
Ab sofort RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab und Clesrovimab zu Lasten der Kassen durchführbar
Ab sofort können Praxen die Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV-Prophylaxe) auch mit dem monoklonalen Antikörper Clesrovimab (Handelsname Enflonsia) durchführen und die entsprechenden Gebührenordnungspositionen im EBM abrechnen.
Nach dem Inkrafttreten der aktualisierten RSV-Prophylaxeverordnung am 1.Oktober 2026 hat der Bewertungsausschuss (BA) dazu den EBM entsprechend angepasst. Ärztinnen und Ärzte können sowohl bei Nirsevimab als auch bei Clesrovimab die Gebührenordnungsposition 01941 für die RSV-Prophylaxe abrechnen.
Die Kosten von Enflonsia® (Clesrovimab) wurden zwischenzeitlich an die von Beyfortus® (Nirsevimab) angeglichen.
ACHTUNG: Die Anpassung der Hamburger Sprechstundenbedarfsvereinbarung muss noch mit den Kassen konsentiert werden. Daher muss Enflosina (Clesrovimab) zurzeit noch auf den Namen des Patienten zulasten der Krankenkasse verordnet werden. Für diese zusätzliche Aufgabe kann im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe mit Clesrovimab der Zuschlag nach der GOP 01942 abgerechnet werden. Sobald Clesrovimab in die SSB-Vereinbarung aufegnommen wirde ist der Zuschlag nach der GOP 01942 nicht mehr abrechenbar!