
Informationen für Laborärzte
- 04/2020 - Krebsfrüherkennung: Dokumentation für die organisierte Früherkennung von Darmkrebs startet am 01.10.2020
Weil nicht alle Praxen rechtzeitig mit der notwendigen Software zum 01.01.2020 ausgestattet werden konnten, wurde die Dokumentationspflicht für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Diese Regelung wird nun aufgehoben. So wird die Dokumentation zum 01.10.2020 verpflichtend. Untersuchungen zur Früherkennung von Darmkrebs können ab diesem Zeitpunkt nur dann abgerechnet werden, wenn eine elektronische Dokumentation erfolgt. Die in den GOP 01738, 01741 und 13421 aufgeführten Ausnahmeregelungen, laut denen eine Abrechnung der Leistungen auch ohne Dokumentation möglich ist, werden entsprechend gestrichen. Welche Parameter ab Oktober konkret zu dokumentieren sind, ist in der Anlage III der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geregelt.
Die Daten werden im Praxisverwaltungssystem (PVS) erfasst und als Datei einmal im Quartal zusammen mit der Quartalsabrechnung an die KVH übermittelt.
Weitere Informationen stellt die KBV in der Praxisinformation zur Früherkennung von Darmkrebs bereit.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 511. Sitzung
- 04/2020 - Krebsfrüherkennung: Dokumentation für die organisierte Früherkennung des Zervixkarzinoms startet am 01.10.2020
Weil nicht alle Praxen rechtzeitig mit der notwendigen Software zum 01.01.2020 ausgestattet werden konnten, wurde die Dokumentationspflicht für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Diese Regelung wird nun aufgehoben. So wird die Dokumentation zum 01.10.2020 verpflichtend. Untersuchungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs können ab diesem Zeitpunkt nur dann abgerechnet werden, wenn eine elektronische Dokumentation erfolgt. Diese Regelung gilt für die in den Unterabschnitten 1.7.3.2.1 und 1.7.3.2.2 EBM aufgeführten Leistungen.
Um den zusätzlichen Dokumentationsaufwand abzubilden, wird die Bewertung der nachfolgend aufgeführten GOP wie folgt angepasst:
GOP Leistungsbeschreibung Bewertung bis 30.09.20 Bewertung ab 01.10.20 Bewertung ab 01.01.21 Bewertung ab 01.10.21 01761 Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms 179 Pkt.;
19,95 €*
216 Pkt.;
24,07 €*
215 Pkt.;
23,96 €*
01762 Zytologische Untersuchung 81 Pkt.;
9,03 €*
82 Pkt.;
9,14 €*
81 Pkt.;
9,03 €*
01764 Abklärungsdiagnostik 67 Pkt.;
7,47 €*
93 Pkt.;
10,36 €*
01765 Abklärungskolposkopie 658 Pkt.;
73,32 €*
729 Pkt.;
81,23 €*
728 Pkt.;
81,12 €*
Welche Parameter ab Oktober konkret zu dokumentieren sind, ist in Anlage VII der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) geregelt.
Weitere Informationen stellt die KBV in der Praxisinformation zur Früherkennung des Zervixkarzinoms bereit.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung
- 04/2020 - Neuer Test auf DPD-Mangel
Patienten sollten vor Gabe von fluorouracilhaltigen Arzneimitteln oder den verwandten Wirkstoffen Capecitabin und Tegafur, die im Körper in Fluorouracil umgewandelt werden, auf den vollständigen beziehungsweise den partiellen Aktivitätsverlust des Enzyms Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD) getestet werden.
Hierzu können Laborärzte und Humangenetiker seit dem 01. Oktober 2020 die neue GOP 32867 EBM abrechnen.
Abschnitt 32.3.14 GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung 32867 Genotypisierung zur Bestimmung des Dihydropyrimidin-Dehydrogenase (DPD)-
Metabolisierungsstatus vor systemischer
Therapie mit 5-Fluorouracil oder dessen
Vorstufen gemäß der Zusammenfassung der
Merkmale des Arzneimittels (Fachinformation)
- Einmal im Krankheitsfall 120,00 € Die neue Leistung wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und bedarf einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Höchstwerte für Porto und Fax ausgesetzt
Im Abrechnungs-Newsletter zum 3. Quartal 2020 haben wir Sie über die Einführung von Kostenpauschalen für Porto und Faxe informiert. Der Bewertungsausschuss hat nun zum 01. Oktober 2020 einige Anpassungen vorgenommen.
- So werden die eingeführten Höchstwerte der Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 gemäß Kapitel 40.4 Nr. 2 EBM bis zum 30. September 2021 ausgesetzt.
- Die Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 EBM sind von Arztgruppen der Präambel 12.1 Nr. 1 EBM (u.a. Laborärzten) nicht berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Vergütung des Abstrichs jetzt auch bei symptomatischen Patienten
Seit dem 01.10.2020 wird der Abstrich zur Testung auf das Coronavirus auch bei Patienten mit Symptomen vergütet. In diesem Zusammenhang wurde die Leistungsbeschreibung der GOP 02402 dahingehend angepasst, dass die GOP nun auch bei Veranlassung des Tests nach der Laboruntersuchung 32816 berechnungsfähig ist. Die Leistung für die Abstrichentnahme ist mit 73 Punkten / 8,13 € bewertet und kann einmal am Behandlungstag sowie höchstens viermal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.
Neu ist zudem, dass die Abstrichentnahme nun auch im Zusammenhang mit dem neuen Antigentest nach der GOP 32779 berechnungsfähig ist.
Abweichend von der Leistungsbeschreibung ist die GOP 02402 bei Patienten mit einer Warnung durch die Corona-Warn-App auch dann berechnungsfähig, wenn als Ergebnis eines Gesprächs im Zusammenhang mit einer möglichen Testung auf eine beta- Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion keine Abstrichentnahme erfolgt. Die GOP 02402 ist ab dem 01.10.2020 immer mit einem bundeseinheitlichen Suffix (GOP 02402A) zu versehen, wenn sie aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App in Ansatz gebracht wird. Der Grund ist, dass in diesen Fällen die abgerechneten Leistungen nicht mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden dürfen.
Ebenfalls zum 01.10.2020 wird die GOP 02403 in den Abschnitt 2.4 EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um einen Zuschlag zur GOP 02402, der immer dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn in demselben Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale bzw. keine Leistung des Abschnitts 1.2 (Notfall) zur Abrechnung kommt. Der Zuschlag ist einmal am Behandlungstag und höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig und wird mit 64 Punkten / 7,13 € innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 525. Sitzung
- 04/2020 - Telekonsilien als neue Leistungen im EBM
Seit dem 01. Oktober 2020 sind neue Leistungen zur Förderung von Telekonsilien in der vertragsärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung nach den GOP 01670, 01671 und 01672 in den EBM aufgenommen worden.
GOP 01670 für die Einholung eines Telekonsiliums
Die neue Leistung nach der GOP 01670 ist ein Zuschlag zu den jeweiligen vertragsärztlichen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie beinhaltet obligat die Beschreibung der medizinischen Fragestellung, die Zusammenstellung aller für die Befundung relevanten Informationen, die Einholung der Einwilligung des Patienten und die elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen.
GOP 01671 für die telekonsiliarische Beurteilung
Die Leistung nach der GOP 01671 beinhaltet die konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium einholt. Der Auftrag zur telekonsiliarischen Beurteilung kann sowohl von einem Vertragsarzt nach der GOP 01670 als auch von einem Vertragszahnarzt nach der entsprechenden Ziffer des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) kommen.
GOP 01672 als Zuschlag zur telekonsiliarischen Beurteilung
Bei zeitaufwändigeren telekonsiliarischen Beurteilungen ist die GOP 01672 als Zuschlag zur GOP 01671 berechnungsfähig.
Abschnitt 1.6 EBM GOP Leistungsbeschreibung Abrechnungsbestimmung Bewertung 01670 Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums Zweimal im Behandlungsfall 110 Punkte; 12,26€* 01671 Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung - Dauer mindestens 10 Minuten
- Einmal im Behandlungsfall
128 Punkte; 14,26€* 01672 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung - Je weitere vollendete 5 Minuten
- Bis zu dreimal im Behandlungsfall
65 Punkte; 7,24€* *Euro-Betrag gemäß Hamburger Punktwert 2020
Alle drei neuen Leistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt und sind von allen Fachgruppen berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 60. Sitzung