Zuzahlungen bei Heilmitteln, die in der ärztlichen Praxis erbracht werden
Auch bei Heilmittelbehandlungen, die in der ärztlichen Praxis durchgeführt und nach dem EBM abgerechnet werden, müssen die Patienten die übliche Zuzahlung leisten. Diese Beträge werden von den Beträgen der GOP abgezogen. Die Zuzahlungen werden zum 01.04.2023 geändert.
Übersicht der neuen Zuzahlungsbeträge ab 1. April 2023
Die KBV hat in einer Übersicht die Heilmittel aufgelistet, die als ärztliche Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.4 Physikalische Therapie durchgeführt und abgerechnet werden können. Daneben steht der jeweilige Zuzahlungsbetrag, der ab dem 1. April 2023 von den Praxen pro Behandlung und bei Gruppenbehandlungen zusätzlich pro Patient einzubehalten ist:
GOP | Beschreibung | Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro ärztlicher Behandlung (ab 02.Quartal 2023) |
30400 | Massagetherapie | 1,91 Euro |
30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | 2,97 Euro |
30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 2,61 Euro |
30411 | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung | 1,17 Euro |
30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 2,61 Euro |
30421 | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 1,17 Euro |