Grundsätzlich gilt:
●Ist Ihr Patient krank, weil er zum Beispiel Schnupfen und leichte Halsschmerzen hat, stellen Sie eine au-Bescheinigung aus.
●Liegen keine Symptome vor, dürfen Sie keine AU-Bescheinigung ausstellen. Das gilt auch, wenn die Person auf das SarS-CoV-2-Virus positiv getestet wurde. In diesem Fall reicht der Patient den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein.
Zu Ihrer Information: Die Ärzte des Arztrufs Hamburg (116117) sind seit dem 16. Oktober 2020 nicht mehr dazu befugt, AU-Bescheinigungen auszustellen. Symptomatische Patienten können aktuell per Telefon eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Kalendertage erhalten. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die telefonische AU-Bescheinigung kann bei fortdauernder Erkrankung telefonisch einmal um 7 Kalendertage verlängert werden. Eine rückwirkende Ausstellung ist nach Arbeitsunfähigkeits-richtlinie bis zu drei Kalendertage möglich.