
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Neben Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege können seit September 2020 auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnet werden.
Was ist eine DiGA?
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Apps oder auch webbasierte Anwendungen, die unterstützen sollen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Es handelt sich um digitale Medizinprodukte mit geringem Risiko. Der gesetzliche Anspruch wurde mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz geschaffen. Erstattet werden die Kosten nur für digitale Anwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft wurden und im DiGA-Verzeichnis gelistet sind.
Wer erhält eine DiGA?
Versicherte haben durch das Digitale-Versorgung-Gesetz Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen. Sie haben zwei Möglichkeiten, eine Gesundheits-App aus dem DiGA-Verzeichnis zulasten der Krankenkasse zu erhalten:
- Rezept: Ärzte und Psychotherapeuten können eine DiGA über das Muster 16 verordnen. Versicherte wenden sich anschließend mit dem Rezept an ihre Krankenkasse, um die DiGA zu erhalten.
- Antragstellung bei der Krankenkasse durch den Versicherten: Bei bereits bestehender Diagnose können Versicherte direkt einen Antrag auf Genehmigung einer DiGA bei ihrer Krankenkasse stellen.
In beiden Fällen erhalten Versicherte nach Genehmigung einen von der Krankenkasse generierten Freischaltcode, um die DiGA aktivieren zu können.
Abrechnung
Zur Abrechnung berechtigt sind alle Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln. Erst ab diesem Alter dürfen Gesundheits-Apps verordnet werden.
Verordnung einer DiGA
Die Verordnung erfolgt auf Muster 16, das ärztliche Praxen auch für Arznei- und Hilfsmittel verwenden. Psychotherapeutische Praxen erhalten es von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beziehungsweise Druckerei.
Neben den regulären Daten des Personalienfeldes wie Versichertenname und Krankenkasse sind außerdem die Pharmazentralnummer (PZN) und die Bezeichnung der Anwendung auf der Verordnung anzugeben.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Auch bei der Verordnung einer DiGA ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten (§ 12 SGB V). Das heißt, die Leistung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.