
eRezept
Das e-Rezept, ist die digitale Version des Muster 16 für die Verordnung von Arzneimitteln.
Seit dem 1. Januar 2024 sind Arztpraxen dazu verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel per eRezept zu verordnen.
Notwendige technische Ausstattung
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit einem Konnektor ab der Version PTV 5
- installiertes eRezept-Modul
- aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation plus PIN
- empfehlenswert: eingerichtete Komfortsignatur
- installierter Drucker
Signaturprozess
Einzelsignatur
- eHBA wird in Kartenlesegerät gesteckt
- PIN muss für jede digatale Signatur eingegeben werden
- Nur für Praxen geeignet, in denen nicht viel signiert wird
Stapelsignatur
- Für das Signieren vorbereiteter Dokumente geeignet
- eHBA wird in Kartenlesegerät gesteckt
- Mit einem Klick sämtliche Dokumente in Stapel signiert
- Wird von Praxen vorallem für eAU genutzt
Komfortsignatur (Empfohlen)
- eHBA wird in Kartenlesegerät eingesteckt
- Einmalige Eingabe der PIN
- Innerhalb von 24 Stunden können bis zu 250 Dokumente signiert werden.
- Empfohlen für das Ausstellen von eRezepten
Schritt für Schritt
- Verordnung wie gewohnt im Praxisverwaltungssystem erstellen
- „Senden“ anklicken: eRezept wird nun signiert - entweder durch Stecken des eHBA oder durch Komfortsignatur – und an den eRezept-Server gesendet. Dort ruft die Apotheke die Verordnungs daten ab.
- Ob eGK oder App – wie das Rezept eingelöst wird, spielt für die Praxis keine Rolle
- Allgemeine Fragen
Was kann auf einem eRezept verordnet werden?
Verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (rosa Rezept) müssen als eRezept verordnet werden.
Für welche Verordnungen gilt das eRezept NICHT?
Folgende Verordnungen werden weiterhin ausschließlich auf Papier ausgestellt:
- Betäubungsmittel- und T-Rezepte
- Verordnungen für im Ausland Versicherte
- Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DIGAs)
- Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln, Blutprodukten, Sprechstundenbedarf sowie Verordnungen zu Lasten von sonstigen Kostenträgern
- In der Regel erkennt das PVS automatisch, welche Verordnung über das eRezept verschrieben werden kann.
Wie kann ein Patient sein eRezept einlösen?
Das E-Rezept kann von den Patientinnen und Patienten über verschiedene Wege genutzt werden:
- eRezept per eGK:
Patientinnen und Patienten können das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen. - eRezept per App:
Die Patientinnen und Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine elektronische Gesundheitskarte und ein Smartphone, jeweils mit einer Kontaktlos-Funktion (NFC=Near Field Communication), wie vom bargeldlosen Bezahlen bekannt. Zusätzlich benötigen sie eine eGK-PIN von ihrer Krankenkasse. Alternativ können sie sich mit ihrer elektronischen Patientenakte in der eRezept-App authentifizieren. Wenn Patientinnen und Patienten die eRezept-App der gematik nutzen, erhalten sie den Rezeptcode, mit dem die Apotheke auf die Verordnung digital zugreifen kann, direkt auf ihr Smartphone. - eRezept als Papierausdruck mit QR-Code
Alternativ können Patientinnen und Patienten einen Ausdruck mit einem Rezeptcode auf Papier erhalten, zum Beispiel, wenn sie ihre Verordnung bei einer Versandapotheke einlösen wollen und nicht über die App verfügen. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt.
- Fragen zur Abrechnung
Können wir für das Ausstellen des eRezepts eine Ziffer abrechnen?
Für das Austellen eines eRezeptes ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, ist die Ziffer 01430 berechnungsfähig.
Für das Ausstellen des eRezeptes im Rahmen einer telefonischen Beratung zu einer Erkrankung durch den Arzt, ist die Ziffer 01435 berechnungsfähig. Vorrausetzung: Kontaktaufnahme durch den Patienten.
Hinweis
Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, sind die Gebührenordnungspositionen 01430 und 01435 nicht berechnungsfähig.- Fragen zur Ausstellung
Können eRezepte von MFAs erstellt werden?
Praxismitarbeiter dürfen ein eRezept vorbereiten. Die elektronische Unterschrift darf jedoch nur durch den verordnenden Arzt mit dessen eHBA erfolgen. Sofern der Patient einen Ausdruck des eRezepts auf Papier wünscht, darf der Mitarbeiter nach dem abgeschlossenen Signaturvorgang das eRezept ausdrucken.
Wie stelle ich ein eRezept aus, wenn der Arzt einen Hausbesuch gemacht hat?
Ärztinnen und Ärzte können eRezepte bisher nur in ihren Praxisräumen ausstellen. Für einen mobilen Einsatz gibt es noch keine technische Lösung. Für den Praxisalltag heißt das: Bei Haus- und Heimbesuchen nutzen Ärztinnen und Ärzte weiterhin das Muster 16
Können wir ein eRezept ausstellen, wenn der Patient seine Versichertenkarte nicht dabei hat?
Die Ausstellung von eRezepten ist nicht möglich, sofern die Daten des Versicherten im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä aufgenommen wurden und die Versichertennummer nicht bekannt ist.
- Technische Fragen
Wie wird das eRezept ausgedruckt?
Zwar ist für das Einlösen von eRezepten regelhaft die elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder die E-Rezept-App vorgesehen, dennoch kann ein Ausdruck notwendig sein, beispielsweise für Pflegeheimbewohner. In diesem Fall wird der Rezeptcode auf DIN A 4 oder DIN A 5 ausgedruckt. Damit die Apotheke den Code problemfrei einscannen kann, wird zur Sicherstellung der Druckqualität ein Laser- oder Tintenstrahldrucker mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi empfohlen.
Kann ein erstelltes eRezept korrigiert werden?
Bereits ausgestellte eRezepte können nicht korrigiert, aber gelöscht und neu ausgestellt werden. Die Praxis kann das eRezept nur stornieren, wenn es noch keiner Apotheke zugewiesen wurde. Sonst muss die Apotheke das Rezept freigeben oder es löschen.
Wie wird das eRezept an die Apotheke übermittelt?
Der Arzt erstellt die Verordnung in seiner Verordnungssoftware. Danach löst er die elektronische Unterschrift aus. Nach erfolgreicher Signatur wird das eRezept an den zentralen eRezept-Server übermittelt. Von dort ruft die Apotheke später die Rezeptdaten ab.
Wo wird das eRezept gespeichert?
Auf dem eRezept-Fachdienst in der TI. Das eRezept wird nicht auf der Gesundheitskarte (eGK) des Patienten gespeichert!
- Sonstige Fragen
Muss ich das Formular Muster 16 weiterhin vorhalten?
Das papiergebundene Rezeptformular Muster 16 bleibt weiterhin gültig. Da das eRezept zunächst nur für die Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der GKV verpflichtend wird und das Muster 16-Formular zudem für Sonderfälle wie Haus- und Heimbesuche oder bei technischen Störungen im Ersatzverfahren eingesetzt wird, ist es erforderlich, dass Praxen weiterhin das Rezeptformular Muster 16 vorhalten.
Wie lange kann ein eRezept eingelöst werden?
Das E-Rezept ist genauso lange gültig wie das rosafarbene Papier-Rezept 28 Kalendertage.
Wie lange wird das eRezept gespeichert?
100 Tage nach Einlösung in der Apotheke wird das eRezept gelöscht. Bei Nicht-Einlösung: 10 Tage nach Ablauf der Rechtsgültigkeit (Gültigkeit von Kassenrezepten: 28 Kalendertage nach Ausstellung)
Sind Folgeverordnungen beim eRezept möglich?
Ja. Wenn ein Patient in diesem Quartal bereits in der Praxis war und die eGK gesteckt hat, kann ihm der Arzt ein Folgerezept ausstellen. Auf diese Weise muss der Patient nicht nochmal in die Praxis kommen. („Folgerezept“ bedeutet: Im Rahmen einer laufenden Therapie bei bekanntem Krankheitsbild wird das gleiche Medikament im Anschluss an die Erstverordnung ein weiteres Mal verordnet.) Die Praxis teilt dem Patienten dann per Telefon oder E-Mail mit, wann er das Medikament in der Apotheke abholen kann.
Sind Mehrfachverordnungen beim eRezept möglich?
Ja. Ein Patient, der dauerhaft ein bestimmtes Arzneimittel benötigt, kann eine elektronische Mehrfachverordnung erhalten (soweit der behandelnde Arzt dies für sinnvoll erachtet). Auf diese Weise muss der Patient nicht immer wieder in die Praxis kommen. Die elektronische Mehrfachverordnung kann bis zu vier eRezepte enthalten und ist insgesamt ein Jahr lang gültig. Das jeweilige eRezept ist mit einer Gültigkeit (ab/bis) versehen, so dass nicht alle eRezepte der Mehrfachverordnung auf einmal eingelöst werden können. („Mehrfachverordnung“ bzw. „Wiederholungsverordnung“ bedeutet: Im Rahmen einer medikamentösen Dauertherapie bei bekanntem Krankheitsbild wird eine Verordnung ausgestellt, mit der ein Patient bis zu vier Mal in einer Apotheke das gleiche Medikament erhalten kann.)
Wie wird das eRezept im Vertretungsfall verordnet und signiert?
Auch wenn Ärztinnen und Ärzte in ihrer Praxis vertreten werden, sind ein paar Dinge zu beachten. Entscheidend ist, ob es sich um eine kollegiale oder eine persönliche Vertretung im Sinne der Zulassungsverordnung für Ärzte handelt – etwa im Urlaubs- oder Krankheitsfall. Lässt sich der abwesende Arzt im Rahmen der kollegialen Vertretung von einem fachgleichen Kollegen in dessen Praxis (die des Vertreters) vertreten, verwendet dieser für die Abrechnung wie gewohnt seine eigene LANR und BSNR. Auch in der elektronischen Verordnung spielt die kollegiale Vertretung in diesem Fall keine Rolle: Der Vertreter verwendet seine Daten und die seiner Praxis. Er muss nicht in der Verordnung vermerken, dass es sich um einen Vertretungsfall handelt. Vielmehr behandelt er die Versicherten als seine eigenen Patienten.
Kommt dagegen die Vertretung als persönliche Vertretung in die Praxis des abwesenden Arztes und wird dort tätig, etwa als dessen Sicherstellungsassistentin im Falle von Kindererziehungszeiten, ist es anders. Hier gibt die Vertreterin beim Ausstellen des eRezepts ihren Namen als verordnende Ärztin und die BSNR der Praxis an, in welcher sie vertritt. Zusätzlich muss sie in der Verordnung auch die LANR des Arztes angeben, den sie vertritt, da sie in dessen Auftrag und Verantwortung handelt und über diesen abgerechnet wird. Auch im Fall der persönlichen Vertretung muss die Vertreterin zum Signieren den eigenen eHBA verwenden.
Dürfen Weiterbildungsassistenten eRezepte ausstellen?
Ja, dies gilt auch für Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten. Sie dürfen eRezepte ausstellen, und auch sie müssen diese mit ihrem eigenen eHBA signieren. Voraussetzung für das Ausstellen von Rezepten ist, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Beschäftigung der Weiterbildungsassistenz genehmigt hat und die weiterbildende Person in derselben Praxis tätig ist. Diese ist für die Verordnung verantwortlich. Entsprechend muss sie das Ausstellen von eRezepten in der Weiterbildung ordnungsgemäß anleiten und beaufsichtigen.
Stellt ein Arzt in Weiterbildung ein eRezept aus, so muss dieser als ausstellende Person nach den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung namentlich im eRezept hinterlegt sein. Da es sich aber um eine Leistung des Vertragsarztes handelt, der die Weiterbildungsbefugnis hat, muss dessen LANR im eRezept enthalten sein.
Für die Weiterbildungsassistentin oder den Weiterbildungsassistenten kann eine LANR zusätzlich aufgenommen werden. Dies ist aber keine Pflicht.- Gut zu wissen
Wieviele Rezepte werden jährlich ausgestellt?
Ca. 450 Mio. Rezepte.
Kann ich als Enkel das eRezept für meine Oma einlösen?
Ja, ein Vertreter kann das eRezept einlösen.
Ist der Token des eRezeptes mehrfach einlösbar?
Nein, genau eine Apotheke kann das eRezept beliefern.