrechnungsquartals 2 Jahre).
Hinweise zur Abrechnung der Leistungen nach dem Sozialversicherungsabkommen /Auslandsabkommen:
Die bundeseinheitliche Regelung bezügl. der Dokumentation des Behandlungsanspruches für den Abrechnungsbereich BPG 7/8 bleibt bestehen (siehe KVH-Homepage unter: EHIC - Abrechnung besonderer Patientengruppen - Abrechnung & Honorar - Praxis - Kassenärztliche Vereinigung Hamburg )
Mehr zum Thema
PraxisInfoSpezial: Im Ausland Krankenversicherte - Hinweise für Arztpraxen zur Versorgung,
Datenerfassung und Abrechnung mit Checkliste und Ansichtsbeispielen (Stand: 27.08.2024, PDF, 1.3 MB) Anlage 20 - Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte (Stand: 01.01.2024, PDF, 669 KB)
Bitte beachten Sie:
Die Praxis übermittelt der von der ausländischen Person gewählten deutschen Krankenkasse
weiterhin unverzüglich (nicht erst mit der Quartalsabrechnung) eine Kopie der EHIC/GHIC/PEB sowie die Original-Patientenerklärung.
› In der Praxis verbleibt eine Zweitkopie der EHIC/GHIC/PEB sowie die Kopie der Patientenerklärung (bitte beachten Sie hierzu die zuvor erwähnten Aufbewahrungsfristen)
Ausnahme von der o. g. Regelung für Leistungen nach dem Sozialversicherungsabkommen aus dem fahrenden Notdienst:
Die Verfahrensweise der Einreichung der Kopien des Behandlungsanspruches on im Ausland
Versicherten für Leistungen aus dem im fahrenden Notdienst bei der KV Hamburg mit der Abrechnung bleibt weiterhin bestehen.
Es ist ratsam, eine Fassung der Patientenerklärung im ärztlichen Einsatzkoffer mitzuführen –
beispielsweise die Version Deutsch/Englisch. Wenn es nicht möglich ist, das Original der EHIC, GHIC oder PEB im fahrenden Bereitschaftsdienst zu kopieren, gibt es zwei Möglichkeiten:
› Der Arzt oder die Ärztin erfasst formlos händisch die Daten, die auf der EHIC, GHIC oder PEB stehen, dazu die entsprechenden Ordnungsnummern 3. bis 9. und die Feldbezeichnung sowie das Herkunftsland – bei einer PEB auch die Gültigkeitsdauer und das Ausgabedatum.
› Der Arzt oder die Ärztin verwendet das Formular „Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten“, das über die Kassenärztliche Vereinigung bereitgestellt wird.
- 01/2023 - Informationen der Heilfürsorge des Landes Brandenburg
Die Heilfürsorge des Landes Brandenburg bittet nochmals alle Arztpraxen darum, die Heilfürsorge nicht mit den Vorschriften der Beihilfe oder der privaten Krankenversicherung zu verwechseln. Die Heilfürsorge ist eine beamtenrechtliche Krankenversicherung für Polizeivollzugsbeamte.
Die Anspruchsberechtigten erhalten im Krankheitsfall die erforderlichen medizinischen Leistungen grundsätzlich als Sachleistung im Rahmen der vertrags-bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung.
Heilfürsorgeberechtigte sind keine Privatpatienten und haben daher keinen Anspruch auf privatärztliche Leistungen. Die Abrechnung erfolgt nach dem EBM.
Auch alternative Behandlungsmethoden wie z.B. Akupunktur, Chiropraktik und Homöopathie werden von der Heilfürsorge nicht übernommen. Leistungen von Heilpraktikern, osteopathische Behandlungen sowie IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind von der Erstattung ausgeschlossen. Die Heilfürsorge übernimmt auch keine Kosten für Ernährungsberatungen und Gesundheitskurse (Präventionssport).
- 04/2022 - Honorarumsatz je Arzt / Psychotherapeut
Sollten Sie Fragen zur Zusammensetzung Ihres Honorars haben, dann steht Ihnen eine Datenbank mit der Möglichkeit nach Fachgruppen zu filtern zur Verfügung. Eine Darstellung finden Sie auf der Themenseite der KV Hamburg.
Gerne beantworten Ihnen die Mitarbeiter aus der Abteilung Mitgliederservice und Beratung (MSB) mitgliederserviceundberatung@kvhh.de. Ihre Fragen.
- 03/2022 - Telemedizin im Notdienst
Zum 1. Juli 2022 wird die Berechnungsfähigkeit der Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01210 und 01212 erweitert, sodass diese auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not-fall)dienst berechnungsfähig sind.
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall keine Videosprechstunde durchführen.
Im Notfall sind die GOP 01210 und 01212 weiterhin ausschließlich im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
Abschlag von 10 Prozent im Videokontakt
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde erfolgt ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212.
Neue Bewertung der Leistung im Rahmen Videosprechstunde
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01210 V Notfallpauschale I 108 Pkt. / 12,36 € 01212 V Notfallpauschale II 176 Pkt. / 20,15 € *0,114494 Hamburger Orientierungspunktwert 2022
Weitere Abrechnungshinweise
Zu den GOP 01210 und 01212 im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall) dienst sind der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (GOP 01444) und der Technikzuschlag Videosprechstunde (GOP 01450) berechnungsfähig.
Erfolgt im Behandlungsfall ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst, ist der Technikzuschlag auch im Zusammenhang mit den Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig.
Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig. Auch im organisierten Not(fall)dienst dürfen Videosprechstunden nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind.
Erfolgt eine Videosprechstunde im organisierten Not(fall)dienst und die Berechnung der entsprechenden Notfallpauschale, ist dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 80. Sitzung
- Telefonische Beratungen nicht neben Besuchen im Notdienst berechnungsfähig
Die Notfallkonsultationspauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01214, 01216 und 01218 EBM sind im fahrenden Notdienst nicht berechnungsfähig, sofern ein Patient im Nachgang zur telefonischen Konsultation aufgrund desselben Sachverhalts besucht wird (GOP 01210 bzw. 01212 EBM).
Beispiel: Patient wird um 19.15 Uhr telefonisch bezüglich des Corona-Abstrichs beraten (GOP 01216) und um 19.30 Uhr für die Testung besucht (GOP 01212, GOP 02402 und GOP 01418). Da die telefonische Beratung aus denselben Gründen wie der Besuch ausgeführt wird (Corona-Test), ist die GOP 01216 nicht berechnungsfähig. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die genannten Leistungen mittels Tagtrennung in der Abrechnung in Ansatz gebracht werden.
Auch unabhängig von Corona können telefonische Beratungen nicht abgerechnet werden, wenn wegen des gleichen Behandlungskomplexes im Nachgang zum Telefonat ein Besuch stattfindet.