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05.01.2026 Recht und Verträge

Amtliche Bekanntmachungen 2026

Amtliche Bekanntmachungen der KVH nach § 62 der Satzung erfolgen an dieser Stelle. Der Text der Bekanntmachung kann im Einzelfall per E-Mail oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

12.03.2026

Am 08.01.2026 wurde die Arznei- und Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2026 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Vertragspartner veröffentlicht.

Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.

11.03.2026
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.

10.03.2026
Beschluss des Landesausschusses vom 10.03.2026 zur Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

Der Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg - teilte dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen mit Schreiben vom 05.02.2026 mit, dass unter Berücksichtigung der Beschlusslage im Landesausschuss ab 05.02.2026 für die Arztgruppe der Hausärzte wieder Überversorgung im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 16 b Abs. 2 Ärzte-ZV eingetreten ist.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt unter Berücksichtigung seines Beschlusses vom 12.11.2025 fest, dass gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 16 b Abs. 2 Ärzte-ZV für die Arztgruppe der Hausärzteab 05.02.2026 wieder Zulassungsbeschränkungen bestehen.

10.03.2026
Beschluss des Landesausschusses vom 12.11.2025 zum Versorgungsgrad Stand 01.07.2025: Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg über den Versorgungsgrad zum 01.07.2025 geprüft und festgestellt, dass für die Arztgruppen der Hausärzte und Frauenärzte zurzeit keine Überversorgung mehr besteht. Bei den Psychosomatikern aus der Arztgruppe der Psychotherapeuten wurde die Mindestquote nicht erfüllt.

Die Beschlüsse des Landesausschusses über die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppen der Frauenärzte vom 03.07.2025 sowie der Hausärzte vom 04.04.2024 werden gem. § 103 Abs. 3 SGB V, § 16 b Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV und § 26 Absatz 1 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt unter der Auflage, dass Zulassungen für die Arztgruppen der Hausärzte sowie der Frauenärzte nur solange erfolgen dürfen, bis wieder Überversorgung eingetreten ist. Überversorgung tritt wieder ein, wenn durch

  • Umwandlung einer bereits erteilten beschränkten Zulassung bei gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit mit einem bereits zugelassenen Vertragsarzt desselben Fachgebietes gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und § 26 Absatz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie („Jobsharing-Zulassung“) in eine nicht beschränkte Zulassung,
  • Aufhebung der Leistungsbegrenzung bei Anstellung eines Arztes gem. § 101 Abs. 1 Nr. 5 und § 26 Absatz 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie und/oder
  • Neuzulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

die Zahl der zugelassenen und angestellten Ärzte in den Arztgruppen

  • der Hausärzte insgesamt 1.211,
  • der Frauenärzte insgesamt 313

beträgt.

Da die Mindestquote der Psychosomatiker nicht erfüllt ist, sind Neuzulassungen für Psychosomatiker möglich und die Zulassungsbeschränkungen für die Psychosomatiker aus der Arztgruppe der Psychotherapeuten werden aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt unter der Auflage, dass Zulassungen für die Psychosomatiker nur solange erfolgen dürfen, bis die Mindestquote erfüllt ist.

Die Erfüllung der Mindestquote tritt wieder ein, wenn durch

  • Umwandlung einer bereits erteilten beschränkten Zulassung bei gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit mit einem bereits zugelassenen Vertragsarzt desselben Fachgebietes gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und § 26 Absatz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie („Jobsharing-Zulassung“) in eine nicht beschränkte Zulassung,
  • Aufhebung der Leistungsbegrenzung bei Anstellung eines Arztes gem. § 101 Abs. 1 Nr. 5 und § 26 Absatz 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie und/oder
  • Neuzulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

die Zahl der zugelassenen und angestellten Ärzte in der Mindestquote der Psychosomatiker insgesamt 79,3 beträgt.

Über die Umwandlung von bereits erteilten beschränkten Zulassungen in nicht beschränkte Zulassungen, die Aufhebung von Leistungsbegrenzungen sowie über Anträge auf Neuzulassung hat der Zulassungsausschuss gem. § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu entscheiden. Nach vorrangigen Aufhebungen von Beschränkungen der Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten (§ 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 23 i Bedarfsplanungs-Richtlinie) sind im Rahmen der partiellen Öffnung aktuell für die Arztgruppe der Frauenärzte 2,75 Neuzulassungen möglich.

Des Weiteren teilt die Kassenärztliche Vereinigung mit, dass die Mindestquote der Psychosomatiker aus der Arztgruppe der Psychotherapeuten nicht erfüllt ist. Danach sind aktuell für Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin 18,5 Neuzulassungen möglich. Die Aufhebung erfolgt unter der Auflage, dass Zulassungen für die Psychosomatiker nur solange erfolgen dürfen, bis die Mindestquote erfüllt ist.

Anträge auf Neuzulassung für die partiell geöffneten Arztgruppen der Frauenärzte und der Mindestquote der Psychosomatiker müssen vollständig bis spätestens 22.04.2026 mit den dazugehörigen Unterlagen gem. § 18 Ärzte-ZV bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses eingegangen sein. Über die Anträge auf Neuzulassung entscheidet der Zulassungsausschuss gem. § 26 Abs. 3 Ziffer 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • berufliche Eignung,
  • Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
  • Approbationsalter,
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
  • bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,
  • Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Feststellung nach § 35),
  • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.

Die Anträge sind an die folgende Adresse zu richten:

Zulassungsausschuss für Ärzte - Hamburg -

Postfach 76 06 20, 22056 Hamburg

Keine Neuzulassungen aufgrund der partiellen Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

Durch Nachrücken von bereits gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. § 23 a Bedarfsplanungsrichtlinie zugelassenen Vertragsärzten und Aufhebung von Beschränkungen der Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. 
§ 23 i Bedarfsplanungs-Richtlinie sind in der Arztgruppe der Hausärzte keine Neuzulassungen mehr möglich.

Weitere Bekanntgaben des Landesausschusses

Für alle weiteren Arztgruppen bleiben die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestehen.

Der allgemeine Versorgungsgrad gem. § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist bei folgenden Arztgruppen weiterhin um 40% oder mehr überschritten: Psychotherapeuten, Anästhesisten, Fachinternisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen, Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner.

Bei der prozentualen Aufteilung der Nervenärzte und der Psychotherapeuten werden die in der Bedarfsplanungs-Richtlinie vorgegebenen Anteile erreicht.

 Die Mindestmenge der Rheumatologen wird erfüllt.

Die Maximalquoten der Kardiologen, der Gastroenterologen, der Pneumologen und der Nephrologen sind überschritten. Da die Fachgruppe der Fachinternisten weiterhin überversorgt ist, beschließt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen – Hamburg –, die Sperrung der Fachgruppe beizubehalten.

24.02.2026
Aufhebung von Vorbehalten

Am 13.08.2025 wurde der Vertrag über die Kooperation bei der operativen Umsetzung und Abwicklung der Verbesserung der Versorgungslage von psychisch erkrankten wohnungslosen Menschen – Wohnunterkunft für wohnungslose psychisch erkrankte Bewohnerinnen und Bewohner  - (Wuk- PeB) unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Behörde für Arbeit, Gesundheit Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) gem. § 75 Abs. 6 SGB V veröffentlicht.

Die Zustimmung zu diesem Vertrag liegt vor und der Vorbehalt damit gegenstandslos.

18.02.2026
Aufhebung von Vorbehalten

Am 04.12.2025 wurde die Honorarvereinbarung für das Jahr 2026 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Vertragspartner veröffentlicht.

Das Unterschriftenverfahren zu dieser Vereinbarung ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.

18.02.2026
Aufhebung von Vorbehalten

Am 13.08.2025 wurde der Vertrag über die Kooperation bei der operativen Umsetzung und Abwicklung der Verbesserung der Versorgungslage von psychisch erkrankten wohnungslosen Menschen – Wohnunterkunft für wohnungslose psychisch erkrankte Bewohnerinnen und Bewohner – (Wuk-PeB) unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.

Das Unterschriftenverfahren zu diesem Vertrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.

21.01.2026
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgt gem. § 71 Abs. 4 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde).

08.01.2026
Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vereinbarung; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.
 

07.01.2026
Aufhebung von Vorbehalten

Am 04.12.2025 wurde der 1. Nachtrag zum Vertrag über Durchführung und Abrechnung der vertragsärztlichen Versorgung in Notfällen vom 24.06.2025 in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 105 Abs. 1b SGB V unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.

Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.

05.01.2026
Aufhebung von Vorbehalten

Am 19.11.2025 wurde der 3. Nachtrag zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2025 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.

Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.

05.01.2026
Aufhebung von Vorbehalten

Am 09.12.2025 wurde der 1. Nachtrag zur Änderung der Anlage 11 Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes - Anlage B-MGV - zum Gesamtvertrag vom 11.06.2025 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg -Die Gesundheitskasse unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages durch die Vertragspartner veröffentlicht.

Das Unterschriftenverfahren zu diesem Nachtrag ist abgeschlossen und der Vorbehalt damit gegenstandslos.