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29.07.2026

Wichtige Änderungen im Arzneimittelbereich -das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz tritt am 30. Juli 2026 in Kraft

Mit der heutigen Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 30. Juli 2026 in Kraft. Obwohl zahlreiche Neuregelungen erst zum 1. Januar 2027 oder 1. Januar 2028 gelten, werden einige wichtige Änderungen im Arzneimittelbereich bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam. 

Hierzu zählen insbesondere:

  • Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Anthroposophie und Homöopathie) sind künftig von der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Damit können homöopathische und anthroposophische Arzneimittel auch bei Kindern ab dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Krankenkassen können die Kosten für entsprechende Arzneimittel und Leistungen noch bis zum 31. Dezember 2026 im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen übernehmen. Ab dem 1. Januar 2027 ist auch eine Kostenübernahme als Satzungsleistung gesetzlich ausgeschlossen.
  • Cannabisblüten gehören ab sofort nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies betrifft auch Patientinnen und Patienten mit bisheriger Genehmigung für Cannabisblüten! Nach der Neuerung sind nur noch Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon sowie Cannabisextrakte in standardisierter Qualität für Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen verordnungsfähig. Die Einleitung einer Therapie mit Cannabis-Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung hat weiter grundsätzlich zunächst mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung, etwa aus medizinischen Gründen, ist nicht vorgesehen. Cannabishaltige Fertigarzneimittel sind zur Anwendung in der Therapie und bei Erfüllung der in §31 Abs. 6 SGB V genannten Anforderungen auch außerhalb ihrer zugelassenen Indikationsgebiete als Kassenleistung anwendbar. Die Genehmigung eines Off-Label-Uses (OLU) ist unter diesen Bedingungen nicht erforderlich.                                                                                                             Hinweis: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Auswirkungen der Neuregelung auf laufende Behandlungen bislang noch nicht abschließend bewertet. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie mit Therapien umzugehen ist, die vor weniger als sechs Monaten mit einem Cannabisextrakt begonnen wurden, sowie den Wechsel von den nunmehr ausgeschlossenen Cannabisblüten auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel.
  • Die gesetzliche Zuzahlung bei Arzneimittelverordnungen bleibt unverändert bei 10 %, des Arzneimittelabgabepreises. Allerdings erhöht sich der Mindestbetrag von bislang 5 Euro auf 7,50 Euro, der Höchstbetrag von 10 Euro auf 15 Euro.

Über weitere Änderungen im Arzneimittelbereich informieren wir Sie an dieser Stelle fortlaufend und rechtzeitig entsprechend ihrem jeweiligen Inkrafttreten und ihrer Relevanz für die vertragsärztliche Praxis.