
Kindeswohlgefährdung: Verdachtsmeldung und Fallbesprechung können abgerechnet werden
Die Stadt Hamburg und die KV Hamburg haben eine Kooperationsvereinbarung zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung geschlossen.
Ziel der Vereinbarung ist es, die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen sowie den Jugendämtern zu verbessern. Ab 1. Juli 2025 können Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zwei EBM-Leistungen abrechnen. Die Meldung von Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wird mit der GOP 01681 abgerechnet. Für die Übermittlung steht ein bereits vorhandener Meldebogen zur Verfügung.
Mit der GOP 01682 können Fallbesprechungen mit dem Jugendamt (persönlich, telefonisch oder per Video) abgerechnet werden.
Die KVen sind nach § 73c SGB V dazu verpflichtet, solche Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz mit den Jugendämtern zu schließen.
Die vollständige Kooperationsvereinbarung Sie im Internet unter:
Praxis / Recht & Verträge / Verträge / K / Kindeswohlgefährdung
Kontakt zu den Kinderschutzkoordinatorinnen und -Koordinatoren der Bezirke: