
Informationen für Frauenärzte
- 02/2022 - Anpassungen im Rahmen der Reproduktionsmedizin
Die reproduktionsmedizinischen Komplexleistungen des Abschnitts 8.5 EBM wurden mit Wirkung zum 1. April 2020 in die einzelnen Phasen der Reproduktionsmedizin sowie nach korporalen und extrakorporalen Maßnahmen umstrukturiert.
Im Zuge dessen wurden die Stimulationsbehandlung nach der GOP 08535, die In-vitro-Fertilisation (GOP 08550), die intracytoplasmatische Spermieninjektion (GOP 08555) und der Embryo-Transfer (GOP 08558) jeweils als separate Leistungen in den EBM aufgenommen. Die GOP 08550, 08555 und 08558 waren seitdem im Zyklusfall nur im Zusammenhang mit der Stimulationsbehandlung nach der GOP 08535 berechnungsfähig.
Ferner sind aufgrund der bisherigen Definition des Zyklusfalls im EBM die Leistungen aus dem Abschnitt 8.5 EBM für Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus und ohne hormonelle Stimulation nicht berechnungsfähig.
Mit dem vorliegenden Beschluss zum 01.04.2022 wird die Berechnungsfähigkeit der GOP 08550, 08555 und 08558 von der Durchführung einer Stimulationsbehandlung nach der GOP 08535 im Zyklusfall getrennt. Damit wird die Abrechnung einer künstlichen Befruchtung ermöglicht, wenn bei einer Versicherten unbefruchtete Eizellen aus einer vorausgegangenen Eizellgewinnung nach den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses verwendet werden. Eine erneute Stimulationsbehandlung ist damit nicht notwendig.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass sich die erste Anmerkung zur GOP 08558 nur auf die Abrechnung eines Embryo-Transfers, gegebenenfalls als Zygotentransfer und/oder als intratubarer Embryo-Transfer, jedoch nicht auf die Abrechnung eines intratubaren Gameten-Transfers bezieht. Des Weiteren erfolgt mit dem vorliegenden Beschluss eine Anpassung der Definition des Zyklusfalls, der nun auch Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus und ohne hormonelle Stimulation umfasst.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 584. Sitzung
- 02/2022 - Anhebung der Kostenpauschalen
Aufgrund der Anhebung des Portos zum 01.Januar 2022 wurden die Bewertungen der folgenden Kostenpauschalen jeweils von 0,81 Euro auf 0,86 Euro rückwirkend zum 01. Januar 2022 erhöht.
GOP Leistungsinhalt 40110 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftli-chenUnterlagen 40128 Kostenpauschale für die Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40129 Kostenpauschale für die Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40130 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse 40131 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten Beschluss des erweiterten Bewertungsausschußes in seiner 585. Sitzung
- 02/2022 - UPDATE Veränderungen im Rahmen der Monoklonalen-Antikörper-Verordnung (MAK)
Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2- Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken sowie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie und Prophylaxe von COVID-19.
Die Bundesregierung hat verschiedene Therapeutika zentral beschafft, deren Vergütung in der MAKV geregelt wird. Mit der vorgenommenen Änderung sind die monoklonalen Antikörper Sotrovimab (Xevudy©) und Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld©) über die zentrale Beschaffung erhältlich.
Sofern eine Therapie mit diesen von der Bundesregierung beschafften monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus infizierten Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, kann hierfür weiterhin die bereits bestehende Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 abgerechnet werden.
Für die Vergütung für die Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper durch die bereitstellende Krankenhausapotheke (Stern- oder Satellitenapotheke) ist weiterhin die GOP 88403 mit einer Vergütung in Höhe von 40 Euro vorgesehen.
Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit monoklonalen Antikörpern
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 14.03.2022 Bewertung ab 15.03.2022 88400 Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 450 Euro 360 Euro 88401 Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 150 Euro 150 Euro 88402 Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401 (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 60 Euro 60 Euro 88403 Lagerung und Abgabe einschließlich Transport von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer (§ 4 Abs. 2 und 2a) 40 Euro 40 Euro Mit der nun vorgenommenen Änderung der MAKV erfolgt eine Klarstellung, dass diese Vergütung auch den Transport der Arzneimittel umfasst und die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten. Die MAKV wurde zudem um die Möglichkeit ergänzt, dass die Arztpraxis die monoklonalen Antikörper selbst abholt oder für die Abholung eine öffentliche Apotheke beauftragt.
In beiden Fällen erfolgt die Abrechnung weiterhin über die GOP 88403 und die Vergütung in Höhe von 40 Euro wird im Innenverhältnis entsprechend aufgeteilt. Für die Abholung behält die Arztpraxis 30 Euro, die sie gegebenenfalls an die beauftragte Apotheke weitergibt. 10 Euro leitet sie für die Lagerung an die Krankenhausapotheke weiter.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Änderungen im Rahmen der Abrechnung mit dem Kostenträger Bundewehr
Ab dem Quartal 4/2020 kann es bei der Abrechnung von Leistungen über den Kostenträger 79868 (Bundeswehr) zu einer stichprobenartigen Überprüfung der Originalscheine durch die Bundeswehr kommen. Hierbei wendet sich in der Regel die Bundeswehr direkt an die Praxis.
Deshalb möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Originalscheine in der Praxis verbleiben und nicht mehr an die KV geschickt werden müssen.
Des Weiteren dürfen unabhängig vom Alter keine Verhütungsmittel über ein Rezept mit dem Kostenträger Bundeswehr ausgestellt werden.
Es darf lediglich eine Rezeptempfehlung (Privatrezept/grünes Rezept) an die Versicherten ausgestellt werden. Die Versicherten Personen beziehen das Medikament über den Truppenarzt und aus der Apotheke der Bundeswehr.
- 02/2022 - Update-Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
UPDATE: Bei drei weiteren digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) kann die Erstverordnung über den EBM abgerechnet werden. Es handelt sich hierbei um die Webanwendung „Hello Better Diabetes und Depression“ sowie „Kalmeda“ und „Hello Better Vaginismus Plus“, die seit Dezember 2021 und Februar 2022 dauerhaft in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden.
Rückwirkend zum 1. Januar 2021 wurde die Vergütung für die Verordnung von Gesundheitsanwendungen, die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, geregelt. Zur Abrechnung berechtigt sind alle Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln. Erst ab diesem Alter dürfen Apps verordnet werden.
Für dauerhaft gelistete digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist die GOP 01470 EBM berechnungsfähig. Weitere Informationen können der u. a. Tabelle entnommen werden.
Zusätzlich zur GOP 01470 wurde die GOP 01471 in den EBM aufgenommen. Diese Leistung bezieht sich ausschließlich auf die Web-Anwendung „somnio“ zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen. Hiermit wird die Verlaufskontrolle und Auswertung abgebildet.
GOP GOP-Bezeichnung Abrechnungshinweise Berechtigte Fachgruppen Bewertung* 01470 Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung aus dem DiGA-Verzeichnis
- auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig
- mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden.
Alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln 18 Punkte /
2,06 €
Extrabudgetäre Vergütung für 2 Jahre
01471 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung „somnio“ - einmal im Behandlungsfall
- auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig
Hausärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kardiologen, Pneumologen, Internisten ohne Schwerpunkt sowie Fachärzte bzw. Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen 64 Punkte /
7,33 €
Extrabudgetäre Vergütung für 2 Jahre
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Seit dem 01.08.2021 ist die GOP 01470 auch für „vorläufig aufgenommene“ digitale Gesundheitsanwendungen berechnungsfähig. Hierzu wurde die Anlage 34 zum BMV-Ä geschlossen. Weitere Vergütungen für ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einzelnen vorläufig aufgenommenen DiGA werden derzeit noch verhandelt und treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Anspruchsberechtigung
Versicherte haben durch das Digitale-Versorgung-Gesetz Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen. Dabei handelt es sich um Medizinprodukte niedriger Risikoklassen. Diese sollen helfen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Welche Anwendungen das genau sind, legt das BfArM im DiGA-Verzeichnis fest.
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 70. Sitzung
- 02/2022 - Änderung und Erweiterung der Infusionstherapie bei Immunglobulinen
Der Bewertungsausschuss (BA) hat eine EBM-Anpassung bezüglich der intravenösen Infusionstherapie mit Immunglobulinen mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten beschlossen. Die Anpassung erfolgt zum 1. April 2022 und wurde vor dem Hintergrund vorgenommen, dass die Behandlung für viele Indikationen im EBM bisher nicht adäquat abgebildet gewesen sind.
Konkret wird die Gebührenordnungsposition 02101 „Infusionstherapie“ um einen obligaten Leistungsinhalt erweitert, sodass sie für Infusionstherapien mit Immunglobulinen bei einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnet werden kann.
Zudem wird der obligate Leistungsinhalt der GOP 02102 „Infusionstherapie mit Sebelipase alfa“ um das Arzneimittel Velmanase alfa ergänzt. Hiermit wird die Infusion von Velmanase alfa ohne anschließende Beobachtung abgebildet.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 583. Sitzung
- 01/2022 - Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand
Ab 1. Januar 2022 erhalten alle Haus- und Fachärzte bei direktem Patientenkontakt einen Hygienezuschlag.
Zur Abbildung werden neue Leistungen in die arztgruppenspezifischen EBM-Kapitel aufgenommen, welche jeweils mit 2 Punkten bewertet sind (0,23 €) und einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet werden. Die Leistungen werden durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Ausgenommen sind Fälle, die ausschließlich über Videokontakte stattfinden. Der Zuschlag ist für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.
Arztgruppe GOP Hausärzte 03020 Kinderärzte 04020 Anästhesisten 05215 Augenärzte 06215 Chirurgen 07215 Frauenärzte 08215 HNO-Ärzte 09215 Hautärzte 10215 Humangenetiker 11215 Laborärzte 12215 Fachinternisten ohne Schwerpunkt 13215 SP Angiologie 13295 SP Endokrinologie 13345 SP Gastroenterologie 13395 SP Hämatologie / Onkologie 13495 SP Kardiologie 13546 SP Nephrologie 13595 SP Pneumologie 13645 SP Rheumatologie 13695 Kinder- und Jugendpsychiater 14215 MKG-Chirurgen 15215 Neurologen / Neurochirurgen 16214 Nuklearmediziner 17215 Orthopäden 18215 Pathologen 19215 Phoniater 20215 Psychiater 21222 Psychosomatische Medizin 22215 Psychotherapeuten 23215 Radiologen 24215 Strahlentherapeuten 25215 Urologen 26215 Physikalische und Rehabilitationsmediziner 27215 Schmerztherapie 30703 Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 74 Sitzung
- 01/2022 - Aktualisierung des Verzeichnisses der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM
Das Verzeichnis der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM wurde zum 01.01.2022 an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss beschlossen, in den Anhang 2 zum EBM einige weitere OPS-Kodes aufzunehmen und ungültig gewordene Kodes zu streichen.
Beispielsweise wurden aufgrund der Differenzierung von Katheterverweilsystemen je nach Zweck der Implantation, zur Peritonealdialyse oder Aszitesdrainage, zwei neue Kodes (5-549.20 und 5-549.21) in den Anhang 2 aufgenommen und der ursprüngliche Kode 5-549.2 aus dem Anhang 2 gestrichen.
Zudem wurde der Anhang 2 um weitere OPS-Kodes ergänzt. Hierbei handelt es sich um die OPS-Kodes zur Abbildung des operativen Aufwandes für Ligaturen bei Hämorrhoiden 3. Grades (5-493.01 und 5-493.02) und um weitere belegärztlich urologisch-operative Verfahren (5-568.d0, 5-575.00, 5-575.01, 5-577.01, 5-579.41).
Welche neuen OPS-Kodes in den Anhang 2 aufgenommen und welche gestrichen wurden, ist detailliert im Beschluss des Bewertungsausschusses aufgeführt.
- 01/2022 - UPDATE Elektronische Patientenakte: Neue GOP für die Erstbefüllung
Die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im Jahr 2022 mit rund zehn Euro vergütet. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Ab dem 1. Januar 2022 ist hierfür die GOP 01648 berechnungsfähig. Die GOP 88270 entfällt entsprechend.
Die Erstbefüllung darf sektorenübergreifend je Patient nur einmal durchgeführt und abgerechnet werden. Mit der sektorenübergreifenden Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
GOP Bewertung* Leistungsinhalt Ausschluss 01648
(bis 31.12.21 Pseudo-GOP 88270)
89 Pkt. / 10,19 € Erstbefüllung der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die Behandlung relevant sind - Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01647 EBM „Zusatzpauschale ePa-Unterstützungsleistung“ berechnungsfähig
GOP 01647 15 Pkt. / 1,72 € - Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01648 EBM „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ berechnungsfähig
GOP 01431 3 Pkt. /
0,34 €
- Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte etc. im Rahmen der Empfängnisregelung)
- höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig
- umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- Nicht mehrfach an demselben Tag
- Nicht neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA
Eine Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
Der Versicherte hat bei der patientengeführten ePA jedoch die volle Souveränität und kann eingestellte Daten löschen.
Deshalb können aus einem Leistungserbringerbereich der ePA, in dem zum Zeitpunkt der Einsichtnahme keine Inhalte abgelegt sind, im Einzelfall bereits eingestellte Inhalte durch den Versicherten gelöscht worden sein. In diesem Fall hat der Vertragsarzt keinen Anspruch auf Berechnung der Erstbefüllungspauschale.
Vertragsärzte sollten die Versicherten im Zweifel fragen, ob bereits vorher durch einen anderen Vertragsarzt, Krankenhausarzt oder Zahnarzt Inhalte in die ePA eingestellt worden sind. Dieses Vorgehen sichert jedoch keinen vertragsärztlichen Anspruch auf Erhalt der Erstbefüllungspauschale ab, wenn es im Einzelfall trotz anderslautender Angabe des Versicherten bereits vorher eine Erstbefüllung gab.
Weiterführende Informationen zum Thema ePA finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
- 01/2022 - eMutterpass: Empfehlung zum Vorgehen ab 01.01.2022
Laut geänderter Mutterschafts-Richtlinien kann die Dokumentation der Schwangerenvorsorge weiterhin in Papierform oder auf Wunsch der Patientin digital in der elektronischen Patientenakte erfolgen.
Da die an der Schwangerenvorsorge beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen zu unterschiedlichen Zeitpunkten über die technischen Möglichkeiten verfügen, den Mutterpass in der elektronischen Patientenakte einzusehen und zu befüllen, sollten die Schwangeren bei der Wahl des Formats beraten werden.
Ein Wechsel des Formats während einer Schwangerschaft soll vermieden werden, um die Vollständigkeit der Dokumente zu gewährleisten.
- 01/2022 - Dokumentation für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
Die befristete Sonderregelung bezüglich der elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL), wonach eine Übermittlung von Dokumentationen bei technischen Problemen nicht quartalsweise vorgenommen werden musste, bezog sich ausschließlich auf die Quartale 1/2021 bis 4/2021.
Entsprechend müssen die Dokumentationen für die oKFE-Programme ab dem Quartal 1/2022 wieder regelmäßig quartalsweise an die zuständige Datenannahmestelle übermittelt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die diesbezüglichen EBM-Anmerkungen gestrichen.
Folgende Fristen gelten:
- 1/2021 bis 4/2021: 28. Februar 2022
- 1/2022: 15.05.22
- 2/2022: 15.08.22
- 3/2022: 15.11.22
- 4/2022: 28.02.22
- 01/2022 - UPDATE Versand der eAU per Post
Laut Bundesmantelvertrag müssen Praxen die AU ab dem 1. Oktober – mit der Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2022 – digital an die Krankenkassen übermitteln. In bestimmten Fällen ist aber zusätzlich der Versand eines Papierausdrucks erforderlich. Für den Versand dieser Ausdrucke per Brief konnte sich die KBV mit den Krankenkassen nun auf neue Kostenpauschalen einigen.
Das betrifft zum einen das Ausstellen von eAUs bei Hausbesuchen sowie zum anderen das Versenden der eAU an die Krankenkasse, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, der Arzt dies aber erst feststellt, nachdem der Patient die Praxis bereits verlassen hat.
Neue Leistungen im Überblick:
GOP Leistungsinhalt Bewertung 40130 Für den Versand des Ausdruckes an die Krankenkasse, wenn eine digitale Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, der Arzt dies aber erst bemerkt, wenn der Patient die Praxis bereits verlassen hat und die Übermittlung nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nachgeholt werden kann. Der Versand der digitalen Daten erfolgt nach Behebung der Störung automatisch. 0,81 € 40131 Für den Versand der Ausdrucke für Arbeitgeber und Patient nach einem Hausbesuch. Die digitale Übermittlung an die Krankenkasse ist in diesem Fall direkt aus der Praxis möglich. 0,81 € Empfehlungen der KBV ab 01.01.2022
Um die Vorgaben des BMV-Ä zu beachten und zugleich aber auch nach dem 31. Dezember 2021 die Versorgung der Versicherten mit AU-Bescheinigungen und Arzneimittelverordnungen sicherzustellen, empfiehlt die KBV in Konkretisierung der KBV-Richtlinie folgendes gestuftes Vorgehen:
- Sobald und soweit die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens in einer Vertragsarztpraxis zur Verfügung stehen, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2022 nach Maßgabe der Anlage 2b BMV-Ä digital an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
- Wenn und solange in einer Vertragsarztpraxis nach dem 1. Januar 2022 die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zur Verfügung stehen, ist das im BMV-Ä vorgesehene Ersatzverfahren anzuwenden. Der Versicherte enthält eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Versicherter, Krankenkasse und Arbeitgeber). Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich.
- Wenn und solange einer Vertragsarztpraxis die unter 1. und 2. beschriebenen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, stellt diese dem Versicherten formlos eine papiergebundene AU-Bescheinigung aus. Hierfür kann auch das bisherige Muster 1 der Vordruckvereinbarung verwendet werden.
- 04/2021 - Screening auf Sichelzellkrankheit bei Neugeborenen sowie Screening auf 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie
Im November 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss das Neugeborenen-Screening um die Zielkrankheit Sichelzellkrankheit und im Dezember um die Zielkrankheit 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie erweitert. Zur Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes für die In-vitro-Diagnostik und des zusätzlichen Beratungsaufwandes im Zusammenhang mit dem Neugeborenen-Screening werden die Bewertungen der GOP 01707 und 01724 zum 01.10.2021 angehoben.
GOP GOP-Beschreibung Bewertung bis 30.09.21 Bewertung ab 01.10.21 01707 Erweitertes Neugeborenen-Screening gemäß Abschnitt C Kapitel I und II der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
Obligater Leistungsinhalt:
- Eingehende Aufklärung der Eltern bzw. der (des) Personenberechtigten des Neugeborenen zu Sinn, Zweck und Ziel des erweiterten Neugeborenen-Screenings gemäß Abschnitt CKapitel I und des Screenings auf Mukoviszidose gemäß Abschnitt C Kapitel II,
- Aushändigung des Informationsblattes gemäß Anlage 3 der Kinder-Richtlinie (Elterninformation zum erweiterten Neugeborenen-Screening)
- Aushändigung des Informationsblattes gemäß Anlage 2 der Kinder-Richtlinie (Elterninformation zum Screening auf Mukoviszidose)
135 Pkt. / 15,26 € 184 Pkt. / 20,81 € 01724 Erweiterte Neugeborenen-Screeninguntersuchung der Zielkrankheiten mittels Laboruntersuchungsverfahren, Tandemmassenspektrometrie bzw. quantitativer oder semiquantitativer Polymerase Chain Reaction (PCR) 221 Pkt. / 24,99 € 297 Pkt. / 33,59 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 570. Sitzung
- 04/2021- Neue Leistungen im Rahmenvertrag „Hallo Baby“
Zu dem Vertrag „ Hallo Baby“ sind rückwirkend zum 01.07.2021 neue Leistugen im Abschnitt B aufgenommen worden. Dies sind Leistungen der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit definierten Voraussetzungen gem. Speziallabor-Genehmigung(§135 Abs. 2 SGB V)
Neue Leistungen im Überblick:
Leistungsinhalte GOP Vergütung Durchführung des Toxoplasmosesuchtests
- Zeitpunkt: ab Feststellung der Schwangerschaft nach Übersendung aus der Praxis für Frauenheilkunde und Geburtshilf
Inhalte:
- Durchführung des Toxoplasmosesuchtests
- Ergebnismitteilung des Laborarztes an den Frauenarzt
81315 12 € Durchführung Streptokokken B Test
- Zeitpunkt: 35. bis 37. Schwangerschaftswoche
Inhalte:
- Durchführung des Tests•Ergebnismitteilung des Laborarztes an den Frauenarzt
81316 10 € Weitere Informationen zum Vertrag finden Sie unter:
- 04/2021 - UPDATE Aufhebung des PFG-Ausschlusses für die Beratung zum NIPT-RhD
Die Beratungsleistung nach dem Gendiagnostikgesetz zum nichtinvasiven Pränataltest für den Rhesus-Faktor (NIPT-RhD; GOP 01788) wurde zum 1. Juli 2021 in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen.
In seiner 570. Sitzung hat der Bewertungsausschuss beschlossen, dass der Ausschluss der Pauschale zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung (PFG) zur GOP 01788 rückwirkend zum 1. Juli 2021 gestrichen.
Dies erfolgt, da die GOP 01788 zur Mutterschaftsvorsorge der vertragsärztlichen Versorgung gehört und damit der fachärztlichen Grundversorgung zuzuordnen ist. Ein Anspruch auf die Beratung nach der GOP 01788 besteht für Schwangere mit negativem Rhesusfaktor D und Vorliegen einer Einlingsschwangerschaft.
Der G-BA hatte mit Beschluss vom 20. August 2020 einen nicht invasiven Pränataltest zur Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D bei RhD-negativen Schwangeren mit einer Einlingsschwangerschaft zur Vermeidung einer mütterlichen Rhesussensibilisierung in die Richtlinien des G-BA über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) aufgenommen.
Die erforderlichen Leistungen werden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in den EBM aufgenommen.
Beratung zum nicht invasiven Pränataltest Rhesus D (NIPT-RhD)
Die GOP 01788 für die Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz zum nicht invasiven Pränataltest Rhesus D (NIPT-RhD) gemäß Abschnitt C und Anlage 7 der Mutterschafts-Richtlinien wurde in den Abschnitt 1.7.4 EBM aufgenommen.
GOP GOP-Beschreibung Häufigkeit Bewertung* 01788 - Beratung nach GenDG zum nicht-invasiven Pränataltest Rhesus D (NIPT-RhD) gemäß Abschnitt C und Anlage 7 der Mutterschafts- Richtlinien
- Je vollendete 5 min
- höchstens zweimal pro Schwangerschaft
84 Pkt. / 9,50 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Pränatale Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors
Außerdem wurde wird die GOP 01869 für die pränatale Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D in den Abschnitt 1.7.4 EBM aufgenommen. Die Untersuchung des RHD-Gens erfolgt an fetaler DNA aus mütterlichem Blut. Es ist ein validiertes Testverfahren anzuwenden, welches die in den Mutterschafts-Richtlinien festgelegten Testgütekriterien erfüllt.
GOP GOP-Beschreibung Häufigkeit Bewertung* 01869 - Pränatale Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors D durch Untersuchung des RHD-Gens an fetaler DNA aus mütterlichem Blut von RhD-negativen Schwangeren mit einer Einlingsschwangerschaft im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge
- Einmal je Schwangerschaft
905 Pkt. / 102,35 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Die Berechnung der GOP 01869 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor voraus.
Quelle: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 73. Sitzung
- 04/2021 - Anpassung der Onkologie-Vereinbarung
Anpassung der Definition „medikamentöse Tumortherapie“ zur Berechnungsfähigkeit der oralen endokrinen Therapie im metastasiertem Stadium
Die Definition der medikamentösen Tumortherapie in § 4 der Onkologie-Vereinbarung lautet künftig:
Die medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 umfasst neben unspezifisch zytostatisch wirksamen Medikamenten auch endokrine Therapien im metastasierten Stadium sowie Behandlungen mit neuen Medikamenten, die z. B. gezielt bestimmte Stoffwechselschritte blockieren, die für das Tumorzellwachstum wichtig sind oder Mechanismen auslösen, die Tumorzellen immunologisch angreifbar machen. Die medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 umfasst nicht adjuvante Therapien mit hormonell bzw. antihormonell wirksamen Medikamenten (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie) und/oder Medikamenten zur Behandlung von Knochenerkrankungen (ATC-Klasse M05), wenn keine weiteren tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden.
Dadurch kann ab 1. Oktober die Kostenpauschale 86520 für die orale medikamentöse Tumortherapie auch für endokrine Therapien im metastasierten Stadium berechnet werden – und zwar unabhängig davon, ob eine weitere medikamentöse Tumortherapie erfolgt. Zusätzlich erfolgt eine explizite Abgrenzung zu adjuvanten endokrinen oralen Therapien beziehungsweise Therapien mit Bisphosphonaten, die nicht von den genannten Kostenpauschalen erfasst werden.
Damit in Verbindung stehende Anpassungen in § 1 Absatz 1 und der Kostenpauschale 86516
Im Zuge dieser Änderung wird § 1 Absatz 1 Satz 3 auf den folgenden Wortlaut angepasst: „
Die in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte Nachsorge bei behandelten Patienten, die krebskrank waren oder die eine adjuvante Therapie mit endokrin wirksamen Medikamenten (ATC Klasse L02 - Endokrine Therapie) und/oder Medikamenten zur Behandlung von Knochenerkrankungen (ATC-Klasse M05) erhalten, wenn keine weiteren tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden, wird durch diese Vereinbarung nicht geregelt.“
Hierdurch soll klargestellt werden, dass die Onkologie-Vereinbarung auch weiterhin keine endokrinen Therapien im Rahmen der Nachsorge beziehungsweise, sofern keine weiteren tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden, auch keine adjuvanten Therapien mit Bisphosphonaten umfasst.
Um im Rahmen der Neufassungen keine Missverständnisse dahingehend aufgekommen zu lassen, dass zum Beispiel bei Patienten im metastasierten Stadium bei intravenöser Gabe von Bisphosphonaten durch eine Kombination mit einer endokrinen oralen Therapie die Kostenpauschale 86516 für die intravasale medikamentöse Tumortherapie ansetzbar wäre, wird unter die Kostenpauschale 86516 folgender neuer Satz aufgenommen:
Die Kostenpauschale 86516 ist nur bei Verabreichung von mindestens einem intravasal applizierten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L berechnungsfähig“.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Neuerung, sondern um eine zusätzliche Klarstellung.
Überwachungsstrategie „Active Surveillance“ wird als Therapieoption für das Prostatakarzinom berechnungsfähig
Die Überwachungsstrategie „Active Surveillance“ wird als ärztliche Behandlung des Prostatakarzinoms gemäß der Kostenpauschale 86512 aufgenommen. Die Behandlung muss nach der S3-Leitlinie Prostatakarzinom der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) erfolgen.
Dementsprechend wurden § 4 Absatz 2, Anhang 1 Nummer 2.2 sowie die Legendierung der Kostenpauschale 86512 in Anhang 2 angepasst.
Paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie als neue Indikation aufgenommen
Die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (Marchiafava-Micheli) gemäß ICD-10-GM D59.5 wird im Falle einer Behandlungsbedürftigkeit als neue Indikation aufgenommen. Neben der Kostenpauschale 86510 wird, sofern eine intravenöse Therapie mit monoklonalen Antikörpern erfolgen muss, auch die Kostenpauschale 86516 abrechenbar. Die Aufnahme dieser neuen Indikation wird zunächst auf acht Quartale begrenzt und evaluiert. Dazu wurde eine entsprechende Protokollnotiz in die OnkologieVereinbarung aufgenommen.
- 03/2021 - Leistungen im Zusammenhang mit der Kryokonservierung
Leistungsanspruch und -umfang
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juli 2020 die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie beschlossen. Der Beschluss des G-BA ist am 20. Februar 2021 in Kraft getreten.
Gesetzlich Krankenversicherte haben demnach Anspruch auf die entsprechenden Leistungen, sofern die Kryokonservierung aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können.
Der Anspruch besteht für weibliche Versicherte bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und für männliche Versicherte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Die Leistungen sind, anders als bei der künstlichen Befruchtung, zuzahlungsfrei.
Entsprechend der Richtlinie des G-BA zur Kryokonservierung (Kryo-RL) gehören zum Leistungsumfang der medizinischen Maßnahmen die Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, der Transport, das Einfrieren, die Lagerung sowie das spätere Auftauen von Ei- oder Samenzellen sowie Keimzellgewebe.
Zur Kryokonservierung von (weiterem) Keimzellgewebe (z. B. Ovargewebe) dauern die Beratungen im G-BA an. Auch die Richtlinien über künstliche Befruchtung (inklusive der Abbildung der Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach Kryokonservierung) befinden sich noch in der Überarbeitung seitens des G-BA.
Neue Leistungen im Überblick
GOP Leistungsinhalt Abrechnungsbestimmungen Bewertung* 08619 Erstberatung durch den die Grunderkrankung diagnostizierenden oder behandelnden Hausarzt, Kinder- und Jugendarzt oder Facharzt Einmal im Krankheitsfall 90 Punkte
(10,18 €)08621 Reproduktionsmedizinische Beratung, Aufklärung zur Kryokonservierung und der dazugehörigen medizinischen Maßnahmen. Je vollendete 10 Minuten, höchstens zweimal im Krankheitsfall 128 Punkte
(14,48 €)08623 Andrologische Beratung bei männlichen Versicherten Einmal im Krankheitsfall 90 Punkte
(10,18 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Zur Abbildung der Behandlung zur Gewinnung von Ei- oder Samenzellen werden die Leistungen nach den GOP 08535 und 08537 bis 08540 aus dem Abschnitt 8.5 Reproduktionsmedizin weitestgehend in-halts- und bewertungsgleich in den neuen Abschnitt 8.6 gespiegelt.
GOP Leistungsinhalt Abrechnungsbestimmungen Bewertung* 08635 Stimulationsbehandlung zurKryokonservierung von Eizellen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 Kryo-RL Einmal im Zyklusfall 1.991 Punkte
(225,18 €)08637 Ultraschallgezielte und/oder laparoskopische Follikelpunktion zur intendierten Eizellentnahme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Eizellen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 Kryo-RL 365 Punkte
(41,28 €)08638 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 08637 bei ambulanter Durchführung der Follikelpunktion 447 Punkte
(50,55 €)08639 Identifizierung von Eizelle(n) in der Follikelflüssigkeit und Beurteilung der Reifestadien der Eizelle(n) zur Kryokonservierung, nach Durchführung einer ultraschallgezielten und/oder einer laparoskopischen Follikelpunktion entsprechend der Gebührenordnungsposition 08637 gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 Kryo-RL 157 Punkte
(17,76 €)08640 Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des Spermas zur Kryokonservierung, einschl. Spermiogramm zur Kryokonservierung gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 3 Kryo-RL 168 Punkte
(19,00 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Neu aufgenommen wird die Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion vor Kryokonservierung nach der GOP 08641 sowie die Spermienpräparation aus Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion nach Kryokonservierung nach der GOP 08648.
GOP Leistungsinhalt Abrechnungsbestimmungen Bewertung* 08641 Aufbereiten und Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion zur Kryokonservierung gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 3 Kryo-RL Je Material, höchstens achtmal 242 Punkte
(27,37 €)08648 Spermienpräparation aus Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion und Aufbereiten nach Kryokonservierung gemäß § 5 Kryo-RL zwecks Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses 300 Punkte
(33,93 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Einfrieren und Auftauen sind nach den GOP 08644 bis 08647 neu im EBM abgebildet.
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 08644 Aufbereiten und Einfrieren von der/den Eizelle(n) gemäß § 5 Kryo-RL 1.312 Punkte
(148,38 €)08645 Aufbereiten und Einfrieren von Samenzellen oder Keimzellgewebe gemäß § 5 Kryo-RL 987 Punkte
(111,63 €)08646 Auftauen und Aufbereiten von der/den Eizelle(n) gemäß § 5 Kryo-RL zwecks Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses 584 Punkte (66,05 €) 08647 Auftauen und Aufbereiten von Samenzellen oder Keimzellgewebe gemäß § 5 Kryo-RL zwecks Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses 384 Punkte
(43,43 €)*0,113098 € (Hamburger Punktwert)
Laborleistungen
Die im Zusammenhang mit der Kryokonservierung nach Transplantationsgesetz erforderlichen Laborleistungen sind nach den GOP 32575, 32614, 32618, 32660, 32781 des Kapitel 32 EBM berechnungsfähig. Die Laborleistungen nach den GOP 32354, 32356 und 32357 sind in der GOP 08635 (Stimulationsbehandlung) bereits enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
Sachkosten
Die Abbildung der Sachkosten für die Lagerung des Materials erfolgt über die Aufnahme folgender Kostenpauschalen in einem neuen Abschnitt 40.12 EBM:
GOP Leistungsinhalt Bewertung 40700 Kostenpauschale für die Lagerung 68 € 40701 Zuschlag für die Lagerung unter Quarantänebedingungen. Die Kostenpauschale ist nur im Falle eines bestätigten labordiagnostischen Befundes oder im Einzelfall unter Angabe einer Begründung auch bereits bis zum Vorliegen eines entsprechenden Befundes berechnungsfähig 10 € Für die Transportkosten wurde keine eigene Kostenpauschale, sondern eine Bestimmung in die Präambel 40.12 EBM aufgenommen, die eine gesonderte Abrechnung der Kosten für den Transport gemäß 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen EBM ermöglicht.
Übergangsregelung:
Für Versicherte, die aufgrund einer Behandlung mit keimzellschädigender Therapie ihre Ei- oder Samenzellen oder männliches Keimzellgewebe auf eigene Kosten bereits haben kryokonservieren lassen oder mit Maßnahmen zur Kryokonservierung begonnen haben, besteht ab Inkrafttreten der Umsetzung der Kryo-RL im EBM Anspruch auf die Leistungen nach Kryo-RL. Die Leistungen werden auf Antrag der Versicherten gewä
Vergütung:
Die Vergütung der neu aufgenommenen GOP der Abschnitte 8.6 und 40.12 EBM sowie der Begleitleistungen, die nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen sind, erfolgt dauerhaft extrabudgetär.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 562. Sitzung
- 03/2021 - Organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme: Abrechnung und befristete Regelung zur eDoku - UPDATE
Neubewertung der GOP für Leistungen des organisierten Früherkennungsprogrammes Zervixkarzinom:
GOP Leistungsbeschreibung Bewertung bis 30.09.20 Bewertung ab 01.10.20 Bewertung ab 01.01.21 Bewertung ab 01.10.21 01761 Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms 179 Pkt.;
19,95 €*
216 Pkt.;
24,07 €*
215 Pkt.;
23,96 €*
01762 Zytologische Untersuchung 81 Pkt.;
9,03 €*
82 Pkt.;
9,14 €*
81 Pkt.;
9,03 €*
01764 Abklärungsdiagnostik 67 Pkt.;
7,47 €*
93 Pkt.;
10,36 €*
01765 Abklärungskolposkopie 658 Pkt.;
73,32 €*
729 Pkt.;
81,23 €*
728 Pkt.;
81,12 €*
Welche Parameter ab Oktober konkret zu dokumentieren sind, ist in Anlage VII der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geregelt.
Weitere Informationen stellt die KBV in der Praxisinformation zur Früherkennung des Zervixkarzinoms bereit.Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung
UPDATE - Befristete Sonderregelung zur Übermittlung der eDokumentationen
Wir hatten Sie kürzlich darüber informiert, dass der Bewertungsausschuss eine befristete Sonderregelung zur elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Programme) beschlossen hat.
Für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal des Jahres 2021 kann die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung entgegen Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM demnach bis spätestens zum 28. Februar 2022 erfolgen.
Trotz der Verlängerung der Lieferfristen sind alle Praxen auch weiterhin grundsätzlich verpflichtet, ihre Dokumentationen für die oKFE-Programme regelmäßig quartalsweise an die zuständige Datenannahmestelle zu übermitteln, sofern innerhalb ihres Praxisverwaltungssystems keine technischen Umsetzungsprobleme bei der Erfassung und Übertragung der Dokumentationen bestehen. Nur für den Fall, dass eine fristgerechte Datenübermittlung für die Quartale eins bis vier 2021 aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Übermittlung bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Dokumentationsverpflichtung weiterhin bestehen bleibt und die Sonderregelung befristet vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 gilt.
UPDATE - Intervall der kombinierten Früherkennungsuntersuchung
Der G-BA hat eine Klarstellung des Drei-Jahres-Intervalls für die kombinierte Krebsfrüherkennungsuntersuchung für Frauen ab 35 Jahren beim Zervixkarzinomscreening vorgenommen.
Die Formulierung „im Abstand von drei Kalenderjahren“ in Teil III § 3 Absatz 3 wird ersetzt durch „alle drei Jahre“. Außerdem wird ergänzt: „Wird ein kombiniertes Zervixkarzinomscreening durchgeführt, ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden zwei Kalenderjahren kein kombiniertes Zervixkarzinomscreening als Primärscreening durchzuführen.“ Die Präzisierung dient dazu, Fehlinterpretationen hinsichtlich der Intervalle für die Kombinationsuntersuchung (Ko-Test) zu vermeiden. Damit ist klargestellt, dass beispielsweise eine Frau über 35 Jahren nach unauffälligem Ko-Test im Juli 2021 das nächste Primärscreening ab Januar 2024 wahrnehmen kann.
- 03/2021 - Dokumentation für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
Wir hatten Sie kürzlich darüber informiert, dass der Bewertungsausschuss eine befristete Sonderregelung zur elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Programme) beschlossen hat.
Für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal des Jahres 2021 kann die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung entgegen Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM demnach bis spätestens zum 28. Februar 2022 erfolgen.
Trotz der Verlängerung der Lieferfristen sind alle Praxen auch weiterhin grundsätzlich verpflichtet, ihre Dokumentationen für die oKFE-Programme regelmäßig quartalsweise an die zuständige Datenannahmestelle zu übermitteln, sofern innerhalb ihres Praxisverwaltungssystems keine technischen Umsetzungsprobleme bei der Erfassung und Übertragung der Dokumentationen bestehen. Nur für den Fall, dass eine fristgerechte Datenübermittlung für die Quartale eins bis vier 2021 aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Übermittlung bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Dokumentationsverpflichtung weiterhin bestehen bleibt und die Sonderregelung befristet vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 gilt.
- 02/2021 - Anpassung der Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe
Ab dem 01.04.2021 dürfen eArztbriefe nur noch über einen zugelassenen KIM-Dienst, wie z. B. kv.dox, übermittelt werden. Die bis dahin geltende Übergangsregelung, nach welcher auch andere Dienste, wie z. B. KV-Connect, genutzt werden dürfen, läuft entsprechend zum 31.03.2021 aus.
Für die Abrechnung bedeutet das, dass die Pauschalen 86900 und 86901 sowie die Strukturförderpauschale nach GOP 01660 EBM nur noch dann abgerechnet werden dürfen, wenn die Übermittlung über einen zugelassenen KIM-Dienst erfolgt. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Vergütung seit dem 1. Juli 2020
Bei elektronischer Post wird der Versand und Empfang von Briefen wie folgt abgerechnet und vergütet:
- Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 €) plus GOP 01660 für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,11 €)
- Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 €)
Hinweise
- GOP 86900 und 86901: Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
- GOP 01660: Der Versand des eArztbriefes wird in den nächsten drei Jahren zusätzlich mit einem EBM-Punkt (0,11 €) pro Brief gefördert. Die elf Cent pro Brief werden auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 € erreicht hat.
- Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die oben aufgeführten Abrechnungspositionen berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen für Portokosten GOP 40110 bis 40111 abgerechnet werden.
Beispiel 1:
Ein Arzt versendet 25 eArztbriefe und empfängt 75 eArztbriefe. Er erhält den Höchstbetrag von 23,40 € zuzüglich der Strukturförderpauschale für den Versand von 2,75 € (25 x 0,11 €)
Beispiel 2:
Ein Psychotherapeut versendet 20 eArztbriefe und empfängt 30. Er erhält 13,70 € zuzüglich der Strukturförderpauschale von 2,20 € (20 x 0,11 €).
Quelle: Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
- 02/2021 - Befristete Sonderregelung zur Übermittlung der eDokumentationen von Leistungen der oKFE-Richtlinie
Für die Fristen der elektronischen Übermittlung der Dokumentationsdaten gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) wurde vom Bewertungsausschuss eine befristete Sonderregelung getroffen. – Hintergrund ist, dass die Übermittlung aufgrund technischer Gründe nicht vollständig erfolgen konnte.
Regelung für das Quartal 4/2020
Die Gebührenordnungspositionen, die im Zusammenhang mit der oKFE-RL für das Darm- und Zervix- Karzinom stehen, sind auch dann berechnungsfähig, wenn die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung für das vierte Quartal des Jahres 2020 aus technischen Gründen nicht erfolgen konnte.Regelung für die Quartale 1/2021 bis 4/2021
Für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal des Jahres 2021 muss die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Programmbeurteilung entgegen Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM bis spätestens zum 28. Februar 2022 erfolgen.- 02/2021 - Ärztliche Leistungen zur Anwendung der Arzneimittel Piqray® und Hepcludex®
Zur Verabreichung der Arzneimittel Piqray® und Hepcludex® wurden zum 1. April 2021 neue Leistungen in den EBM aufgenommen.
Piqray®
Die Anwendung des Arzneimittels Piqray® erfolgt zur gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und von Männern mit einem Hormonrezeptor (HR)-positiven, humanen epidermalen Wachstumsfaktor-Rezeptor-2 (HER2) negativen lokal fortgeschrittenen oder metastasierten Mammakarzinom (bei Fortschreiten der Erkrankung nach endokriner Therapie), bei denen eine PIK3CA-Mutation am Tumorgewebe oder in einer Plasmaprobe nachgewiesen wurde. Zur Bestimmung des PIK3CA-Mutationsstatus oder dem gezielten Nachweis einer Muation im PIK3CA-Gen unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA werden folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM-Abschnitt 19.4.4 aufgenommen:
GOP Beschreibung Bewertung Fachgruppe 19462 Bestimmung des PIK3CA-Mutationsstatus 3.934 Punkte
(444,93 €)*Pathologen, sowie Fachgruppen die gemäß der Präambel ihres jeweiligen Fachgruppen-Kapitels, sowie bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen, Leistungen des Abschnitts 19.4 EBM abrechnen dürfen 19463 Gezielte Bestimmung von PIK3CA-Mutationen 2.100 Punkte
(237,51 €)**Euro-Beträge gemäß Hamburger Punktwert 2021 (0,113098 €)
Die Abrechnung setzt eine Indikationsstellung gemäß der Fachinformation Piqray® voraus.
Die Vergütung soll zunächst extrabudgetär erfolgen.Herpcludex®
Die Anwendung des Arzneimittels Hepcludex® zur Behandlung der chronischen Hepatitis D setzt einen positiven Nukleinsäurenachweis der HDV-RNA voraus. Diese Untersuchung wird nach der GOP 32855 neu in den EBM aufgenommen. Nach Absetzen des Arzneimittels ist eine engmaschige Überwachung zum Ausschluss einer möglichen Reaktivierung einer Hepatitis B und Hepatitis D durch die Bestimmung der HBV-DNA und HDV-RNA erforderlich. Der in unterschiedlicher Empfehlungsstärke auch in weiteren Arzneimittel-Fachinformationen gegebene Hinweis auf die Notwendigkeit einer Überwachung einer möglichen Reaktivierung einer Hepatitis-B-Infektion wird mit diesem Beschluss ebenfalls umgesetzt. Diese Untersuchungen werden nach den GOP 32856 und 32857 neu in den EBM aufgenommen.
GOP Beschreibung Bewertung Fachgruppe 32855 Nukleinsäurenachweis von HDV 19,90 € Laborärzte, sowie Fachgruppen die gemäß der Präambel ihres jeweiligen Fachgruppen-Kapitels, sowie bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen, Leistungen des Abschnitts 32 EBM abrechnen dürfen 32856 Quantitative Bestimmung der Hepatitis D-Virus-RNA 89,50 € 32857 Quantitative Bestimmung der Hepatitis B-Virus-DNA 79,60 € In der Bewertung der GOP 32857 wurde die erwartete Häufigkeit der Untersuchung berücksichtigt. Auch die Vergütung dieser Leistungen soll zunächst extrabudgetär erfolgen.
Die Abrechnung der GOP 32855 und 32856 setzt eine Indikationsstellung gemäß der Fachinformation Hepcludex® voraus; die GOP 32857 kann sowohl für Hepcludex® wie auch im Zusammenhang mit der Anwendung anderer Arzneimittel berechnet werden.
Quelle: Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 549. Sitzung (Piqray®) (Herpcludex®)
- 01/2021 - Anpassung des Formulars „Krebsfrüherkennung Zervix‐Karzinom“ (Muster 39)
Zum 1. Januar 2021 wird das Formular „Krebsfrüherkennung Zervix‐Karzinom“ (Muster 39) für die Kommunikation zwischen Gynäkologen und Zytologen angepasst, alte Muster 39 verlieren zu diesem Stichtag ihre Gültigkeit. Es löst das aktuelle Muster ab, sodass Praxen neue Vordrucke benötigen.
Auf dem überarbeiteten Muster 39 „Krebsfrüherkennung Zervix‐Karzinom“ entfallen die Ankreuzfelder zur Ausdifferenzierung klinischer Befunde, die Angabe der Nummer des vorangegangen und aktuellen zytologischen Befundes sowie ein Feld zur Angabe des Jahres des HPV‐Vorbefundes. Ergänzt wurde das Formular um Informationen zum Test auf Humane Papillomviren (HPV) und zur Auftragsart. Die Freitextfelder wurden linienlos gestaltet, damit sie besser bedruckt werden können.
Aufgrund der seit dem 01.10.2020 geltenden Dokumentationspflicht und dem Ausfüllen des Musters 39 wurden für Praxen Doppeleingaben erforderlich. Um diese zu minimieren, wurde den Softwareherstellern ein Mapping zur Verfügung gestellt, welches die Interoperabilität zwischen Muster 39 und der oKFE‐Dokumentation erleichtern soll.
- 01/2021 - Früherkennung von Zervixkarzinomen: Abrechnungsbestimmungen werden angepasst
Für die GOP 01760 EBM (Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei der Frau) und 01761 EBM (Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms) ändern sich zum 1. Januar 2021 die Abrechnungsbestimmungen im EBM.
Bisher war die Berechnung dieser beiden Leistungen „im Krankheitsfall“ nebeneinander ausgeschlossen. Der Krankheitsfall umfasst im EBM das aktuelle Quartal sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen GOP folgen.
Ab dem 1. Januar 2021 ist der Abrechnungsausschluss auf das „Kalenderjahr“ bezogen. Das bedeutet: Gynäkologen können bei Patientinnen, die in einem Jahr eine der beiden Früherkennungsuntersuchungen erhalten haben, im folgenden Kalenderjahr die jeweils andere Früherkennungsuntersuchung durchführen und abrechnen.
Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit der Leistungen ist jedoch, dass die Patientin Anspruch auf die jeweilige Untersuchung hat. Für beide Untersuchungen gelten die Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Maßgeblich sind die KFE-RL und die oKFE-RL.
- 04/2020 - Vakuumversiegelungstherapie von Wunden in den EBM aufgenommen
Zum 01.10.2020 hat der Bewertungsausschuss die Methode der Vakuumversiegelungstherapie von Wunden in den EBM aufgenommen. Da zwischen intendiertem primären und sekundären Wundverschluss differenziert wird, wurden mehrere Gebührenordnungspositionen zur Abbildung der Leistungen in den EBM aufgenommen.
Die neuen GOP 31401 und 36401 bilden dabei den primären Wundverschluss ab und sind Zuschläge zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2/36.2 für die Anlage eines Systems zur Vakuumversiegelung. Sie werden in den neuen EBM-Abschnitten 31.2.14 und 36.2.14 verortet und können von Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzten, HNO-Ärzten, Hautärzten, MKG-Chirurgen, Neurochirurgen und Urologen abgerechnet werden. Auf die Aufnahme eines OPS-Kodes für die Vakuumversiegelungstherapie in den Anhang 2 wird verzichtet, da die Anlage des Vakuumversiegelungsverbandes beim intendierten primären Wundverschluss Bestandteil der Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffes ist.
Die neue GOP 02314 im EBM-Abschnitt 2.3 ist eine Zusatzpauschale für die Vakuumversiegelungstherapie zum intendierten sekundären Wundverschluss und kann für die Anlage und/oder den Wechsel eines Systems zur Vakuumversiegelung im unmittelbaren Anschluss an eine Wundversorgung berechnet werden. Die genannte Leistung kann von folgenden Arztgruppen in Ansatz gebracht werden: Hausärzte, Chirurgen & Orthopäden, Fachinternisten (fachärztlich tätig), Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, MKG-Chirurgen, Neurochirurgen und Urologen.
Die Abbildung der Sachkosten für die Vakuumpumpe sowie des Verbandsmaterials erfolgt über die Aufnahme der Kostenpauschalen 40900 bis 40903 in einem neuen Abschnitt 40.17 EBM.
GOP Leistungsbeschreibung Leistungsinhalt (obligat)/Hinweis Bewertung ab 01.10.20 02314 Zusatzpauschale für die Vakuumversiegelungstherapie zum intendierten sekundären Wundverschluss - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
- Anlage und/oder Wechsel eines Systems zur Vakuumversiegelung im unmittelbaren Anschluss an eine Wundversorgung
135 Pkt.;
15,04 €*
31401 Zuschlag zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 für die Anlage eines Systems zur Vakuumversiegelung zum intendierten primären Wundverschluss - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
68 Pkt.;
7,58 €*
36401 Zuschlag zu einem Eingriff des Abschnitts 36.2 für die Anlage eines Systems zur Vakuumversiegelung zum intendierten primären Wundverschluss - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
64 Pkt.;
7,13 €*
40900 Kostenpauschale für die Sachkosten im Zshg. mit der Durchführung der GOP 31401 - Vergütung je durchgeführter Leistung
430,67 € 40901 Kostenpauschale für die Sachkosten im Zshg. mit der Durchführung der GOP 02314 bei einer Wundfläche bis einschließlich 20 cm² - Vergütung je durchgeführter Leistung, höchstens dreimal in der Kalenderwoche
65,49 € 40902 Kostenpauschale für die Sachkosten im Zshg. mit der Durchführung der GOP 02314 bei einer Wundfläche > 20 cm² - Vergütung je durchgeführter Leistung, höchstens dreimal in der Kalenderwoche
71,39 € 40903 Kostenpauschale für die Vakuumpumpe im Zusammenhang mit der Durchführung der GOP 02314 - Vergütung je Kalendertag
47,54 € *Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 2020
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen zur Vakuumversiegelungstherapie von Wunden in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab die Empfehlung die zuvor aufgeführten Leistungen zunächst extrabudgetär zu vergüten.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Anpassung der Laborformulare (Muster 10 und 10A)
Ab dem 01.10.2020 werden die Gesundheitsuntersuchungen auf Muster 10A gesondert abgebildet. Dies erfolgt über die neue Rubrik „Gesundheitsuntersuchungen“ mit drei neuen Feldern ohne Materialbezug für den Harnstreifentest (32880), die Nüchternplasmaglukose (32881) und das Lipidprofil (32882).
Zudem wird anstelle des Feldes „Diagnosen“ auf dem Formular 10A ein Freitextfeld für „Zusätzliche Angaben zu Untersuchungen“ geschaffen. Es ist zur Angabe von erforderlichen Informationen zu den angeforderten Untersuchungen (bspw. Urinsammelzeit und -sammelmenge bei Kreatinin-Clearance) oder den Patienten betreffenden Informationen (bspw. Hinweise auf bestimmte Medikamente, die Einfluss auf Untersuchungsergebnisse haben können) vorgesehen.
Sowohl auf dem Muster 10A als auch auf dem Muster 10 wird ein Feld zur Angabe der Schwangerschaftswoche aufgenommen („SSW“).
Darüber hinaus wird das Feld „ggf. Kennziffer“ ersetzt durch das Feld „Knappschaftskennziffer“. Denn die Angabe von Kennnummern ist mit Inkrafttreten der Laborreform zum 1. April 2018 auf den Mustern 10 und 10A nicht mehr erforderlich.
Ab dem 01.10.2020 dürfen ausschließlich die neuen Formulare verwendet werden.
- 04/2020 - Anpassung der Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12)
Zum 01.10.2020 wird das Muster 12 um mehrere Felder erweitert. So gibt es dann ein eigenes Feld für die Angabe der „Wundart“ sowie weitere Felder zur Unterscheidung zwischen akuter und chronischer Wundversorgung:
- „Wundart“: Hier muss beispielsweise angegeben werden, ob es sich um eine Schnitt‐, Stich‐, Biss‐ oder Schusswunde beziehungsweise ein venöses oder arterielles Ulcus cruris handelt
- „Akute Wundversorgung“: Eine akute Wunde tritt nach Verletzung der Hautoberfläche unterschiedlicher Tiefenausprägung auf und heilt voraussichtlich innerhalb von maximal 12 Wochen komplikationslos ab
- „Chronische Wundversorgung“: Unter chronischer und schwer heilender Wunde wird eine Wunde verstanden, die voraussichtlich nicht komplikationslos innerhalb von maximal 12 Wochen unter fachgerechter Therapie abheilt, beispielsweise ein Diabetisches Fußsyndrom, ein Dekubitus oder ein Ulcus Cruris
Für den „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ wird dann ebenfalls ein Feld vorhanden sein. Diese Leistung kann jedoch nur dann verordnet werden, wenn keine im Haushalt lebende Person den Positionswechsel übernehmen oder durch Verordnung der Leistung „Anleitung zur Behandlungspflege“ dazu befähigt werden kann. Vor der Verordnung muss geprüft werden, ob die Lagerung durch Hilfsmittel unterstützt werden kann. Die bereits vorhandene technische Ausstattung oder vorhandene Hilfsmittel zur Druckentlastung, müssen– soweit bekannt – auf der Verordnung angegeben werden.
Ab dem 01.10.2020 darf ausschließlich das neue Formular verwendet werden.
Im Leistungsverzeichnis der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege stehen Ihnen weitere ausführliche Informationen zur Verfügung.
- 04/2020 - Verordnung von Soziotherapie auch von Ärzten mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie möglich
Seit dem 01. Oktober 2020 ist die Erst- und Folgeverordnung einer Soziotherapie auch von Fachärzten mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie berechnungsfähig. Dies wurde in einer Änderung der Soziotherapie-Richtlinie, die am 04. Juli 2020 in Kraft getreten ist, beschlossen.
Abschnitt 30.8 EBM GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung 30810 Erstverordnung Soziotherapie - Einmal im Krankheitsfall 168 Punkte;
18,72 €*
30811 Überprüfung der Indikation zur Folgeverordnung Soziotherapie - Höchstens zweimal im Behandlungsfall 168 Punkte;
18,72 €*
*Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 2020
Beide Leistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und bedürfen einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 516. Sitzung
- 04/2020 - Höchstwerte für Porto und Fax ausgesetzt
Im Abrechnungs-Newsletter zum 3. Quartal 2020 haben wir Sie über die Einführung von Kostenpauschalen für Porto und Faxe informiert. Der Bewertungsausschuss hat nun zum 01. Oktober 2020 einige Anpassungen vorgenommen.
- So werden die eingeführten Höchstwerte der Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 gemäß Kapitel 40.4 Nr. 2 EBM bis zum 30. September 2021 ausgesetzt.
- Die Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 EBM sind von Arztgruppen der Präambel 12.1 Nr. 1 EBM (u.a. Laborärzten) nicht berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Vergütung des Abstrichs jetzt auch bei symptomatischen Patienten
Seit dem 01.10.2020 wird der Abstrich zur Testung auf das Coronavirus auch bei Patienten mit Symptomen vergütet. In diesem Zusammenhang wurde die Leistungsbeschreibung der GOP 02402 dahingehend angepasst, dass die GOP nun auch bei Veranlassung des Tests nach der Laboruntersuchung 32816 berechnungsfähig ist. Die Leistung für die Abstrichentnahme ist mit 73 Punkten / 8,13 € bewertet und kann einmal am Behandlungstag sowie höchstens viermal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.
Neu ist zudem, dass die Abstrichentnahme nun auch im Zusammenhang mit dem neuen Antigentest nach der GOP 32779 berechnungsfähig ist.
Abweichend von der Leistungsbeschreibung ist die GOP 02402 bei Patienten mit einer Warnung durch die Corona-Warn-App auch dann berechnungsfähig, wenn als Ergebnis eines Gesprächs im Zusammenhang mit einer möglichen Testung auf eine beta- Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion keine Abstrichentnahme erfolgt. Die GOP 02402 ist ab dem 01.10.2020 immer mit einem bundeseinheitlichen Suffix (GOP 02402A) zu versehen, wenn sie aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App in Ansatz gebracht wird. Der Grund ist, dass in diesen Fällen die abgerechneten Leistungen nicht mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden dürfen.
Ebenfalls zum 01.10.2020 wird die GOP 02403 in den Abschnitt 2.4 EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um einen Zuschlag zur GOP 02402, der immer dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn in demselben Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale bzw. keine Leistung des Abschnitts 1.2 (Notfall) zur Abrechnung kommt. Der Zuschlag ist einmal am Behandlungstag und höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig und wird mit 64 Punkten / 7,13 € innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 525. Sitzung
- 04/2020 - Telekonsilien als neue Leistungen im EBM
Seit dem 01. Oktober 2020 sind neue Leistungen zur Förderung von Telekonsilien in der vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung nach den GOP 01670, 01671 und 01672 in den EBM aufgenommen worden.
GOP 01670 für die Einholung eines Telekonsiliums
Die neue Leistung nach der GOP 01670 ist ein Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie beinhaltet obligat die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung aller für die Befundung relevanten Informationen, die Einholung der Einwilligung des Patienten und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen.
GOP 01671 für die telekonsiliarische Beurteilung
Die Leistung nach der GOP 01671 beinhaltet die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt. Der Auftrag zur telekonsiliarischen Beurteilung kann sowohl von einem Vertragsarzt nach der GOP 01670 als auch von einem Vertragszahnarzt nach der entsprechenden Ziffer des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) kommen.
GOP 01672 als Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung
Bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen ist die GOP 01672 als Zuschlag zur GOP 01671 berechnungsfähig.
Abschnitt 1.6 EBM GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung 01670 Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums Zweimal im Behandlungsfall 110 Punkte; 12,26€* 01671 Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung - Dauer mindestens 10 Minuten
- Einmal im Behandlungsfall
128 Punkte; 14,26€* 01672 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung - Je weitere vollendete 5 Minuten
- Bis zu dreimal im Behandlungsfall
65 Punkte; 7,24€* *Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 2020
Alle drei neuen Leistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und sind von allen Fachgruppen berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 60. Sitzung
- 04/2020 - Videosprechstunden: Feststellen einer AU
Vertragsärzte haben ab sofort die Möglichkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch in Videosprechstunden festzustellen und entsprechend zu bescheinigen. – Ein Anspruch auf dieses Verfahren besteht für Versicherte jedoch nicht.
Voraussetzung ist, dass der Patient in der Praxis bekannt ist und die Erkrankung einer Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde.
Momentan wird noch über eine Vergütung im EBM für die Zusendung der AU-Bescheinigung an den Versicherten beraten. Erst nach Aufnahme einer Kostenpauschale in den EBM können Ärztinnen und Ärzte die entsprechenden Kosten auch abrechnen. Sobald hierzu Näheres bekannt wird, werden wir Sie hier informieren.
Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie
- 03/2020 - Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben wird die Erstattung von Versandkosten zum 01.07.20 neu geregelt. Elektronische Arztbriefe werden dann stärker gefördert. Zusätzlich zur Vergütung für den Versand (GOP 86900 / 28 Cent) und Empfang (GOP 86901 / 27 Cent) wird dann eine Strukturförderpauschale in Höhe von 11 Cent (GOP 01660 EBM) je eArztbrief extrabudgetär vergütet.
Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert in Höhe von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
Für den Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post gibt es ab Juli eine neue Porto-Kosten-pauschale. Es handelt sich hierbei um die Pauschale 40110, welche mit 81 Cent bewertet ist. Die bisherigen Kostenpauschalen 40120 bis 40126 für das Porto sowie die Kostenpauschale 40144 für Kopien werden in diesem Zusammenhang gestrichen.
Ebenfalls neu ab dem 1. Juli ist die Fax-Kostenpauschale 40111 im EBM. Bis zum 30.06.21 beträgt die Bewertung 10 Cent. Danach erfolgt eine Abwertung auf 5 Cent je Fax.
Beide Kostenpauschalen – die 40110 für das Briefporto und die 40111 für das Fax – unterliegen einem gemeinsamen arztgruppenspezifischen Höchstwert je Arzt beziehungsweise Psychotherapeut, welcher der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann.
EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 1.3 Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen ermächtigt sind 34,83 3 Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte 38,88 4 Kinder- und Jugendmedizin 38,88 5 Anästhesiologie 29,97 6 Augenheilkunde 42,12 7 Chirurgie 115,02 8 Gynäkologie 45,36 9 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 68,85 10 Dermatologie 53,46 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 11 Humangenetik 93,96 13.2 Innere Medizin, fachärztliche Internisten ohne SP 198,45 13.3.1 Innere Medizin, SP Angiologie 239,76 13.3.2 Innere Medizin, SP Endokrinologie 294,03 13.3.3 Innere Medizin, SP Gastroenterologie 264,06 13.3.4 Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie 278,64 13.3.5 Innere Medizin, SP Kardiologie 309,42 13.3.6 Innere Medizin, SP Nephrologie 126,36 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 13.3.7 Innere Medizin, SP Pneumologie 367,74 13.3.8 Innere Medizin, SP Rheumatologie 317,52 14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 22,68 15 Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 23,49 16 Neurologie, Neurochirurgie 149,04 17 Nuklearmedizin 405,81 18 Orthopädie 150,66 20 Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 108,54 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 21 Psychiatrie 51,84 21 Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie 141,75 22 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 5,67 23 Psychotherapie 6,48 24 Radiologie 445,50 25 Strahlentherapie 133,65 26 Urologie 140,94 27 Physikalische und Rehabilitative Medizin 73,71 Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 481. Sitzung
- 03/2020 - Vergütung endoskopischer Einmalprodukte
Nachdem die Hersteller und Vertreiber von wiederverwendbaren endoskopischen Zusatzinstrumenten der Gruppe „kritisch B“ Ende 2019 bekannt gegeben hatten, dass sie einige bisher in wiederverwendbarer Form zur Verfügung stehende Endoskopieinstrumente spätestens zum 31. März 2020 auf Einwegprodukte umstellen werden, wurde nun auf Bundesebene eine Lösung zur Abbildung der Kostenpauschalen gefunden.
Die Übergangsregelung, die auf Landesebene für das Quartal 2/2020 getroffen wurde und über welche die betroffenen Ärzte mit einem Schreiben vom 15.06.2020 informiert wurden, wird somit zum 01.07.2020 von der bundeseinheitlichen Regelung abgelöst.
Hierzu wird ein neuer Abschnitt mit Kostenpauschalen für endoskopische Zusatzinstrumente als Einmalprodukte in den EBM aufgenommen.
Kosten-pauschale Bezeichnung Bewer-tung in € Zugehörige EBM-Leistung 40460 Kostenpauschale bei Verwendung einer Einmal-Hochfrequenzdiathermie-schlinge 12,00 • 01742: Zuschlag zur GOP 01741 für Abtragung von Polypen,
• 04515: Zuschlag zu den GOP 04511, 04513 und 04514,
• 04520: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit den GOP 04514/04518,
• 08334: Zuschlag für die Polypenentfernung,
• 13260: Zuschlag zur GOP 13257 für Polypenentfernung(en),
• 13401: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit der GOP 13400,
• 13402: Polypektomie(n) im Zshg. mit der GOP 13400,
• 13423: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit den GOP 13421/13422
• 30601: Zuschlag für die Polypenentfernung.
40461 Kostenpauschale bei Verwendung einer Einmal-Probenentnahmezange 8,00 • 01741: Totale Früherkennungskoloskopie,
• 04511: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie,
• 04514: Zusatzpauschale Koloskopie,
• 08311: Urethro(-zysto)skopie,
• 09315: Bronchoskopie,
• 09317: Ösophagoskopie,
• 13400: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie,
• 13421: Zusatzpauschale Koloskopie,
• 13422: Zusatzpauschale (Teil-)Koloskopie,
• 13430: Zusatzpauschale biliopankreatische Diagnostik,
• 13662: Bronchoskopie,
• 26310: Urethro(-zysto)skopie des Mannes oder gemäß den
Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen 4.2.1
• 26311: Urethro(-zysto)skopie.
40462 Kostenpauschale bei Verwendung eines Clips inkl. Einmal-Endo-/Hämo-Clipapplikator, je Clip. 20,80 • 01742: Zuschlag zu Nr. 01741 für Abtragung von Polypen,
• 04511: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie,
• 13400: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie
• 13423: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit den GOP 13421/13422.
Die Bewertungen der ärztlichen Leistungen werden entsprechend der bisher in den Gebührenordnungspositionen enthaltenen Kosten für mehrfach verwendbare Instrumente sowie die Aufbereitungskosten abgesenkt.
GOP des EBM Bewertung bis 30.06.2020 Bewertung ab 01.07.2020 01741 1.772 1.765 01742 286 259 04511 900 878 04514 1.608 1.600 04515 540 518 04520 260 233 08311 284 281 08334 62 54 09315 1.161 1.142 09317 340 329 13260 62 54 13400 900 878 13401 468 465 13402 292 265 13421 1.608 1.600 13422 990 982 13423 260 233 13430 1.675 1.674 13662 1.161 1.142 26310 750 747 26311 284 281 30601 62 54 Die GOP 40460, 40461 und 40462 werden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Ausnahme: Die Vergütung der Leistungen nach den GOP 40460, 40461 und 40462 erfolgt extrabudgetär, wenn diese im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung nach den GOP 01741, 01742, 04514, 04515, 04520, 08311T, 13421, 13422, 13423, 13430, 26310T oder 26311T, jeweils einschließlich Suffixe, abgerechnet werden. Die Kennzeichnung der vorgenannten Leistungen erfolgt beschlussgemäß anhand bundeseinheitlich kodierter Zusatznummern.
Belege für die aufgeführten Kostenpauschalen müssen entsprechend nicht länger mit der Abrechnung bei der KV eingereicht werden.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 507. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 03/2020 - Hinweise zum Schwangerschaftsabbruch
Anders als im Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung festgelegt, wird es keinen Abrechnungsausschluss der GOP 01901 (Untersuchung vor Abruptio) und 01904 (Abruptio, medizinische oder kriminologische Indikation, operativ) geben.Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband in der 499. Sitzung des Bewertungsausschusses mit Wirkung zum 01.04.2020 geeinigt.
Dadurch soll ermöglicht werden, dass eine Praxis in einem Quartal vor einem operativen Schwangerschaftsabbruch unter medizinischer oder kriminologischer Indikation (nach der GOP 01904) auch eine klinische Untersuchung durchführen kann, dieden primären Leistungsinhalt der GOP 01901 darstellt.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 506. Sitzung
- 03/2020 - Neues Vergütungsmodell für Chlamydienscreening
Aufgrund der niedrigen Chlamydienscreening-Rate in Deutschland wurde zur Förderung eine neue Vergütungsregelung im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung vereinbart. Seit dem 01.04.2020 können Ärzte deshalb die GOP 01823 für die Chlamydienscreening-Beratung (50 Pkt. / 5,57 €) einmal im Krankheitsfall als Zuschlag zu den GOP 01821 und 01822 in Ansatz bringen. Inhalt der Leistung ist die Aufklärung über Sinn, Zweck und Ziel einer Untersuchung auf Chlamydien sowie die Aushändigung einer Patienteninformation des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Zusätzlich kann seit dem 01.04.2020 einmal im Krankheitsfall die GOP 01824 bei jeder Veranlassung des Labortests abgerechnet werden, unabhängig davon, ob die Untersuchung auf Chlamydia trachomatis bei einem Labor veranlasst oder im eigenen Labor durchgeführt wird. Ob die GOP 01824 vergütet wird, ist von der Durchführungsquote der Praxis abhängig. Die Quote wird je Praxis und Quartal ermittelt.
Dabei berechnet die Kassenärztliche Vereinigung den Anteil der Veranlassung der Untersuchung im Verhältnis zur Anzahl an Chlamydienscreening-Beratungen. Wird die Quote in der Praxis erreicht, so beträgt die Bewertung auch hier 5,57 € je GOP (50 Punkte).Wird die Quote hingegen nicht erreicht, wird die GOP 01824 nicht vergütet. Aktuell beträgt die Quote 30 Prozent und steigt in 2021 auf 40 und in 2022 auf 50 Prozent.
Am Labortest auf Chlamydien ändert sich nichts. Um die Erreger nachweisen zu können, wird weiterhin eine Morgenurinprobe der Patientin untersucht, hierfür kann die GOP 01840 berechnet werden.
Klarstellung zur GOP 01822
Mit der EBM-Weiterentwick-lung wurde außerdem klargestellt, dass eine Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung nicht bei jeder Beratung und allenfalls alle sechs Monate erforderlich ist (gemäß der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch).
Bei einer Beratung ohne Untersuchung ist die GOP 01821 anzugeben, bei einer Beratung mit Untersuchung die GOP 01822. Die GOP 01822 darf nunmehr höchstens zweimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die drei folgenden Quartale.
Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der KBV.
- 02/2020 Vergütung für Durchführung von Schutzimpfungen leicht angehoben
Mit einem 2. Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und den gesetzlichen Krankenkassen wurden die Preise für Schutzimpfungen rückwirkend zum 01.01.2020 leicht angehoben.
Der folgenden Tabelle können die neuen Preise entnommen werden.
Bezeichnung Preis bis Dezember 2019 Preis ab Januar 2020 1-fach - Impfung 7,30 € 7,41 € 2-fach - Impfung 8,50 € 8,63 € 3-fach - Impfung 9,64 € bzw.
11,17 €9,50 € bzw.
11,00 €4-fach - Impfung 12,00 € bzw.
14,00 €12,18 € bzw.
14,21 €5-fach - Impfung 15,00 € 15,23 € 6-fach - Impfung 18,00 € 18,27 € Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen
- 02/2020 Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung: Übergangslösung zu Muster 39
Da das Muster 39 (Krebsfrüherkennung Zervix-Karzinom) bisher nur die Beauftragung von Leistungen im Rahmen des Primärscreenings abbildete, nicht aber die Leistungen zur Abklärungsdiagnostik auffälliger Befunde, wurde bis zur abschließenden Anpassung des Musters, eine Übergangslösung geregelt.
Hierzu wurden folgende bundeseinheitliche Codes vereinbart, welche in der ersten Zeile des Freitextfeldes “Gyn. Diagnose” durch die Gynäkologen bei Veranlassung eingetragen werden können:
- P-HPV: nur HPV-Test im Primärscreening
- P-Zyto: nur zytologische Untersuchung im Primärscreening
- P-KoTest: Ko-Test im Primärscreening
- A-HPV: nur HPV-Test in der Abklärung
- A-Zyto: nur zytologische Untersuchung in der Abklärung
- A-KoTest: Ko-Test in der Abklärung
Auf der Homepage der KBV sind viele weitere nützliche Informationen zu diesem Thema abrufbar.
Vordruckerläuterungen der Anlage 2 BMV-Ä
- 01/2020 Früherkennung von Zervixkarzinomen
Am 01.01.2020 startet das komplett neu strukturierte Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs.
In diesem Zusammenhang wurde der Abschnitt 1.7.3 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) neu angeordnet.
Die Leistungen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sind jetzt im Unterabschnitt 1.7.3.1 EBM zu finden.
Im Unterabschnitt 1.7.3.2 EBM werden ab dem 01.01.2020 die ärztlichen, zytologischen und laborärztlichen Leistungen für die Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen (Abschnitt B der KFE-RL und der oKFE-RL) abgebildet.
Neu bei dem Zervixkarzinom-Programm ist unter anderem, dass Frauen ab 35 alle drei Jahre Anspruch auf ein kombiniertes Screening, eine so genannte Ko-Testung, haben. Diese besteht aus einer zytologischen Untersuchung und einem HPV-Test.
Frauen im Alter von 20 bis 34 Jahren haben zudem wie bisher Anspruch auf eine jährliche zytologische Untersuchung.
Im Rahmen des sogenannten Primärscreenings können Frauenärzte für die gynäkologische Untersuchung und Abstrichentnahme die Gebührenordnungsposition (GOP) 01761 in Ansatz bringen. Sie ist zunächst mit 19,66 € (179 Punkte) bewertet. Sobald die Dokumentation zum Programm mit gesondertem Beschluss in Kraft tritt und aufgenommen wird, steigt die Bewertung auf 23,72 Euro (216 Punkte).
Auch für die Untersuchung der Abstriche gibt es zwei neue Leistungen im EBM. Die GOP 01762 dient der Abrechnung der zytologischen Untersuchung und ist mit 8,89 € (81 Punkte) bewertet. Sie ersetzt die GOP 01733 EBM, welche ab dem 01.01.2020 nicht länger berechnungsfähig ist.
Für den HPV-Test wird die GOP 01763 in den EBM aufgenommen. Sie ist mit 18,78 € (171 Punkte) bewertet und enthält den Nachweis der High-Risk-HPV-Typen sowie bei positivem Befund die Genotypisierung auf die besonders cancerogenen Typen 16 und 18.
Zur Abklärung auffälliger Befunde aus dem Primärscreening wird für die Abklärungsdiagnostik mit Abstrichentnahme die GOP 01764 (67 Punkte / 7,36 Euro) in den EBM aufgenommen. Die Entnahmematerialien werden der gynäkologischen Praxis vom zytologischen Labor zur Verfügung gestellt.
Die Abklärungskolposkopie nach der GOP 01765 dürfen nur Gynäkologen mit entsprechender Qualifikation und einer Abrechnungsgenehmigung durchführen. Die Untersuchung wird mit 72,26 Euro (658 Punkte) vergütet.
Auch bei diesen beiden Leistungen findet eine Punktwertanpassung statt, sobald die Dokumentation zum Programm startet.
Im Zusammenhang mit der Abklärungsdiagnostik werden für die zytologische Untersuchung die GOP 01766 (288 Punkte / 31,63 Euro), für den HPV-Test die GOP 01767 (171 Punkte / 18,78 Euro) und für die histologische Untersuchung die GOP 01768 (248 Punkte / 27,23 Euro) in den EBM aufgenommen.
Für gynäkologische Untersuchungen ohne Abstrich, die Ärzte zwischen dem dreijährigen Untersuchungsintervall einmal jährlich (nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und außerhalb des Programms) durchführen können, wird die GOP 01760 (17,46 € / 159 Punkte) in den Abschnitt 1.7.3.2 EBM aufgenommen. Sie ersetzt die GOP 01730 EBM, welche ab dem 01.01.2020 nicht mehr berechnungsfähig ist.
Sämtliche Leistungen zur Früherkennung eines Zervixkarzinoms und zur Abklärung auffälliger Befunde werden extrabudgetär vergütet.
Durch die Aufnahme der neuen Leistungen (01763 und 01767 EBM) in die GOP 01700 für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin und in die GOP 01701 für alle anderen Vertragsärzte wird die Berechnungsfähigkeit der Grundpauschalen ermöglicht.
Da die GOP 19311 sowohl die Zervix- als auch die Urinzytologie beinhaltete, wird sie aufgrund des neu strukturierten Programms zum 01.01.2020 gestrichen und durch die GOP 19318 und 19319 EBM ersetzt, welche die zytologischen Untersuchungen getrennt abbilden.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung vom 11.12.2019
GOP Leistungsinhalt Punkte Hinweise Klinische Untersuchung ohne Abstrich - Abschnitt 1.7.3.2 EBM 01760 Klinische Untersuchung ohne Abstrich 159 Pkt./
17,46 €
Anspruch ab 20 Jahren
Untersuchung wird zwischen den dreijährigen Untersuchungsintervallen bei Frauen ab 35 Jahren einmal jährlich durchgeführt
Primärscreening - Abschnitt 1.7.3.2.1 EBM 01761 Klinische Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gemäß Teil III C §6 der OKFE-RL
ab 30 Jahren erfolgt zusätzlich eine Brustuntersuchung
179 Pkt./
19,66 €
Anspruch zwischen 20 – 34 Jahren jährlich
Anspruch ab 35 Jahren alle drei Jahre
01762 Ärztliche zytologische Untersuchung im Primärscreening gemäß Teil III C §6 der OKFE-RL 81 Pkt./
8,89 €
Anspruch zwischen 20 – 34 Jahren jährlich
Anspruch ab 35 Jahren alle drei Jahre in Kombination mit dem HPV-Test
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Zervix-Zytologie“ benötigt
Abrechnungsintervall: Immer im Zusammenhang mit der GOP 01761 EBM
01763 HPV-Test 171 Pkt./
18,78 €
Anspruch ab 35 Jahren in Kombination mit der GOP 01762 (Ko-Testung)
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Speziallabor“ benötigt
Abrechnungsintervall:
• Alle drei Jahre bei unauffälligem Befund
• Wiederholung nach einem Jahr bei auffälligem Befund
• Bei Auffälligkeiten erfolgt Abklärungsdiagnostik
Abklärungsdiagnostik - Abschnitt 1.7.3.2.2 EBM 01764 Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III C §7 der oKFE-RL mit Abstrichentnahme
Wird bei auffälligen Befunden abgerechnet
67 Pkt./
7,36 €
Für die Abrechnung wird keine Genehmigung benötigt 01765 Abklärungskolposkopie gemäß Teil III §§7 und §8 der oKFE-RL zur Abklärung auffälliger Befunde 658 Pkt./
72,26 €
Nur für Gynäkologen mit Genehmigung für Abklärungskoloskopie (neu) abrechenbar 01766 Zytologische Untersuchung gemäß Teil III C §7 oKFW-Rili
Kosten für Objektträger, Fixierlösung, Probengefäß, sowie Abstrichbesteck sind enthalten
288 Pkt./
31,63 €
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Zervix-Zytologie“ benötigt
01767 HPV Test im Rahmen der Abklärungsdiagnostik gemäß Teil II C §7 der oKFE-Rili
Nur bestimmte Hochrisiko-HPV-Tests dürfen verwendet werden
171 Pkt./
18,78 €
Für die Abrechnung wird die Genehmigung „Speziallabor“ benötigt 01768 Histologische Untersuchung im Rahmen der Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III C §7 der oKFE-Richtlinie 248 Pkt./
27,23 €
Je Material berechnungsfähig
Für die Abrechnung wird keine Genehmigung benötigt
- 01/2020 Neue Version des Musters 39
Im Rahmen der Neugestaltung der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungs-Programme (oKFR-RL) wurde auch das dazugehörige Muster 39 überarbeitet und löst zum 1. Januar 2020 die Version 01/2015 ab.
Inhaltlich wurde das Muster überarbeitet; in der neuen Version entfallen die Angaben zur rektalen Untersuchung und zum Blutdruck. Ergänzt wurde das Formular um Informationen zum Test auf Humane Papillomviren (HPV) und zur HPV-Impfung. Neben dem Testergebnis und den Informationen zum Virustyp sind auch Angaben zum verwendeten Test (Schwellenwert, Pharmazentralnummer) obligat. Diese Angaben sind Teil der Dokumentationsvorgaben.
Das Muster 39 steht sowohl in gedruckter Form sowie als digitale Version zur Verfügung.
- 01/2020 Biomarkerbasierter Test beim primären Mammakarzinom
Wie bereits im Newsletter vom 27. September 2019 angekündigt, kann ab dem Quartal 1/2020 ein spezifizierter Biomarker-Test zur Ermittlung des Rezidivrisikos bei Brustkrebs abgerechnet werden. Damit soll die Entscheidung für oder gegen eine adjuvante systemische Chemotherapie unterstützt werden.
Der Test kann ausschließlich bei Patientinnen mit einem primären Hormonrezeptor-positiven, HER2/neu-negativen, nodalnegativen und nicht metastasierten Mammakarzinom angewendet werden, sofern die Empfehlung für oder gegen eine adjuvante systemische Chemotherapie beim primären Mammakarzinom aufgrund klinischer und pathologischer Kriterien allein nicht eindeutig getroffen werden kann.
Die Vergütung wurde nun vom Bewertungsausschuss festgelegt.
So kann für die Aufklärung der Patienten über den Test und die Erläuterung des Testergebnisses von Frauenärzten die GOP 08347 EBM und von Internisten die GOP 13507 EBM je 5 Minuten in Ansatz gebracht werden. Die Leistungen sind mit jeweils 7,14 € (65 Punkte) bewertet und können höchstens fünfmal im Krankheitsfall (KHF) abgerechnet werden (Entspricht 325 Punkten im KHF).
Die Aufklärung zu diesem Test dürfen nur Fachärzte für
- Gynäkologie mit dem Schwerpunkte gynäkologische Onkologie
- Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie
- Innere Medizin oder Gynäkologie und Geburtshilfe mit dem Nachweis der Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“
vornehmen.
Für die Aufklärung der Patientinnen ist das vom G-BA veröffentlichte Merkblatt zum „Biomarkerbasierten Test beim frühen Brustkrebs“ zu verwenden.
Pathologen bringen für die Aufarbeitung der Gewebeprobe und die Weiterleitung zur Genexpressionsanalyse die GOP 19501 (552 Punkte / 60,62 €) in Ansatz.
Der erforderliche Test „Oncotype DX Breast Recurrence Score®“ kann mittels der GOP 19502 EBM abgerechnet werden. Er ist mit 3.296,50 € bewertet.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung vom 11. Dezember 2019
- 01/2020 Kodieren: Verwendung des Ersatzwertes „UUU“ entfällt
Seit dem 1. Januar 2020 ist die Verwendungsmöglichkeit des bisherigen Ersatzwertes „UUU“ als Kodierung aufgehoben und eine Neuregelung in den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) aufgenommen worden.
Die Kodierung „UUU“ wurde insbesondere zur Abrechnungsdokumentation von Fachgruppen genutzt, die in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen abrechnen. Dabei ist kein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich und somit die Kenntnis oder Stellung einer Diagnose nur bedingt beziehungsweise nicht möglich.
Die Neuregelung ist in Paragraf § 57a BMV-Ä festgehalten und sieht für die zwei folgenden Konstellationen anstelle des jeweils spezifischen Diagnoseschlüssels nach ICD-10-GM regelhaft im Sinne eines Erstzwertes den ICD-10-Kode „Z01.7 Laboruntersuchung“ vor.
Konstellation 1:
Für Arztfälle in einer Arztpraxis, in denen in-vitro-diagnostische Untersuchungen der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 32.2, 32.3 EBM oder entsprechende Untersuchungen im Abschnitt 1.7 oder 8.5 des EBM ohne unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden, es sei denn, im EBM sind für die Abrechnung der GOP speziellere Regelungen getroffen.
Konstellation 2:
Fallunabhängig für Fachärzte für Pathologie, Fachärzte für Neuropathologie, Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie.
Änderungsvereinbarung des BMV-Ä zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 29.10.2019
- 01/2020 Nachtrag: Förderung der Videosprechstunde
Im Nachgang zur Newslettterausgabe des Quartals 4/2019 erreichten uns weitere ausführliche Informationen zur Videosprechstunde. Aus diesem Grund möchten wir das Thema an dieser Stelle erneut aufgreifen und Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung stellen.
Seit dem 01.10.2019 ist die Videosprechstunde von fast allen Artzgruppen abrechenbar. Auch Psychotherapeuten können Ihre Patienten mittels Videosprechstunde behandeln. Hierbei gilt, dass im Vorwege einer psychotherapeutischen Fernbehandlung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden haben muss.
Von der Videosprechstunde ausgenommen sind Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.
Neu ist zudem, dass eine Konsultation per Video auch dann erfolgen kann, wenn der Patient zuvor nicht in der Praxis behandelt wurde. Zur Abbildung des Aufwands der Datenerfassung wurde hierzu die GOP 01444 in den EBM aufgenommen. Sie ist mit 1,10 € (10 Punkte) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.
In diesem Zusammenhang wurde als Übergangslösung die Anlage 4b „Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung“ in den BMV-Ärzte aufgenommen.
Ein neuer Patient kann authentifiziert werden, indem dieser seine elektronische Gesundheitskarte bei der Videotelefonie mithilfe der Kamera vorzeigt und das Bestehen des Versicherungsschutzes mündlich bestätigt. Diese Vorgehensweise ist nur dann notwendig, wenn der Patient weder im aktuellen noch im vorherigen Quartal in der Praxis vorstellig wurde. Andernfalls dürfen die im Praxisverwaltungssystem gespeicherten Versichertenstammdaten genutzt werden.
Folgende Informationen sind zu erheben:
· Name, Vorname und Geburtsdatum
· PLZ des Wohnortes
· Bezeichnung der Krankenkasse
· Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)
· Versichertennummer
Im Rahmen der Förderung der Videosprechstunde wurde auch die Vergütung neu geregelt. So wird die Videosprechstunde nicht wie bisher mittels der GOP 01439 EBM, sondern mittels der jeweiligen Versicherten-/ Grund- bzw. Konsiliarpauschale* abgerechnet. Die GOP 01439 ist entsprechend nicht länger berechnungsfähig.
Erfolgt die Behandlung ausschließlich per Videosprechstunde ohne persönlichen APK im jeweiligen Quartal wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige VP/GP/KP vorgenommen:
Ø 20 % Abschlag: Hausärzte, Kinderärzte, Neurologen/-chirurgen, Psychotherapie, Kinder- und Jungendpsychiatrie/-psychotherapie, Schmerztherapie, Strahlentherapie und Ermächtigte Ärzte
Ø 25 % Abschlag: Fachinternisten, Frauenärzte, Chirurgen, MGK-Chirurgie, Humangenetik, Hautärzte, Orthopäden, Urologen, Physikalische und Rehabilitationsmediziner
Ø 30 % Abschlag: Anästhesisten, Augenärzte, HNO-Ärzte/Phoniater
Patienten, die innerhalb eines Quartals ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden, müssen in der Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220 gekennzeichnet werden.
Die Anzahl dieser Behandlungsfälle ist auf 20 % aller Behandlungsfälle des Arztes/ Psychotherapeuten beschränkt.
Wie bisher wird je APK im Rahmen einer Videosprechstunde oder Videofallkonferenz eine Technikpauschale (GOP 01450) zur Finanzierung der Kosten in Höhe von 4,39 € (40 Punkte) vergütet. Der Höchstwert je abrechnenden Vertragsarzt beträgt hierbei 208,53 € (1.899 Punkte) je Quartal.
Zudem wurde die GOP 01451 als Anschubförderung für die Videosprechstunde in den EBM aufgenommen. Sie wird mit 10,10 € (92 Punkten) je APK im Rahmen einer Videosprechstunde honoriert, sofern eine Praxis im Quartal mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Der Höchstwert dieser Leistung beträgt ca. 505,00 € je Praxis pro Quartal. Dies entspricht 50 Online-Visiten.
Zusätzlich zur Videosprechstunde können Ärzte und Psychotherapeuten bestimmte Leistungen für Gespräche abrechnen, die sie per Videosprechstunde anbieten.
So sind bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen neben der Videosprechstunde ebenfalls die Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung, für die Wahrnehmeung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040/04040), für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060/ 03061) und für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225) berechnungsfähig.
Videosprechstunden werden beim Chronikerzuschlag angerechnet. D. h., dass Haus- und Kinderärzte den Zuschlag (GOP 03220 bis 03222/ GOP 04220 bis 04222) auch dann erhalten, wenn von den drei erforderlichen APK ein oder zwei Kontakte per Video stattgefunden haben.
Auch mit Pflegekäften von Pflegebedürftigen, die in der Häuslichkeit oder in beschützenden Einrichtungen versorgt werden, durchgeführte Videofallkonferenzen werden seit dem 01.10.2019 vergütet. So kann ein Arzt, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/ oder pflegerischen Maßnahmen eines Pflegebedürftigen koordiniert für eine Videofallkonferenz mit einer Pflegekraft die GOP 01442 EBM in Ansatz bringen. Diese ist mit 7,03 € (64 Punkte) bewertet und kann bis zu dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Voraussetzung hierbei ist, dass im aktuellen und/oder den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher APK in derselben Praxis stattgefunden hat.
Darüber hinaus können folgende weitere Fallkonferenzen/ -besprechungen seit dem 01.10.2019 per Video erbracht werden:
· GOP 30210: Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
· GOP 30706: Schmerztherapie
· GOP 30948: MRSA-Fall und/ oder regionale Netzwerkkonferenz
· GOP 37400: Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Den Technikzuschlag nach der GOP 01450 EBM erhält nur der Arzt/ Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert hat.
Im Zusammenhang mit der Förderung der Videosprechstunde wurde ebenfalls die Anlage 31b „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ des BMV-Ä aktualisiert. So werden u. a. die Videodienstanbieter dazu verpflichtet, den Arztpraxen eine Bescheinigung über die erfüllten Nachweise zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten gemäß § 5 Absatz 1 der Anlage 31b auszuhändigen. Dieses können Sie formlos als Nachweis an die KV Hamburg weiterleiten. Das zusätzliche Ausfüllen einer Selbstauskunft (wie im KV-Journal 12/2019 beschrieben) ist somit nicht länger erfoderlich.
Eine Liste der zertifizierten Videodienstanbieter steht Ihnen auf der Homepage der KBV zur Verfügung.
* Für Strahlentherapeuten ausschließlich bei GOP 25214 EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 449. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 01/2020 Neuer EBM ab dem 01.04.2020
Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine EBM-Reform zum 01.04.2020 geeinigt.
Neben einigen strukturellen Änderungen stand vorallem die Neubewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen im Fokus. In diesem Zuge wurden auch die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, überprüft und angepasst.
Wie im Beschluss des BA im Jahr 2012 festgelegt, muss die Reform unter Berücksichtigung der Ausgabenneutralität erfolgen. Das bedeutet, dass eine Höherbewertung von Leistungen zu Einsparungen bei anderen Leistungen führt.
Zudem wurde im Terminservice- und Versorgungsgesetz zusätzlich gefordert, dass die Bewertungen technischer Leistungen überprüft werden und die sprechende Medizin gefördert wird. Dadurch kommt es zu Absenkungen der Leistungsbewertungen bei den technischen Fächern, während Gespräche zum Teil höher bewertet werden.
Welche Auswirkungen die Neubewertungen auf die einzelnen Arztgruppen haben werden, möchten wir Ihnen ausführlich in einer Sonderausgabe zum Newsletter darlegen. Diese werden wir Ende Februar zur Verfügung stellen. Bereits jetzt finden Sie viele wichtige Informationen rund um den neuen EBM auf der Homepage der KBV: KBV - Weiterentwicklung EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung am 11.12.2019
- 4/2019 Förderung der Videosprechstunde
Ab dem 1. Oktober 2019 wird eine neue Leistung zur Förderung der Videosprechstunde in den EBM aufgenommen. Die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01451 EBM wird durch die KVH automatisch zu jeder von Ihnen abgerechneten Videosprechstunde (GOP 01450 EBM) zugesetzt, sofern mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal abgerechnet worden sind. Die neue GOP ist mit 92 Punkten (10,10 €)* bewertet und wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt. Für jede Praxis wird jedoch ein Höchstwert je Quartal gebildet, dieser beträgt mit 4.620 Punkten/Quartal 507,34 €* bzw. 50 Leistungen.
Die GOP 01451 EBM wird zeitlich befristet bis zum Ende des Quartals 3/2021 in den EBM aufgenommen und danach durch eine neue Form der Honorierung der Viedeosprechstunde ersetzt.
* Gemäß Hamburger Punktwert 2019 in Höhe von 0,109813 €Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 449. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 4/2019 Enzymersatztherapie bei Morbus Pompe
Ab Beginn des 4. Quartals 2019 wird die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Alglucosidase alfa bei Morbus Pompe Bestandteil des EBM. Bisher war die Enzymersatztherapie nicht abgebildet und damit nicht gesondert abrechenbar.
Abgerechnet wird die Leistung über die bereits im EBM bestehenden GOP 01510 bzw. 01511. Deren Leistungsinhalte werden um die Alglucosidase Therapie bei Morbus Pompe erweitert.
GOP Leistungsbeschreibung Leistungshinweis Bewertung* 01510 Beobachtung und Betreuung eines
Kranken in einer Arztpraxis oder
praxisklinischen Einrichtung gemäß § 115 Abs. 2 SGB V, in ermächtigten
Einrichtungen oder durch einen
ermächtigten Arzt gemäß §§ 31, 31a Ärzte-ZV unter parenteraler intravasaler
Behandlung mit Zytostatika und/oder
monoklonalen Antikörpern und/oder
Alglucosidase alfa bei Morbus Pompe
Dauer mehr als 2 Stunden 502 Punkte (55,13 €) 01511 Dauer mehr als 4 Stunden 955 Punkte (104,87 €) * Gemäß Hamburger Punktwert 2019 in Höhe von 0,109813 €
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 441. Sitzung vom 14.08.2019
- 4/2019 Ausblick auf einen biomarkerbasierten Test beim primären Mammakarzinom
Spätestens im Februar 2020 wird ein spezifizierter Biomarker-Test zur Ermittlung des Rezidivrisikos bei Brustkrebs eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Vergütung der neuen Leistung wird durch den Bewertungsausschuss bis zum Februar 2020 festgelegt und im Anschluss kann die Leistung erbracht und abgerchnet werden.
Als Methode kommt der Oncotype DX Breast Recurrence Score® zum Einsatz, der bei Patientinnen mit einem primären Hormonrezeptor-positivem, HER2/neu-negativen, nodalnegativen und nicht metastasierten Mammakarzinom angewendet werden kann. Als Voraussetzung für den Einsatz dieses biomarkerbasierten Tests ist eine Aufklärung der Patientinnen unter Einbeziehung des vom G-BA veröffentlichten Merkblattes des „Biomarkerbasierten Tests beim frühen Brustkrebs“ erforderlich. Die Aufklärung zu diesem Test dürfen nur durch Fachärzte für
· Gynäkologie mit dem Schwerpunkte gynäkologische Onkologie
· Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie
· Innere Medizin oder Gynäkologie und Geburtshilfe mit dem Nachweis der Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“
durchgeführt werden.
Andere Fachgruppen können unter der Bedingung der Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung ebenfalls die Aufklärung durchführen.
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juni 2019