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01.09.2013

Neue EBM-Gebührenordnungsposition für die Osteodensitometrische Untersuchung ohne Vorliegen einer Fraktur ab 1. Januar 2014

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 319. Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar 2014 den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) an die geänderten Richtlinien angepasst und die Gebührenordnungsposition (GOP) 34601 zur Vergütung der osteo­densito­metrischen Untersuchung mittels zentraler DXA ohne Vorliegen einer Fraktur in den Abschnitt 34.6 (Osteodensitometrie) des EBM aufgenommen. Zugleich wurde der Leistungsinhalt der GOP 34600 angepasst.

Bitte beachten Sie:

  • Die Abrechnung der neuen Untersuchung im Wege der Kostenerstattung bzw. Privatliquidation ist mit der Aufnahme der GOP 34601 in den EBM nicht mehr möglich. 
  • Eine mit anderen Methoden als der zentralen Dual-Engery X-ray Absorptiometrie durchgeführte Osteodensitometrie (z. B. CT-gestützt) kann nicht über die GOP 34600 oder 34601 EBM zu Lasten der GKV abgerechnet werden.
  • Voraussetzungen für die Abrechnung der GOP 34600 oder 34601 EBM ist auch weiterhin eine durch die KVH erteilte Genehmigung zur Knochendichtemessung:

Sofern Ihnen die Genehmigung bereits für ein DXA-Gerät erteilt wurde, können Sie die GOP 34600 oder 34601 EBM weiterhin abrechnen.

Für eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Osteodensitometrie  ist ein Antrag, mit dem Nachweis der fachlichen Befähigung und eine entsprechende Gewährleistungserklärung des Herstellers für ein DXA-Gerät, bei der KVH einzureichen. Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung der GOP 34600 bzw. 34601 EBM erst ab Erteilung der Genehmigung möglich ist.

Bei Fragen wenden Sie sich gern an die Abteilung „Qualitätssicherung“ Herrn Thomas Müller unter der Telefonnummer 040 / 22802 - 552.