Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger
- Ansprechpartner
Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Natascha Burgardt 040 / 22 802 - 406 natascha.burgardt@kvhh.de Christine Schwarzloh 040 / 22 802 - 741 christine.schwarzloh@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse:
genehmigung@kvhh.de- Antragsformular
Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind.
- Antragsberechtigt
Fachärzte mit einer Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung"
- EBM Kapitel / GOP
Substitution (bis zu 50 Patienten) 01949, 01950, 01951, 01952, 01953, 01960
Substitution mittels Konsilariusregelung (10 Patienten) § 5 Abs. 3 BtmVV 01949, 01950, 01951, 01952, 01953
Diamorphingestützte Behandlung Opiatabhängiger 01955, 01956
- Fachliche Anforderung
- Zusatzweiterbildung "Suchtmedizinische Grundversorgung" (Link einsetzten)
oder
Konsiliarisch durchgeführte Substitutionsbehandlungen mit folgenden Auflagen:
- Eine Substitutionsbehandlung muss zu Beginn mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt (Konsiliararzt) abgestimmt werden.
- zusätzliche Anforderungen
Bei Substitution mit Diamorphin:
- Zusatzweiterbildung "Suchtmedizinische Grundversorgung" muss sich auf die Behandlung mit Diamorphin erstrecken und diese kann nur durch eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Rahmen des Modellprojektes „Heroingestützte Behandlung Opioidabhängiger“ ersetzt werden
- Dürfen nur in Einrichtungen durchgeführt werden, die von der KVH eine Genehmigung erhalten haben und denen die zuständige Landesbehörde eine Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 9b BtMVV erteilt hat
- Rechtliche Grundlagen / Vereinbarungen
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - (BtMVV)
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG)
Kooperationsvereinbarung zur "Stärkung des Kinderschutzes"
Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung
Rahmenvereinbarung für Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
Weltweite Reisebestimmungen für Substitutionspatienten (BfArM)