Seit Oktober 2020 ist für Säuglinge, bei denen bis zum vollendeten dritten Lebensmonat noch keine eigene eGK vorliegt, das Ersatzverfahren anzuwenden.
Hierzu werden folgende Daten erhoben:
· Bezeichnung der Krankenkasse, bei der das Neugeborene versichert ist
· Name und Geburtsdatum des Kindes
· Versichertenart
· Postleitzahl des Wohnortes
· Nach Möglichkeit die Versichertennummer
Durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungs-schein – Muster 5 (Rückseite Überweisungsschein) – ist von einem Elternteil zu bestätigen, dass das Kind bei der mitgeteilten Krankenkasse gesetzlich versichert ist.