
Verordnung von Lanzetten und Blutzuckerteststreifen im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege
Über die Verordnung von Blutzuckertestreifen in der Häuslichen Krankenpflege gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten. Wer ist für die Beschaffung Teststreifen und der Lanzetten zuständig, wenn ein Patient die Messung nicht selbst durchführen kann und dies von der Häuslichen Krankenpflege auf Basis einer ärztlichen Verordnung übernommen wird? (Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse die Verordnung nach den Vorgaben der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege auch genehmigt hat.)
Mit der aktuellen Vergütung der Leistungen der Häuslichen Krankenpflege wird die Notfallversorgung mit Blutzuckerteststreifen und Lanzetten/Sicherheitslanzetten finanziert. Eine dauerhafte Bereitstellung dieser Materialien ist nicht Bestandteil der Vergütungspauschale (bzw. wird durch diese nicht gedeckt). Dies teilt die AOK Rheinland Hamburg im Auftrag und Namen der Hamburger Krankenkassen in einem aktuellen Schreiben mit. Die Kassen unterstützen daher ausdrücklich, dass die Blutzuckerteststreifen und die Lanzetten/Sicherheitslanzetten durch die Arztpraxen verordnet werden, wenn ein Patient die Messung nicht selbst durchführen kann und die Häusliche Krankenpflege von der Krankenkasse genehmigt wurde.
Um die Wirtschaftlichkeit der Versorgung auf Basis der einschlägigen Lieferverträge und Rabattverträge nach § 130a SGB V im Rahmen der Erst- und Folgeverordnung sicherzustellen, ist es empfehlenswert, die notwendigen Blutzuckerteststreifen (wie Arzneimittel) und Lanzetten (Achtung: Hilfsmittel) auf den Namen des Patienten auf Kassenrezept zu verordnen (Rahmenvertrag gemäß § 132a Abs. 4 SGB V über die Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 01.04.2024 (Hamburg) in Verbindung mit der dazugehörigen Anlage 5/5a).