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24.06.2020

COVID 19: Sicherstellung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten - Verlängerung der Ausnahmeregelungen

Zur akuten Sicherstellung der Versorgung von dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten in Anbetracht der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie haben sich die Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ärzte) auf temporäre Ausnahmeregelungen verständigt. 

Konkret wurde vereinbart, dass von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ärzte (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Absatz 2 SGB V befristet und unter bestimmten Vorgaben abgewichen werden kann. Auch die Zuschlagsziffern für Infektionsdialysen wurden an Infektionen mit COVID-19 angepasst. 

In der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie können Inhaber eines Dialyse-Versorgungsauftrages von den genannten Vorgaben abweichen, soweit dies durch das Infektionsgeschehen zur Sicherstellung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten nach § 2 der Anlage 9.1 BMV-Ärzte erforderlich und unter Berücksichtigung aller möglichen Alternativen medizinisch vertretbar ist. Infektionsgeschehen meint zum Beispiel:

  • Schließung von Dialyseeinrichtungen (und Versorgung der Patienten in anderen Einrichtungen),
  • krankheitsbedingter Ausfall oder Quarantäne von Vertragsärzten,
  • Versorgung von mit SARS-CoV-2 infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Patienten.

Die Kassenärztliche Vereinigung ist über die Abweichungen nach den o.g. Regelungen unverzüglich zu informieren. Diese Regelung ist vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristet.

Zuschlagsziffer zu Infektionsdialysen

Die Kostenpauschalen nach den folgenden Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM sind nun ausdrücklich auch bei Vorliegen einer Infektion mit COVID-19, bei Patienten, die unter Quarantäne gestellt sind (gemäß §§ 28 und 30 Infektionsschutzgesetz) und bei Kontaktpersonen der Kategorie I nach dem COVID-19-Kontaktpersonenmanagement des Robert Koch-Institutes berechnungsfähig: 

GOP 40835Zuschlag zu der Kostenpauschale 40816, 40823 oder 40825 für die Infektionsdialyse
GOP 40836Zuschlag zu der Kostenpauschale 40815, 40817, 40818, 40819, 40824, 40826 bis 40828 für die Infektionsdialyse

Die genannten Regelungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Unterschriftenverfahren wird unverzüglich eingeleitet und eine Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt erfolgt so bald als möglich. Den genauen Wortlaut der Vereinbarung senden wir Ihnen unmittelbar nach Abschluss des Unterschriftenverfahrens zu. 

Fachinformationen der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie zu COVID-19

Darüber hinaus möchten wir Sie informieren, dass die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie Fachinformationen zu COVID-19 veröffentlicht hat.

Ansprechpartner

Svenja Mindermann040 / 22 802 - 684
Kay Siebolds040 / 22 802 - 478