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24.06.2026

Pädiatrische Institutsambulanzen (PädIA)

Seit dem 1. April 2026 gilt eine neue bundesweite Vereinbarung nach § 118b SGB V, die die ambulante Versorgung schwer erkrankter Kinder und Jugendlicher in Pädiatrischen Institutsambulanzen (PädIA) bundesweit einheitlich regelt.

Durch Ermächtigungen von pädiatrischen Krankenhäusern sowie Krankenhäusern mit selbstständigen pädiatrischen Fachabteilungen sollen Krankenhausaufenthalte vermieden, Versorgunglücken geschlossen und Behandlungsabläufe optimiert werden. Die Behandlung in der PädIA erfolgt auf Überweisung von Kinder- und Jugendärzt:innen oder Hausärzt:innen und Hausärzten.

Leistungserbringer:innen in der PädIA nutzen eine Krankenhausarztnummer, wodurch die Erbringung und Versorgung von Leistungen kenntlichgemacht wird. Zudem gelten für die PädIA die Bestimmungen zur Qualitätssicherung der vertragsärztlichen Versorgung.

Sofern Sie im Rahmen der pädiatrischen Institutsambulanz genehmigungspflichtige Leistungen erbringen und abrechnen wollen, sind hierfür gesonderte Genehmigungen zu beantragen.

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