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20.07.2016

Neue EBM-Leistungen: Stärkung der Pflegeheimversorgung und Förderung der Delegation

Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Juli 2016 zusätzliche EBM-Gebührenordnungspositionen eingeführt, um die medizinische Versorgung von Pflegeheimbewohnern zu verbessern. 

Kapitel 37: Ärztliche Kooperations- und Koordinationsleistungen

Mit dem neu in den EBM aufgenommenen Kapitel 37 wird der zusätzliche Aufwand von Haus- und Fachärzten für eine regelmäßige Abstimmung und Koordination bei der Versorgung von Pflegeheimbewohnern vergütet. Abrechnungsvoraussetzung ist eine Genehmigung der KV und der Nachweis eines Kooperationsvertrages zwischen Vertragsarzt und Pflegeeinrichtung nach § 119 b SGB V. Der Kooperationsvertrag muss die Anforderungen der Anlage 27 zum BMV-Ä erfüllen.

Kapitel 38: Delegationsfähige Leistungen

Gleichzeitig ist ein neues Kapitel 38 geschaffen worden, das die Möglichkeiten der Delegation erweitert. Das Kapitel 38 unterteilt sich in zwei Abschnitte:

  • Abschnitt 38.2 - Der Abschnitt enthält die bisherigen Kostenpauschalen GOP 40240 und 40260 für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von nichtärztlichen Praxismitarbeitern (jetzt: GOP 38100 und 38105), für die es nun eine höhere Bewertung gibt. Diese Leistungen können von allen Vertragsärzten abgerechnet werden und sind nicht genehmigungspflichtig.
  • Abschnitt 38.3 (GOP38200 und 38205) – Der Abschnitt enthält ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) und ist gegenüber der KV genehmigungspflichtig. Neben den Hausärzten erhalten künftig auch im fachärztlichen Bereich tätige Vertragsärzte für die Delegation von Leistungen an qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) eine zusätzliche Honorierung. Bislang erfolgte eine Förderung von NäPa nur im hausärztlichen Bereich. Der Einsatz der qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten ist auf die Versorgung in Pflegeheimen beschränkt. 

Die beiden Abschnitte unterscheiden sich hinsichtlich der notwendigen Qualifikationsvoraussetzungen des Praxispersonals und der zur Abrechnung befugten Vertragsärzte.