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10.11.2025

Übergangsfrist für „sonstige Produkte der Wundbehandlung“ bis Ende 2026 verlängert

Die Übergangsregelung für „sonstige Produkte der Wundbehandlung“ wurde bis Ende 2026 verlängert. Das bedeutet: Produkte dieser Kategorie können weiterhin verordnet werden, wenn sie bereits vor dem 2. Dezember 2020 auf dem Markt waren. Neuere Produkte sind nur verordnungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt sind.

Warum wurde die Übergangsfrist verlängert?

Eigentlich sollten künftig nur noch solche „sonstigen Produkte der Wundbehandlung“ verordnet werden, die nach positiver Bewertung des G-BA in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen wurden. Doch das Verfahren ist offenbar noch nicht richtig in Gang gekommen. Bisher wurden nur wenige Bewertungsverfahren positiv abgeschlossen. Die jetzt verlängerte Übergangsfrist soll sicherstellen, dass bereits etablierte Produkte zunächst weiterverordnet werden können.

Wie sollen die Praxen künftig mit „sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ umgehen?

Gemäß der Übergangsregelung dürfen Ärztinnen und Ärzte weiterhin Produkte verordnen, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 auf dem Markt waren. Die Information, wann ein Produkt auf den Markt gekommen ist, finden Sie in der Praxissoftware. Neuere Produkte dürfen nur dann verordnet werden, wenn diese nach positiver Bewertung des G-BA in Anlage V der AM-RL gelistet sind. Auch das zeigt die Praxissoftware an. Bitte führen Sie regelmäßig Software-Updates durch, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Wer definiert, ob ein Produkt ein „Verbandmittel“ oder ein „sonstiges Produkt der Wundbehandlung“ ist?

Die Kennzeichnung eines Produkts als „Verbandmittel“ oder „sonstiges Produkt der Wundbehandlung“ erfolgt durch den Hersteller. Diese Kennzeichnung ist für die Verordnung maßgeblich. 
Ärztinnen und Ärzte können und sollen sich auf die Angaben des Herstellers verlassen, und es ist nicht ihre Aufgabe, eine mögliche Fehlklassifizierung zu überprüfen – so die Auffassung der KBV.

Was passiert, wenn ich versehentlich ein „sonstiges Produkt der Wundbehandlung“ verordne, obwohl das nicht zulässig ist?

Apotheken prüfen (auf Grundlage der Herstellerangaben), ob ein verordnetes Produkt zu Lasten der GKV abgegeben werden darf. Ist das nicht der Fall, muss der Patient das Produkt selbst bezahlen. Das bedeutet: Wenn Ärztinnen und Ärzte versehentlich ein nicht verordnungsfähiges Produkt verschreiben, greift die Prüfpflicht der Apotheke. Diese Regelung entlastet die Praxen und bietet zusätzliche Sicherheit.