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17.01.2023

Zuzahlungen bei Heilmitteln, die in der ärztlichen Praxis erbracht werden

Auch bei Heilmittelbehandlungen, die in der ärztlichen Praxis durchgeführt und nach dem EBM abgerechnet werden, müssen die Patienten die übliche Zuzahlung leisten. Diese Beträge werden von den Beträgen der GOP abgezogen. Die Zuzahlungen werden zum 01.04.2023 geändert.

Übersicht der neuen Zuzahlungsbeträge ab 1. April 2023

Die KBV hat in einer Übersicht die Heilmittel aufgelistet, die als ärztliche Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.4 Physikalische Therapie durchgeführt und abgerechnet werden können. Daneben steht der jeweilige Zuzahlungsbetrag, der ab dem 1. April 2023 von den Praxen pro Behandlung und bei Gruppenbehandlungen zusätzlich pro Patient einzubehalten ist:

GOPBeschreibung

Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro ärztlicher Behandlung

(ab 02.Quartal 2023)

30400Massagetherapie1,91 Euro
30402Unterwasserdruckstrahlmassage2,97 Euro
30410Atemgymnastik (Einzelbehandlung)2,61 Euro
30411Atemgymnastik (Gruppenbehandlung1,17 Euro
30420Krankengymnastik (Einzelbehandlung)2,61 Euro
30421Krankengymnastik (Gruppenbehandlung)1,17 Euro