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Abstraktes Bild
26.03.2021 Praxis-IT und Telematik

Praxisverwaltungssysteme (PVS)

Das Praxisverwaltungssystem (PVS) gehört zur Grundausrüstung in jedem Praxismanagement. Die Software unterstützt niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten bei der Organisation und Dokumentation der Praxisaufgaben. Alle Abläufe einer Einzelpraxis, einer Gemeinschaftspraxis, aber auch eines Medizinischen Versorgungszentrums können digital abgebildet werden. 
Ärzten stehen dabei nicht nur Funktionen wie die elektronische Patientenakte zur Verfügung. Wesentlicher Bestandteil sind auch Terminplanung, Buchhaltung und elektronische Kommunikation mit Kollegen. Zudem kann die Praxis die Quartalsabrechnung darüber erstellen und an die KV übermitteln.

Keine Empfehlungen der KV Hamburg

Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist die KV Hamburg marktneutral und kann keine Empfehlungen für konkrete Produkte aussprechen - was in der Regel auf Grund unterschiedlichster Anforderungen in den Praxen auch nicht zielführend wäre.

Updates: Programmerweiterungen und Fehlerbeseitigungen müssen sein

Praxen sollten ihr PVS regelmäßig aktualisieren - auch wenn das Einspielen von Updates viel Zeit kosten kann. Mitunter läuft dabei auch etwas schief. Updates können jedoch vorhandene Fehler beheben  bzw. sichtbar machen. Für Anwendungen wie den  elektronischen Arztbrief (eArztbrief), die elektronische Patientenakte (ePA), den KIM-Dienst oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) muss das PVS unbedingt angepasst werden.

Grundsätzlich dürfen nur von der KBV zertifizierte Praxisverwaltungsprogramme zum Einsatz kommen.          Patienten dürfen nicht doppelt vorkommen. Laut KBV sind dies die 20 führenden Abrechnungssysteme in den einzelnen Fachgruppen: 
Installationsstatistiken von Softwaresystemen

Übermittlung einer zweiten Abrechnungsdatei / PVS-Wechsel innerhalb eines Quartals  

Nach der Übermittlung einer  Abrechnungsdatei über das Online-Portal wird das Portal von der KV Hamburg gesperrt. Möchten Sie eine weitere Abrechnung übermitteln - zum Beispiel innerhalb einer BAG oder bei einem PVS-Wechsel während des Quartals -, nehmen Sie Kontakt mit unserer Abrechnungsabteilung auf. Das Portal wird dann für Sie  erneut für eine weitere Abrechnungsdatei freigeschaltet. Anschließend können Sie uns eine weitere Abrechnung übermitteln.  

PVS mit KBV-Vertrag: Neuer Mehrwert für Praxen

Anbieter von Praxissoftware können einen Vertrag mit der KBV schließen und damit zeigen, dass sie und ihr System notwendige Anforderungen erfüllen. Dazu gehören transparente Preise, erreichbare Ansprechpartner und online bereitgestellte Updates. Das sind nur drei beispielhafte Anforderungen der KBV an Praxisverwaltungssysteme (PVS).

Die Möglichkeit, solche Anforderungen festzulegen, hat der Gesetzgeber der KBV gegeben (Paragraf 332b SGB V). Die KBV hat daraufhin einen Anforderungskatalog erstellt (formal: Rahmenvereinbarung). Darin sind wesentliche Vorgaben, die aus Sicht der KBV für Praxen in punkto PVS wichtig sind, enthalten.

Für die PVS-Anbieter ist es freiwillig, die Anforderungen der Rahmenvereinbarung zu erfüllen und einen Vertrag mit der KBV zu schließen.

Mehr dazu:  KBV - PVS-Rahmenvereinbarung

Wichtiger Hinweis: 

Für Fragen rund um das PVS wenden Sie sich bitte an den Support Ihres Software-Herstellers!