
Elektronische Ersatzbescheinigung als Versichertennachweis ab Juli 2025 verpflichtend
Zum 01.10.2024 wurde eine neue Regelung zur Nutzung eines elektronischen Ersatzverfahrens als Versicherungsnachweis in den Bundemantelvertrag aufgenommen.
Die Anwendung ist zunächst freiwillig, bevor sie ab 01.07.2025 Pflicht für Arztpraxen und Krankenkassen wird.
So läuft das Verfahren ab
Es gibt zwei mögliche Verfahren, wie die elektronische Ersatzbescheinigung angefordert werden kann.
Die erste Möglichkeit ist, dass der Patient die elektronische Ersatzbescheinigung selbstständig bei seiner Krankenkasse anfordert. Hierzu stellt die Arztpraxis dem Versicherten ihre KIM-Adresse (z.B. über einen QR-Code) zur Verfügung. Die KIM-Adresse wird über seine Krankenkassen-App an die Krankenkasse übermittelt. Diese wiederum übermittelt die elektronische Ersatzbescheinigung anschließend unmittelbar an die Arztpraxis. Die elektronische Ersatzbescheinigung enthält die Daten, die auf der eGK gespeichert sind (z.B. Name und Geburtsdatum).
Die zweite Möglichkeit ist, dass die Arztpraxis im Auftrag des Versicherten eine elektronische Ersatzbescheinigung anfordert. Voraussetzung dafür ist, dass das Praxisverwaltungssystem (PVS) diese Funktion anbietet. Diesen Service können Ärzte und Psychotherapeuten freiwillig anbieten, eine Pflicht dazu besteht auch ab 01.07.2025 nicht. Die KBV empfiehlt in diesen Fällen, die Einwilligung des Versicherten zum Einholen der elektronischen Ersatzbescheinigung im PVS zu dokumentieren, um sie auf Nachfrage vorlegen zu können. Auch für den Patienten ist diese Möglichkeit freiwillig.
Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Ersatzverfahrens
- das PVS unterstützt die Funktion
- die Praxis verfügt über eine KIM-Adresse
- die Krankenkasse stellt die Funktion – in Web oder App – zur Verfügung
- der Patient muss die KIM-Adresse der Praxis bereitgestellt bekommen