
Informationen für Kinderärzte
- 02/2022 - Aufnahme und Anpassungen von Leistungen im Abschnitt 1.5
Der Bewertungsausschuss hat zum 1. April 2022 zwei neue Katalogleistungen zur Beobachtung und Betreuung beschlossen. Diese werden in den Abschnitt 1.5 des EBM aufgenommen. Die GOP 01514,01516 und 01517 werden in diesem Zusammenhang gestrichen.
Folgende mehrstündige Beobachtungsleistungen werden für die Gabe des Arzneimittels Ponesimod oder Ozanimod, Fingolimod oder Siponimod in die neuen GOP 01543 bis 01545 aufgenommen:
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01540 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen für die Dauer von mehr als zwei Stunden 386 Pkt. / 44,19 € 01541 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen für die Dauer von mehr als vier Stunden 625 Pkt. / 71,56 € 01542 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen für die Dauer von mehr als sechs Stunden 961 Pkt. / 110,03 € 01543 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels für die Dauer von mehr als zwei Stunden 311 Pkt. / 35,61 € 01544 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels für die Dauer von mehr als vier Stunden 550 Pkt. / 62,97 € 01545 Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels für die Dauer von mehr als sechs Stunden 885 Pkt. / 101,33 € *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Folgende Leistungen sind im Zusammenhang mit der Gabe von Arzneimitteln nicht mehr berechnungsfähig:
GOP Leistungsinhalt 01514 Streichung der Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe von Velmanase alfa oder Sebelipase alfa 01516 Streichung der Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe von Fingolimod 01517 Streichung der Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe sowie bei oraler Gabe von Siponimod gemäß aktuell gültiger Fachinformation Diese werden aus dem EBM gestrichen, da ihre Leistungsbestandteile in die neuen Katalogleistungen (GOP 01540 bis 01545) überführt werden.
Die Vergütung der neuen Zusatzpauschalen erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV).
Beschluss des erweiterten Bewertungssausschusses in seiner 572 Sitzung
- 02/2022 - Anhebung der Kostenpauschalen
Aufgrund der Anhebung des Portos zum 01.Januar 2022 wurden die Bewertungen der folgenden Kostenpauschalen jeweils von 0,81 Euro auf 0,86 Euro rückwirkend zum 01. Januar 2022 erhöht.
GOP Leistungsinhalt 40110 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftli-chenUnterlagen 40128 Kostenpauschale für die Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40129 Kostenpauschale für die Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 40130 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse 40131 Kostenpauschale für die Versendung einer papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Patienten Beschluss des erweiterten Bewertungsausschußes in seiner 585. Sitzung
- 02/2022 - UPDATE Veränderungen im Rahmen der Monoklonalen-Antikörper-Verordnung (MAK)
Monoklonale Antikörper gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2- Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken sowie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie und Prophylaxe von COVID-19.
Die Bundesregierung hat verschiedene Therapeutika zentral beschafft, deren Vergütung in der MAKV geregelt wird. Mit der vorgenommenen Änderung sind die monoklonalen Antikörper Sotrovimab (Xevudy©) und Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld©) über die zentrale Beschaffung erhältlich.
Sofern eine Therapie mit diesen von der Bundesregierung beschafften monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus infizierten Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, kann hierfür weiterhin die bereits bestehende Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 abgerechnet werden.
Für die Vergütung für die Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper durch die bereitstellende Krankenhausapotheke (Stern- oder Satellitenapotheke) ist weiterhin die GOP 88403 mit einer Vergütung in Höhe von 40 Euro vorgesehen.
Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit monoklonalen Antikörpern
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 14.03.2022 Bewertung ab 15.03.2022 88400 Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 450 Euro 360 Euro 88401 Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 150 Euro 150 Euro 88402 Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401 (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 60 Euro 60 Euro 88403 Lagerung und Abgabe einschließlich Transport von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer (§ 4 Abs. 2 und 2a) 40 Euro 40 Euro Mit der nun vorgenommenen Änderung der MAKV erfolgt eine Klarstellung, dass diese Vergütung auch den Transport der Arzneimittel umfasst und die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten. Die MAKV wurde zudem um die Möglichkeit ergänzt, dass die Arztpraxis die monoklonalen Antikörper selbst abholt oder für die Abholung eine öffentliche Apotheke beauftragt.
In beiden Fällen erfolgt die Abrechnung weiterhin über die GOP 88403 und die Vergütung in Höhe von 40 Euro wird im Innenverhältnis entsprechend aufgeteilt. Für die Abholung behält die Arztpraxis 30 Euro, die sie gegebenenfalls an die beauftragte Apotheke weitergibt. 10 Euro leitet sie für die Lagerung an die Krankenhausapotheke weiter.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Themenseite der KBV
- 02/2022 - Änderungen im Rahmen der Abrechnung mit dem Kostenträger Bundewehr
Ab dem Quartal 4/2020 kann es bei der Abrechnung von Leistungen über den Kostenträger 79868 (Bundeswehr) zu einer stichprobenartigen Überprüfung der Originalscheine durch die Bundeswehr kommen. Hierbei wendet sich in der Regel die Bundeswehr direkt an die Praxis.
Deshalb möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Originalscheine in der Praxis verbleiben und nicht mehr an die KV geschickt werden müssen.
Des Weiteren dürfen unabhängig vom Alter keine Verhütungsmittel über ein Rezept mit dem Kostenträger Bundeswehr ausgestellt werden.
Es darf lediglich eine Rezeptempfehlung (Privatrezept/grünes Rezept) an die Versicherten ausgestellt werden. Die Versicherten Personen beziehen das Medikament über den Truppenarzt und aus der Apotheke der Bundeswehr.
- 02/2022 - Update-Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
UPDATE: Bei drei weiteren digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) kann die Erstverordnung über den EBM abgerechnet werden. Es handelt sich hierbei um die Webanwendung „Hello Better Diabetes und Depression“ sowie „Kalmeda“ und „Hello Better Vaginismus Plus“, die seit Dezember 2021 und Februar 2022 dauerhaft in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden.
Rückwirkend zum 1. Januar 2021 wurde die Vergütung für die Verordnung von Gesundheitsanwendungen, die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, geregelt. Zur Abrechnung berechtigt sind alle Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln. Erst ab diesem Alter dürfen Apps verordnet werden.
Für dauerhaft gelistete digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist die GOP 01470 EBM berechnungsfähig. Weitere Informationen können der u. a. Tabelle entnommen werden.
Zusätzlich zur GOP 01470 wurde die GOP 01471 in den EBM aufgenommen. Diese Leistung bezieht sich ausschließlich auf die Web-Anwendung „somnio“ zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen. Hiermit wird die Verlaufskontrolle und Auswertung abgebildet.
GOP GOP-Bezeichnung Abrechnungshinweise Berechtigte Fachgruppen Bewertung* 01470 Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung aus dem DiGA-Verzeichnis
- auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig
- mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden.
Alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln 18 Punkte /
2,06 €
Extrabudgetäre Vergütung für 2 Jahre
01471 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung „somnio“ - einmal im Behandlungsfall
- auch im Rahmen der Videosprechstunde berechnungsfähig
Hausärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kardiologen, Pneumologen, Internisten ohne Schwerpunkt sowie Fachärzte bzw. Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen 64 Punkte /
7,33 €
Extrabudgetäre Vergütung für 2 Jahre
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Seit dem 01.08.2021 ist die GOP 01470 auch für „vorläufig aufgenommene“ digitale Gesundheitsanwendungen berechnungsfähig. Hierzu wurde die Anlage 34 zum BMV-Ä geschlossen. Weitere Vergütungen für ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einzelnen vorläufig aufgenommenen DiGA werden derzeit noch verhandelt und treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Anspruchsberechtigung
Versicherte haben durch das Digitale-Versorgung-Gesetz Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen. Dabei handelt es sich um Medizinprodukte niedriger Risikoklassen. Diese sollen helfen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Welche Anwendungen das genau sind, legt das BfArM im DiGA-Verzeichnis fest.
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 70. Sitzung
- 02/2022 - Änderung und Erweiterung der Infusionstherapie bei Immunglobulinen
Der Bewertungsausschuss (BA) hat eine EBM-Anpassung bezüglich der intravenösen Infusionstherapie mit Immunglobulinen mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten beschlossen. Die Anpassung erfolgt zum 1. April 2022 und wurde vor dem Hintergrund vorgenommen, dass die Behandlung für viele Indikationen im EBM bisher nicht adäquat abgebildet gewesen sind.
Konkret wird die Gebührenordnungsposition 02101 „Infusionstherapie“ um einen obligaten Leistungsinhalt erweitert, sodass sie für Infusionstherapien mit Immunglobulinen bei einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnet werden kann.
Zudem wird der obligate Leistungsinhalt der GOP 02102 „Infusionstherapie mit Sebelipase alfa“ um das Arzneimittel Velmanase alfa ergänzt. Hiermit wird die Infusion von Velmanase alfa ohne anschließende Beobachtung abgebildet.
Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 583. Sitzung
- 01/2022 - Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand
Ab 1. Januar 2022 erhalten alle Haus- und Fachärzte bei direktem Patientenkontakt einen Hygienezuschlag.
Zur Abbildung werden neue Leistungen in die arztgruppenspezifischen EBM-Kapitel aufgenommen, welche jeweils mit 2 Punkten bewertet sind (0,23 €) und einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet werden. Die Leistungen werden durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Ausgenommen sind Fälle, die ausschließlich über Videokontakte stattfinden. Der Zuschlag ist für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.
Arztgruppe GOP Hausärzte 03020 Kinderärzte 04020 Anästhesisten 05215 Augenärzte 06215 Chirurgen 07215 Frauenärzte 08215 HNO-Ärzte 09215 Hautärzte 10215 Humangenetiker 11215 Laborärzte 12215 Fachinternisten ohne Schwerpunkt 13215 SP Angiologie 13295 SP Endokrinologie 13345 SP Gastroenterologie 13395 SP Hämatologie / Onkologie 13495 SP Kardiologie 13546 SP Nephrologie 13595 SP Pneumologie 13645 SP Rheumatologie 13695 Kinder- und Jugendpsychiater 14215 MKG-Chirurgen 15215 Neurologen / Neurochirurgen 16214 Nuklearmediziner 17215 Orthopäden 18215 Pathologen 19215 Phoniater 20215 Psychiater 21222 Psychosomatische Medizin 22215 Psychotherapeuten 23215 Radiologen 24215 Strahlentherapeuten 25215 Urologen 26215 Physikalische und Rehabilitationsmediziner 27215 Schmerztherapie 30703 Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 74 Sitzung
- 01/2022 - Telemedizinische Betreuung von Patienten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz
Zum 01.01.2022 werden Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz für den Primärbehandelnden Arzt (PBA) sowie das Telemedizinische Zentrum (TMZ) in den EBM aufgenommen.
Hintergrund ist eine Änderung der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL)“ durch den Gemeinsamen Bundesausschuss am 17. Dezember 2020.
Zur Abbildung im EBM werden folgende Leistungen mit Wirkung zum 01.01.2022 in den EBM aufgenommen:
GOP GOP-Beschreibung Abrechnungshinweise Bewertung* Hausärzte 03325 Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
- Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,
- je vollendete 5 Minuten, höchstens 3x im Krankheitsfall
65 Pkt./ 7,44 € 03326 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ),
- einmal im Behandlungsfall
128 Pkt./ 14,66 € Kinderärzte 04325 Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
- Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,
- je vollendete 5 Minuten, höchstens 3x im Krankheitsfall
65 Pkt./ 7,44 € 04326 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ),
- einmal im Behandlungsfall
128 Pkt./ 14,66 € Fachinternisten (fachärztlich tätig – Ohne Schwerpunkt und mit Schwerpunkt Kardiologie, Nephrologie und Pneumologie) 13578 Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
- Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,
- je vollendete 5 Minuten, höchstens 3x im Krankheitsfall
65 Pkt./ 7,44 € 13579 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ),
- einmal im Behandlungsfall
128 Pkt./ 14,66 € Fachinternisten (fachärztlich tätig) mit Schwerpunkt Kardiologie – Genehmigungspflichtige Leistungen 13583 Anleitung und Aufklärung durch ein Telemedizinisches Zentrum zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz - Anleitung und Aufklärung der Patienten zu Grundprinzipien des zur Anwendung kommenden Telemonitoring, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements
- einmal im Krankheitsfall
95 Pkt./ 10,88 € 13584 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat durch ein Telemedizinisches Zentrum - Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten
- Dokumentation sowie Benachrichtigung und Abstimmung mit dem PBA
- einmal im Behandlungsfall
1.100 Pkt./ 125,94 € 13585 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 13584 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat durch ein Telemedizinisches Zentrum - Telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit einem implantierten Kardioverter bzw. Defibrillator oder einem implantierten System zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) an Wochenenden und/oder Feiertagen
- einmal im Behandlungsfall
235 Pkt./ 26,91 € 13586 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein Telemedizinisches Zentrum - Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten
- Dokumentation sowie Benachrichtigung und Abstimmung mit dem PBA
- einmal im Behandlungsfall
2.100 Pkt./ 240,44 € 13587 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 13586 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein Telemedizinisches Zentrum - Telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit externen Geräten an Wochenenden und/oder Feiertagen,
- einmal im Behandlungsfall
235 Pkt./ 26,91 € 40910 Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung des Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den Gebührenordnungsposition(en) 13586 und/oder 13587 - einmal im Behandlungsfall
68,00 € *0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Weitere abrechnungsrelevante Hinweise:
- Sofern der Patient bereits mit einem externen Übertragungsgerät (Transmitter) versorgt wurde, das auch im Rahmen des Telemonitoring Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate gemäß Nr. 37 Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses genutzt werden kann, kann kein weiterer Transmitter zu Lasten der Krankenkassen bereitgestellt werden
- Die Gebührenordnungspositionen 13584 bis 13587 und 40910 können im Laufe eines Quartals nur von einem Telemedizinischen Zentrum abgerechnet werden.
- Die im Zusammenhang mit dem Telemonitoring bei Herzinsuffizienz entstehenden Kosten für die technische Ausstattung des Telemedizinischen Zentrums und für die informationstechnische Infrastruktur (inkl. Nutzungsentgelten und Lizenz- oder Leasinggebühren sowie die gesamten Kosten in Zusammenhang mit der Datenübermittlung) sind mit Ausnahme der Gebührenordnungsposition 40910 nicht gesondert berechnungsfähig, sondern Bestandteil der Gebührenordnungspositionen 13583 bis 13587.
Die Vergütung der Leistungen erfolgt zunächst extrabudgetär.
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 76. Sitzung
- 01/2022 - Neue Beratungsleistung für Organspende ab März 2022
Haus- und Kinderärzte sollen laut Transplantationsgesetz (TPG) ab März 2022 Patientinnen und Patienten regelmäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern und widerrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres einer Organ- und Gewebespende widersprechen können. Bei Bedarf soll eine ergebnisoffene Beratung über die Organ- und Gewebespende insbesondere zu folgenden Punkten erfolgen:
- die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende
- die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spenderinnen und Spendern
- die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung
- die Möglichkeit, eine Entscheidung zur organ- und Gewebespende im Organspenderegister abzugeben
- den Hinweis, dass es keine Verpflichtung gibt, eine Entscheidung zu treffen und zu dokumentieren
In dem Gespräch über Organ- und Gewebespende soll Patientinnen und Patienten durch die ergebnisoffene Information eine persönliche Entscheidung ermöglicht werden, die im Einklang mit ihrer Person und ihren persönlichen Werten steht. Dies bedeutet, dass sie neutral informiert werden, Zeit finden, diese Informationen mit ihren eigenen Wertvorstellungen und Wünschen abzugleichen und sich schließlich aufgrund ihrer persönlichen Überzeugungen für oder gegen eine Spende ihrer Organe und Gewebe entscheiden können.
Zur Abbildung der Beratungsleistung wird zum 1. März 2022 eine neue GOP in den EBM aufgenommen
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 01480 Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG
- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
- Alle zwei Kalenderjahre bei Versicherten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr berechnungsfähig
65 Pkt. /
7,44 €
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 76. Sitzung
- 01/2022 - Aktualisierung des Verzeichnisses der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM
Das Verzeichnis der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM wurde zum 01.01.2022 an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss beschlossen, in den Anhang 2 zum EBM einige weitere OPS-Kodes aufzunehmen und ungültig gewordene Kodes zu streichen.
Beispielsweise wurden aufgrund der Differenzierung von Katheterverweilsystemen je nach Zweck der Implantation, zur Peritonealdialyse oder Aszitesdrainage, zwei neue Kodes (5-549.20 und 5-549.21) in den Anhang 2 aufgenommen und der ursprüngliche Kode 5-549.2 aus dem Anhang 2 gestrichen.
Zudem wurde der Anhang 2 um weitere OPS-Kodes ergänzt. Hierbei handelt es sich um die OPS-Kodes zur Abbildung des operativen Aufwandes für Ligaturen bei Hämorrhoiden 3. Grades (5-493.01 und 5-493.02) und um weitere belegärztlich urologisch-operative Verfahren (5-568.d0, 5-575.00, 5-575.01, 5-577.01, 5-579.41).
Welche neuen OPS-Kodes in den Anhang 2 aufgenommen und welche gestrichen wurden, ist detailliert im Beschluss des Bewertungsausschusses aufgeführt.
- 01/2022 - UPDATE Elektronische Patientenakte: Neue GOP für die Erstbefüllung
Die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im Jahr 2022 mit rund zehn Euro vergütet. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Ab dem 1. Januar 2022 ist hierfür die GOP 01648 berechnungsfähig. Die GOP 88270 entfällt entsprechend.
Die Erstbefüllung darf sektorenübergreifend je Patient nur einmal durchgeführt und abgerechnet werden. Mit der sektorenübergreifenden Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
GOP Bewertung* Leistungsinhalt Ausschluss 01648
(bis 31.12.21 Pseudo-GOP 88270)
89 Pkt. / 10,19 € Erstbefüllung der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die Behandlung relevant sind - Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01647 EBM „Zusatzpauschale ePa-Unterstützungsleistung“ berechnungsfähig
GOP 01647 15 Pkt. / 1,72 € - Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
- GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA
- Im Behandlungsfall nicht neben GOP 01648 EBM „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ berechnungsfähig
GOP 01431 3 Pkt. /
0,34 €
- Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte etc. im Rahmen der Empfängnisregelung)
- höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig
- umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
- Nicht mehrfach an demselben Tag
- Nicht neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
*0,114494 € (Hamburger Punktwert 2022)
Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA
Eine Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
Der Versicherte hat bei der patientengeführten ePA jedoch die volle Souveränität und kann eingestellte Daten löschen.
Deshalb können aus einem Leistungserbringerbereich der ePA, in dem zum Zeitpunkt der Einsichtnahme keine Inhalte abgelegt sind, im Einzelfall bereits eingestellte Inhalte durch den Versicherten gelöscht worden sein. In diesem Fall hat der Vertragsarzt keinen Anspruch auf Berechnung der Erstbefüllungspauschale.
Vertragsärzte sollten die Versicherten im Zweifel fragen, ob bereits vorher durch einen anderen Vertragsarzt, Krankenhausarzt oder Zahnarzt Inhalte in die ePA eingestellt worden sind. Dieses Vorgehen sichert jedoch keinen vertragsärztlichen Anspruch auf Erhalt der Erstbefüllungspauschale ab, wenn es im Einzelfall trotz anderslautender Angabe des Versicherten bereits vorher eine Erstbefüllung gab.
Weiterführende Informationen zum Thema ePA finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
- 01/2022 - UPDATE Versand der eAU per Post
Laut Bundesmantelvertrag müssen Praxen die AU ab dem 1. Oktober – mit der Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2022 – digital an die Krankenkassen übermitteln. In bestimmten Fällen ist aber zusätzlich der Versand eines Papierausdrucks erforderlich. Für den Versand dieser Ausdrucke per Brief konnte sich die KBV mit den Krankenkassen nun auf neue Kostenpauschalen einigen.
Das betrifft zum einen das Ausstellen von eAUs bei Hausbesuchen sowie zum anderen das Versenden der eAU an die Krankenkasse, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, der Arzt dies aber erst feststellt, nachdem der Patient die Praxis bereits verlassen hat.
Neue Leistungen im Überblick:
GOP Leistungsinhalt Bewertung 40130 Für den Versand des Ausdruckes an die Krankenkasse, wenn eine digitale Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, der Arzt dies aber erst bemerkt, wenn der Patient die Praxis bereits verlassen hat und die Übermittlung nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nachgeholt werden kann. Der Versand der digitalen Daten erfolgt nach Behebung der Störung automatisch. 0,81 € 40131 Für den Versand der Ausdrucke für Arbeitgeber und Patient nach einem Hausbesuch. Die digitale Übermittlung an die Krankenkasse ist in diesem Fall direkt aus der Praxis möglich. 0,81 € Empfehlungen der KBV ab 01.01.2022
Um die Vorgaben des BMV-Ä zu beachten und zugleich aber auch nach dem 31. Dezember 2021 die Versorgung der Versicherten mit AU-Bescheinigungen und Arzneimittelverordnungen sicherzustellen, empfiehlt die KBV in Konkretisierung der KBV-Richtlinie folgendes gestuftes Vorgehen:
- Sobald und soweit die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens in einer Vertragsarztpraxis zur Verfügung stehen, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2022 nach Maßgabe der Anlage 2b BMV-Ä digital an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
- Wenn und solange in einer Vertragsarztpraxis nach dem 1. Januar 2022 die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zur Verfügung stehen, ist das im BMV-Ä vorgesehene Ersatzverfahren anzuwenden. Der Versicherte enthält eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Versicherter, Krankenkasse und Arbeitgeber). Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich.
- Wenn und solange einer Vertragsarztpraxis die unter 1. und 2. beschriebenen Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, stellt diese dem Versicherten formlos eine papiergebundene AU-Bescheinigung aus. Hierfür kann auch das bisherige Muster 1 der Vordruckvereinbarung verwendet werden.
- 04/2021 - Änderung der Bewertung der Gebührenordnungsposition 01707 im Abschnitt 1.7.1 EBM
Die Früherkennungsuntersuchungen bei Neugeborenen wurden um das Screening auf spinale Muskelatrophie erweitert. Einen entsprechenden Beschluss hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im vergangenen Dezember gefasst. Damit soll die schnelle Behandlung dieser seltenen neuromuskulären Erkrankung ermöglicht werden.
Mit Hilfe einer Blutuntersuchung können künftig im Rahmen des Neugeborenen-Screenings insgesamt 16 angeborene Störungen des Stoffwechsels, des Hormon-, des Blut-, des Immunsystems und des neuromuskulären Systems frühzeitig entdeckt werden.
Änderung der Bewertung der Gebührenordnungsposition 01707 im Abschnitt 1.7.1 EBM
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 30.09.2021 in Punkten Bewertung ab 01.10.2021 in Punkten* 01707 Erweitertes Neugeborenen-Screening gemäß Kinder-Richtlinie 135 Punkte 184 Pkt. / 20,81 € 01724 Laboruntersuchungen im Rahmen des Neugeborenen-Screenings 221 Punkten 297 Pkt. / 33,59 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 570. Sitzung
- 04/2021 - UPDATE- QS NET: Anpassung und Verlängerung der befristeten Regelungen
Durch die Aufnahme des Verfahrens Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET) in die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) hat sich der Dokumentationsaufwand erhöht. Aus diesem Grund hat der Bewertungsausschuss beschlossen, zum 1. Juli 2020 befristet bis zum 30.09.2021 neue Leistungen zur Abbildung des Aufwands in den EBM aufzunehmen. Fachinternisten mit Schwerpunkt Nephrologie können seitdem die GOP 13603 EBM als Zuschlag zur GOP 13602 (Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung eines dialysepflichtigen Patienten) in Ansatz bringen.
Auch für Kinderärzte mit Schwerpunkt Nephrologie wurde zum 01.07.2020 eine neue Leistung als Zuschlag zur GOP 04562 in den EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die GOP 04567 EBM. Obligater Leistungsinhalt der beiden GOP ist die Dokumentation gemäß der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), Verfahren 4, Anlage II Buchstabe a.
In seiner 570. Sitzung hat der BA beschlossen, die Regelung bis zum 30.09.2022 zu verlängern. Da der Aufwand im Vergleich zum Beginn des Verfahrens QS NET geringer eingeschätzt wird, erfolgt zum 01.10.2021 eine Bewertungsanpassung:
GOP Leistungsinhalt Bewertung bis 30.09.2021 Bewertung ab 01.10.2021* 04567 Zuschlag DeQS-RL, Verfahren 4, Anlage II Buchstabe a 120 Punkte 90 Pkt. /10,18 € 13603 Zuschlag DeQS-RL, Verfahren 4, Anlage II Buchstabe a 120 Punkte 90 Pkt. / 10,18 € *0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 501. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 04/2021 - Therapie mit Unterkieferprotrusionsschiene
Ärzte können Patienten mit einer obstruktiven Schlafapnoe künftig mit einer Unterkieferprotrusionsschiene zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln, falls eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.
Hierfür wurden in den EBM-Abschnitt 30.9 „Schlafstörungsdiagnostik“ zwei neue GOP aufgenommen sowie die bestehenden Leistungen für die kardiorespiratorische Polygraphie und die kardiorespiratorische Polysomnographie angepasst.
Übersicht: Neue Leistungen im EBM
GOP Leistungsinhalt Bewertung* 30902 Einleitung einer Zweitlinientherapie mittels
Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver
Schlafapnoe65 Pkt. / 7,35 € 30905 Zusatzpauschale für die Koordination mit dem
Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie mit
einer Unterkieferprotrusionsschiene65 Pkt. / 7,35 €
2x im Krankheitsfall berechnungsfähig
*0,113098 € (Hamburger Punktwert 2021)
Die neue GOP 30902 zur Einleitung der Therapie können Schlafmediziner abrechnen, nachdem sie die Durchführung einer erfolgreichen Überdrucktherapie bei einem Patienten mit behandlungsbedürftiger obstruktiver Schlafapnoe ausgeschlossen haben. Hierfür ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung der kardiorespiratorische Polysomnographie (GOP 30901) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen erforderlich.
Der Bewertungsausschuss hat zudem die Leistungsinhalte und Anmerkungen der bereits im EBM enthaltenen Ziffern für die kardiorespiratorische Polygraphie und Polysomnographie so angepasst, dass sie ab 1. Oktober auch im Rahmen einer Therapie mit einer Unterkieferprotrusionsschiene berechnet werden können.
GOP Leistungsinhalt Bewertung 30900U Kennzeichnung für die Berechnung im Rahmen einer Therapie mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß Anmerkung zur GOP 30900 bzw. zur GOP 30901 640 Pkt. / 72,38 € 30901U Kennzeichnung für die Berechnung im Rahmen einer Therapie mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß Anmerkung zur GOP 30900 bzw. zur GOP 30901 3.171 Pkt. / 358,63 € Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär. Gleiches gilt für die GOP 30900 und 30901, sofern sie bei Patienten zur Erstanpassung oder Verlaufskontrolle einer Therapie mit einer Unterkieferprotrusionsschiene abgerechnet (GOP 30900U und 30901U) wird.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 567. Sitzung
- 03/2021 - Änderung des EBM aufgrund der Fachinformation Kanuma®
Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des G-BA ergab die Prüfung für die Anwendung des Medikamentes Sebelipase alfa (Handelsname: Kanuma®) Anpassungsbedarf im EBM. Die Enzymersatztherapie (EET) Sebelipase alfa wird zur langfristigen Behandlung von Patienten aller Altersgruppen mit einem Mangel an lysosomaler saurer Lipase (LAL-Mangel) verabreicht.
Neue Leistung für Infusionstherapie
Eine neue Leistung für die Infusionstherapie mit Sebelipase alfa nach der GOP 02102 wurde zum 1. Juli 2021 in den Abschnitt 2.1 des EBM aufgenommen. Die GOP 02102 ist für Kinder- und Jugendärzte, die über eine Berechtigung zur Abrechnung der Abschnitte 4.4 und 4.5 EBM verfügen, sowie Internisten berechnungsfähig und mit 165 Punkten (18,66 Euro) bewertet. Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.
Für die in der Fachinformation genannte Beobachtungsleistung hat der BA keinen entsprechenden Anpassungsbedarf festgestellt. Da sie jedoch unter bestimmten Bedingungen medizinisch geboten sein kann, wird die Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe von Sebelipase alfa mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in die bestehende GOP 01514 im Abschnitt 1.5 des EBM integriert.
Zudem wird der BA bis zum 30. September 2021 prüfen, ob Leistungsbestandteile der GOP 01510 bis 01512 (im Zusammenhang mit der Gabe von Alglucosidase alfa bei Morbus Pompe und nach subkutaner Injektion von Trastuzumab), 01514, 01516 und 01517 in eine neue Leistungsstruktur überführt werden und die Bewertung dieser neuen Struktur angepasst wird. Ein möglicher Beschluss soll gegebenenfalls zum 1. Januar 2022 erfolgen.
Anti-Drug-Antikörper gegen Selbelipase alfa
Unter einer Enzymersatztherapie mit Selbelipase alfa (Kanuma®) können sich spezifische Antikörper entwickeln und eine schwere Immunreaktion auslösen oder die therapeutische Wirkung kann ausbleiben. In diesen Fällen ist gemäß der Fachinformation eine Untersuchung auf Antikörper gegen Sebelipase alfa vorgesehen.
Die Untersuchung dieser spezifischen Anti-Drug-Antikörper wird nach der GOP 32481 neu in den EBM aufgenommen und ist mit 28,70 Euro bewertet.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 562. Sitzung
- 02/2021 - Anpassung der Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe
Ab dem 01.04.2021 dürfen eArztbriefe nur noch über einen zugelassenen KIM-Dienst, wie z. B. kv.dox, übermittelt werden. Die bis dahin geltende Übergangsregelung, nach welcher auch andere Dienste, wie z. B. KV-Connect, genutzt werden dürfen, läuft entsprechend zum 31.03.2021 aus.
Für die Abrechnung bedeutet das, dass die Pauschalen 86900 und 86901 sowie die Strukturförderpauschale nach GOP 01660 EBM nur noch dann abgerechnet werden dürfen, wenn die Übermittlung über einen zugelassenen KIM-Dienst erfolgt. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Vergütung seit dem 1. Juli 2020
Bei elektronischer Post wird der Versand und Empfang von Briefen wie folgt abgerechnet und vergütet:
- Versand von Briefen: GOP 86900 für den Versand (0,28 €) plus GOP 01660 für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,11 €)
- Empfang von Briefen: GOP 86901 für den Empfang (0,27 €)
Hinweise
- GOP 86900 und 86901: Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
- GOP 01660: Der Versand des eArztbriefes wird in den nächsten drei Jahren zusätzlich mit einem EBM-Punkt (0,11 €) pro Brief gefördert. Die elf Cent pro Brief werden auch gezahlt, wenn die Praxis den Höchstwert von 23,40 € erreicht hat.
- Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten. Das heißt: Werden die oben aufgeführten Abrechnungspositionen berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen für Portokosten GOP 40110 bis 40111 abgerechnet werden.
Beispiel 1:
Ein Arzt versendet 25 eArztbriefe und empfängt 75 eArztbriefe. Er erhält den Höchstbetrag von 23,40 € zuzüglich der Strukturförderpauschale für den Versand von 2,75 € (25 x 0,11 €)
Beispiel 2:
Ein Psychotherapeut versendet 20 eArztbriefe und empfängt 30. Er erhält 13,70 € zuzüglich der Strukturförderpauschale von 2,20 € (20 x 0,11 €).
Quelle: Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung
- 02/2021 - Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot zwischen der KV Hamburg, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. (bvkj) und der AOK Rheinland/Hamburg
Die Vereinbarung wurde vom Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. (bvkj) zum 31. März 2021 gekündigt. Die o. g. Vereinbarung zwischen der KV Hamburg und der AOK Rheinland/Hamburg wird mit Ausnahme der Verwendung der Anlagen 3 und 4 bis zum 30.06.2021 fortgeführt. Aus Urheberrechtsgründen sind die Gesundheits-Checkhefte (Anlage 3 und 4 des Vertrages) ab dem 1.4. bis zum Abschluss einer Anschlussvereinbarung nicht zu nutzen. Die relevanten Parameter sind in der Patientendokumentation vom Arzt festzuhalten.
- 01/2021 - Vereinfachtes Impfschema für Säuglinge
Seit dem 15.10.2020 gilt das vereinfachte Impfschema zur Grundimmunisierung von Säuglingen. Damit entfällt bei der Sechsfachimpfung ein Impftermin im ersten Lebensjahr.
Grund für die Vereinfachung war die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für ein reduziertes "2+1-Impfschema". Dieses sieht bei der Sechsfachimpfung – bei vergleichbarem Impfschutz – für die Grundimmunisierung von Säuglingen Impfungen im Alter von zwei, vier und elf Monaten vor. Die Impfstoffdosis im Alter von drei Monaten beim bisherigen 3+1 Schema entfällt damit.
Die Sechsfachimpfung schützt gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B.
Frühgeborene, die vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche geboren sind, sollten aufgrund des noch nicht ausgereiften Immunsystems jedoch weiterhin nach dem 3+1 Schema geimpft werden.
Bei dem reduzierten Impfschema ist es laut STIKO besonders wichtig, frühzeitig im Alter von acht Wochen mit der Impfserie zu beginnen und die Impfungen zu den empfohlenen Zeitpunkten durchzuführen. Für einen zuverlässigen Schutz ist bedeutend, dass zwischen der zweiten und dritten Impfstoffdosis ein Abstand von mindestens sechs Monaten eingehalten wird. Daraus leitet sich auch die Bezeichnung 2+1 ab.
Gleiches gilt bei der Bezeichnung 3+1 Schema – mit drei Dosen in kurzem Abstand und einer Dosis nach längerem Abstand. Die STIKO empfiehlt, die Impfserie um den ersten Geburtstag abzuschließen, damit die Kinder bei frühem Kindergarteneintritt geschützt sind.
- 04/2020 - Ersatzverfahren bei Kindern ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Ab dem 01.10.2020 ist bei Kindern, bei denen bis zum vollendeten dritten Lebensmonat noch keine eigene elektronische Gesundheitskarte vorliegt, das Ersatzverfahren anzuwenden.
Damit gibt es bei Kindern ohne eigene eGK nun eine Regelung zur Abrechnung von Leistungen über die ersten zwei Vorsorgeuntersuchungen hinaus sowie für kurative Leistungen jeweils bis zum vollendeten dritten Lebensmonat.
Die erste und zweite Früherkennungsuntersuchung nach der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wurde bisher über die eGK eines Elternteils abgerechnet, wenn das Kind keine eigene Karte hat. Auch hier ist ab Oktober das Ersatzverfahren anzuwenden.
Folgende Daten müssen hierzu erhoben werden:
- Bezeichnung der Krankenkasse, bei der das Kind versichert ist
- Name und Geburtsdatum des Kindes
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnortes
- Nach Möglichkeit die Versichertennummer
Durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) ist von einem Elternteil zu bestätigen, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Dies gilt nicht für das Vordruckmuster 19 (Notfall-/Vertretungsschein), sofern es im Notfalldienst versendet wird.
Die bisherige Anwendung einer elterlichen eGK, die im EBM geregelt war, wird in diesem Zuge gestrichen. Konkret handelt es sich um die erste Bestimmung zum Abschnitt 1.7.1 EBM.
Näheres zur eGK und zum Ersatzverfahren hat die KBV auf einer Themenseite zusammengefasst.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Anpassung der Laborformulare (Muster 10 und 10A)
Ab dem 01.10.2020 werden die Gesundheitsuntersuchungen auf Muster 10A gesondert abgebildet. Dies erfolgt über die neue Rubrik „Gesundheitsuntersuchungen“ mit drei neuen Feldern ohne Materialbezug für den Harnstreifentest (32880), die Nüchternplasmaglukose (32881) und das Lipidprofil (32882).
Zudem wird anstelle des Feldes „Diagnosen“ auf dem Formular 10A ein Freitextfeld für „Zusätzliche Angaben zu Untersuchungen“ geschaffen. Es ist zur Angabe von erforderlichen Informationen zu den angeforderten Untersuchungen (bspw. Urinsammelzeit und -sammelmenge bei Kreatinin-Clearance) oder den Patienten betreffenden Informationen (bspw. Hinweise auf bestimmte Medikamente, die Einfluss auf Untersuchungsergebnisse haben können) vorgesehen.
Sowohl auf dem Muster 10A als auch auf dem Muster 10 wird ein Feld zur Angabe der Schwangerschaftswoche aufgenommen („SSW“).
Darüber hinaus wird das Feld „ggf. Kennziffer“ ersetzt durch das Feld „Knappschaftskennziffer“. Denn die Angabe von Kennnummern ist mit Inkrafttreten der Laborreform zum 1. April 2018 auf den Mustern 10 und 10A nicht mehr erforderlich.
Ab dem 01.10.2020 dürfen ausschließlich die neuen Formulare verwendet werden.
- 04/2020 - Anpassung der Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12)
Zum 01.10.2020 wird das Muster 12 um mehrere Felder erweitert. So gibt es dann ein eigenes Feld für die Angabe der „Wundart“ sowie weitere Felder zur Unterscheidung zwischen akuter und chronischer Wundversorgung:
- „Wundart“: Hier muss beispielsweise angegeben werden, ob es sich um eine Schnitt‐, Stich‐, Biss‐ oder Schusswunde beziehungsweise ein venöses oder arterielles Ulcus cruris handelt
- „Akute Wundversorgung“: Eine akute Wunde tritt nach Verletzung der Hautoberfläche unterschiedlicher Tiefenausprägung auf und heilt voraussichtlich innerhalb von maximal 12 Wochen komplikationslos ab
- „Chronische Wundversorgung“: Unter chronischer und schwer heilender Wunde wird eine Wunde verstanden, die voraussichtlich nicht komplikationslos innerhalb von maximal 12 Wochen unter fachgerechter Therapie abheilt, beispielsweise ein Diabetisches Fußsyndrom, ein Dekubitus oder ein Ulcus Cruris
Für den „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ wird dann ebenfalls ein Feld vorhanden sein. Diese Leistung kann jedoch nur dann verordnet werden, wenn keine im Haushalt lebende Person den Positionswechsel übernehmen oder durch Verordnung der Leistung „Anleitung zur Behandlungspflege“ dazu befähigt werden kann. Vor der Verordnung muss geprüft werden, ob die Lagerung durch Hilfsmittel unterstützt werden kann. Die bereits vorhandene technische Ausstattung oder vorhandene Hilfsmittel zur Druckentlastung, müssen– soweit bekannt – auf der Verordnung angegeben werden.
Ab dem 01.10.2020 darf ausschließlich das neue Formular verwendet werden.
Im Leistungsverzeichnis der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege stehen Ihnen weitere ausführliche Informationen zur Verfügung.
- 04/2020 - Höchstwerte für Porto und Fax ausgesetzt
Im Abrechnungs-Newsletter zum 3. Quartal 2020 haben wir Sie über die Einführung von Kostenpauschalen für Porto und Faxe informiert. Der Bewertungsausschuss hat nun zum 01. Oktober 2020 einige Anpassungen vorgenommen.
- So werden die eingeführten Höchstwerte der Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 gemäß Kapitel 40.4 Nr. 2 EBM bis zum 30. September 2021 ausgesetzt.
- Die Kostenpauschalen nach den GOP 40110 und 40111 EBM sind von Arztgruppen der Präambel 12.1 Nr. 1 EBM (u.a. Laborärzten) nicht berechnungsfähig.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 513. Sitzung
- 04/2020 - Vergütung des Abstrichs jetzt auch bei symptomatischen Patienten
Seit dem 01.10.2020 wird der Abstrich zur Testung auf das Coronavirus auch bei Patienten mit Symptomen vergütet. In diesem Zusammenhang wurde die Leistungsbeschreibung der GOP 02402 dahingehend angepasst, dass die GOP nun auch bei Veranlassung des Tests nach der Laboruntersuchung 32816 berechnungsfähig ist. Die Leistung für die Abstrichentnahme ist mit 73 Punkten / 8,13 € bewertet und kann einmal am Behandlungstag sowie höchstens viermal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.
Neu ist zudem, dass die Abstrichentnahme nun auch im Zusammenhang mit dem neuen Antigentest nach der GOP 32779 berechnungsfähig ist.
Abweichend von der Leistungsbeschreibung ist die GOP 02402 bei Patienten mit einer Warnung durch die Corona-Warn-App auch dann berechnungsfähig, wenn als Ergebnis eines Gesprächs im Zusammenhang mit einer möglichen Testung auf eine beta- Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion keine Abstrichentnahme erfolgt. Die GOP 02402 ist ab dem 01.10.2020 immer mit einem bundeseinheitlichen Suffix (GOP 02402A) zu versehen, wenn sie aufgrund einer Warnung durch die Corona-Warn-App in Ansatz gebracht wird. Der Grund ist, dass in diesen Fällen die abgerechneten Leistungen nicht mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden dürfen.
Ebenfalls zum 01.10.2020 wird die GOP 02403 in den Abschnitt 2.4 EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um einen Zuschlag zur GOP 02402, der immer dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn in demselben Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale bzw. keine Leistung des Abschnitts 1.2 (Notfall) zur Abrechnung kommt. Der Zuschlag ist einmal am Behandlungstag und höchstens viermal im Behandlungsfall berechnungsfähig und wird mit 64 Punkten / 7,13 € innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Quelle: Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 525. Sitzung
- 04/2020 - Videosprechstunden: Feststellen einer AU
Vertragsärzte haben ab sofort die Möglichkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch in Videosprechstunden festzustellen und entsprechend zu bescheinigen. – Ein Anspruch auf dieses Verfahren besteht für Versicherte jedoch nicht.
Voraussetzung ist, dass der Patient in der Praxis bekannt ist und die Erkrankung einer Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde.
Momentan wird noch über eine Vergütung im EBM für die Zusendung der AU-Bescheinigung an den Versicherten beraten. Erst nach Aufnahme einer Kostenpauschale in den EBM können Ärztinnen und Ärzte die entsprechenden Kosten auch abrechnen. Sobald hierzu Näheres bekannt wird, werden wir Sie hier informieren.
Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie
- 03/2020 - Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Neuregelung der Versandkostenpauschalen
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben wird die Erstattung von Versandkosten zum 01.07.20 neu geregelt. Elektronische Arztbriefe werden dann stärker gefördert. Zusätzlich zur Vergütung für den Versand (GOP 86900 / 28 Cent) und Empfang (GOP 86901 / 27 Cent) wird dann eine Strukturförderpauschale in Höhe von 11 Cent (GOP 01660 EBM) je eArztbrief extrabudgetär vergütet.
Für die Pauschalen 86900 und 86901 gilt ein gemeinsamer Höchstwert in Höhe von 23,40 € je Quartal und Arzt. Das heißt: Mehr Geld bekommt der Arzt oder Psychotherapeut nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat. Für die GOP 01660 gibt es keinen Höchstwert.
Für den Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post gibt es ab Juli eine neue Porto-Kosten-pauschale. Es handelt sich hierbei um die Pauschale 40110, welche mit 81 Cent bewertet ist. Die bisherigen Kostenpauschalen 40120 bis 40126 für das Porto sowie die Kostenpauschale 40144 für Kopien werden in diesem Zusammenhang gestrichen.
Ebenfalls neu ab dem 1. Juli ist die Fax-Kostenpauschale 40111 im EBM. Bis zum 30.06.21 beträgt die Bewertung 10 Cent. Danach erfolgt eine Abwertung auf 5 Cent je Fax.
Beide Kostenpauschalen – die 40110 für das Briefporto und die 40111 für das Fax – unterliegen einem gemeinsamen arztgruppenspezifischen Höchstwert je Arzt beziehungsweise Psychotherapeut, welcher der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann.
EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 1.3 Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die zur Erbringung von Leistungen ermächtigt sind 34,83 3 Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte 38,88 4 Kinder- und Jugendmedizin 38,88 5 Anästhesiologie 29,97 6 Augenheilkunde 42,12 7 Chirurgie 115,02 8 Gynäkologie 45,36 9 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 68,85 10 Dermatologie 53,46 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 11 Humangenetik 93,96 13.2 Innere Medizin, fachärztliche Internisten ohne SP 198,45 13.3.1 Innere Medizin, SP Angiologie 239,76 13.3.2 Innere Medizin, SP Endokrinologie 294,03 13.3.3 Innere Medizin, SP Gastroenterologie 264,06 13.3.4 Innere Medizin, SP Hämatologie/Onkologie 278,64 13.3.5 Innere Medizin, SP Kardiologie 309,42 13.3.6 Innere Medizin, SP Nephrologie 126,36 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 13.3.7 Innere Medizin, SP Pneumologie 367,74 13.3.8 Innere Medizin, SP Rheumatologie 317,52 14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 22,68 15 Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 23,49 16 Neurologie, Neurochirurgie 149,04 17 Nuklearmedizin 405,81 18 Orthopädie 150,66 20 Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 108,54 EBM-Kapitel Arztgruppe Höchst-wert in € 21 Psychiatrie 51,84 21 Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie 141,75 22 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 5,67 23 Psychotherapie 6,48 24 Radiologie 445,50 25 Strahlentherapie 133,65 26 Urologie 140,94 27 Physikalische und Rehabilitative Medizin 73,71 Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 481. Sitzung
- 03/2020 - Vergütung endoskopischer Einmalprodukte
Nachdem die Hersteller und Vertreiber von wiederverwendbaren endoskopischen Zusatzinstrumenten der Gruppe „kritisch B“ Ende 2019 bekannt gegeben hatten, dass sie einige bisher in wiederverwendbarer Form zur Verfügung stehende Endoskopieinstrumente spätestens zum 31. März 2020 auf Einwegprodukte umstellen werden, wurde nun auf Bundesebene eine Lösung zur Abbildung der Kostenpauschalen gefunden.
Die Übergangsregelung, die auf Landesebene für das Quartal 2/2020 getroffen wurde und über welche die betroffenen Ärzte mit einem Schreiben vom 15.06.2020 informiert wurden, wird somit zum 01.07.2020 von der bundeseinheitlichen Regelung abgelöst.
Hierzu wird ein neuer Abschnitt mit Kostenpauschalen für endoskopische Zusatzinstrumente als Einmalprodukte in den EBM aufgenommen.
Kosten-pauschale Bezeichnung Bewer-tung in € Zugehörige EBM-Leistung 40460 Kostenpauschale bei Verwendung einer Einmal-Hochfrequenzdiathermie-schlinge 12,00 • 01742: Zuschlag zur GOP 01741 für Abtragung von Polypen,
• 04515: Zuschlag zu den GOP 04511, 04513 und 04514,
• 04520: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit den GOP 04514/04518,
• 08334: Zuschlag für die Polypenentfernung,
• 13260: Zuschlag zur GOP 13257 für Polypenentfernung(en),
• 13401: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit der GOP 13400,
• 13402: Polypektomie(n) im Zshg. mit der GOP 13400,
• 13423: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit den GOP 13421/13422
• 30601: Zuschlag für die Polypenentfernung.
40461 Kostenpauschale bei Verwendung einer Einmal-Probenentnahmezange 8,00 • 01741: Totale Früherkennungskoloskopie,
• 04511: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie,
• 04514: Zusatzpauschale Koloskopie,
• 08311: Urethro(-zysto)skopie,
• 09315: Bronchoskopie,
• 09317: Ösophagoskopie,
• 13400: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie,
• 13421: Zusatzpauschale Koloskopie,
• 13422: Zusatzpauschale (Teil-)Koloskopie,
• 13430: Zusatzpauschale biliopankreatische Diagnostik,
• 13662: Bronchoskopie,
• 26310: Urethro(-zysto)skopie des Mannes oder gemäß den
Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen 4.2.1
• 26311: Urethro(-zysto)skopie.
40462 Kostenpauschale bei Verwendung eines Clips inkl. Einmal-Endo-/Hämo-Clipapplikator, je Clip. 20,80 • 01742: Zuschlag zu Nr. 01741 für Abtragung von Polypen,
• 04511: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie,
• 13400: Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie
• 13423: Zusätzliche Lstg. im Zshg. mit den GOP 13421/13422.
Die Bewertungen der ärztlichen Leistungen werden entsprechend der bisher in den Gebührenordnungspositionen enthaltenen Kosten für mehrfach verwendbare Instrumente sowie die Aufbereitungskosten abgesenkt.
GOP des EBM Bewertung bis 30.06.2020 Bewertung ab 01.07.2020 01741 1.772 1.765 01742 286 259 04511 900 878 04514 1.608 1.600 04515 540 518 04520 260 233 08311 284 281 08334 62 54 09315 1.161 1.142 09317 340 329 13260 62 54 13400 900 878 13401 468 465 13402 292 265 13421 1.608 1.600 13422 990 982 13423 260 233 13430 1.675 1.674 13662 1.161 1.142 26310 750 747 26311 284 281 30601 62 54 Die GOP 40460, 40461 und 40462 werden innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Ausnahme: Die Vergütung der Leistungen nach den GOP 40460, 40461 und 40462 erfolgt extrabudgetär, wenn diese im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung nach den GOP 01741, 01742, 04514, 04515, 04520, 08311T, 13421, 13422, 13423, 13430, 26310T oder 26311T, jeweils einschließlich Suffixe, abgerechnet werden. Die Kennzeichnung der vorgenannten Leistungen erfolgt beschlussgemäß anhand bundeseinheitlich kodierter Zusatznummern.
Belege für die aufgeführten Kostenpauschalen müssen entsprechend nicht länger mit der Abrechnung bei der KV eingereicht werden.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 507. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 03/2020 - Neue Leistungen zur Nierenersatztherapie (Kinderärzte und Nephrologen)
Durch die Aufnahme des Verfahrens Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET) in die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) hat sich der Dokumentationsaufwand erhöht. Aus diesem Grund hat der Bewertungsausschuss beschlossen, zum 1. Juli neue Leistungen zur Abbildung des Aufwands in den EBM aufzunehmen. Fachinternisten mit Schwerpunkt Nephrologie können zukünftig die GOP 13603 EBM als Zuschlag zur GOP 13602 (Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung eines dialysepflichtigen Patienten) in Ansatz bringen.
Auch für Kinderärzte mit Schwerpunkt Nephrologie wird zum 01.07.2020 eine neue Leistung als Zuschlag zur GOP 04562 in den EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die GOP 04567 EBM.Obligater Leistungsinhalt der beiden GOP ist die Dokumentation gemäß der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), Verfahren 4, Anlage II Buchstabe a.
Die Leistungen sind mit 120 Punkten (13,37 €) bewertet und können einmal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.Der Bewertungsausschuss wird zum 30.06.2021 prüfen, ob eine Verlängerung bzw. Anpassung der Regelung erforderlich ist.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 501. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 03/2020 - Kosten für Programmier- und Auslesegeräte kardialer Implantate: Neue Zuschläge
Seit dem 01. Juli 2020 werden die Kosten für Programmier- und Auslesegeräte kardialer Implantate im EBM abgebildet. Seit der Einführung des Antikorruptionsgesetzes stellen die Hersteller den Vertragsärzten keine kostenfreien Geräte mehr zur Verfügung. Dies führte zu teils hohen Mietgebühren.
Zur Erstattung der Kosten hat der Bewertungsausschuss neue Zuschläge nach den GOP 04417 und 13577 in den EBM aufgenommen.
- Kinder- und Jugendärzte mit dem Schwerpunkt Kinder-Kardiologie rechnen den Zuschlag 04417 zu jeder Leistung nach den GOP 04411, 04413 und 13575 EBM ab.
- Internisten mit dem Schwerpunt Kardiologie sowie Vertragsärzte mit einer entsprechenden Genehmigung rechnen den Zuschlag 13577 zu jeder Leistung nach den GOP 13571, 13573 und 13575 ab.
Beide Zuschläge sind mit 40 Punkten (4,46 €) bewertet und werden innerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 506. Sitzung
- 02/2020 Videosprechstunde: Durchführung der schmerztherapeutischen Beratung
Die Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie nach der GOP 30708 EBM (19,11 €) kann seit dem 01.04.20 per Video erbracht und abgerechnet werden.
Hierzu hat der Bewertungsausschuss den Leistungsumfang im Rahmen der Videosprechstunden erweitert.
Diese Regelung wurde nicht als Übergangslösung beschlossen und gilt somit dauerhaft.
- 02/2020 Vergütung für Durchführung von Schutzimpfungen leicht angehoben
Mit einem 2. Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und den gesetzlichen Krankenkassen wurden die Preise für Schutzimpfungen rückwirkend zum 01.01.2020 leicht angehoben.
Der folgenden Tabelle können die neuen Preise entnommen werden.
Bezeichnung Preis bis Dezember 2019 Preis ab Januar 2020 1-fach - Impfung 7,30 € 7,41 € 2-fach - Impfung 8,50 € 8,63 € 3-fach - Impfung 9,64 € bzw.
11,17 €9,50 € bzw.
11,00 €4-fach - Impfung 12,00 € bzw.
14,00 €12,18 € bzw.
14,21 €5-fach - Impfung 15,00 € 15,23 € 6-fach - Impfung 18,00 € 18,27 € Nachtrag zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen
- 02/2020 Hinweis zur HA-Vermittlung im Rahmen des TSVG
Aus aktuellem Anlass möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass eine HA-Vermittlung in anderen KV-Bezirken, wie z. B. Schleswig-Holstein, ausschließlich per Telefon vorgenommen werden darf. Eine Korrespondenz hinsichtlich einer Terminvereinbarung in Form von E-Mail ist somit ausgeschlossen. Deshalb möchten wir Sie gerne bitten, dringliche Vermittlungen an Fachärzte anderer KV-Bezirke ausschließlich per Telefon zu vereinbaren.
Innerhalb von Hamburg gilt weiterhin, dass der Termin auch auf anderem als dem telefonischen Wege mit der Facharztpraxis vereinbart werden darf. Wichtig ist jedoch auch hier, dass der Termin seitens der Facharztpraxis bestätigt wird. Es muss also auch hier immer eine Rückkopplung geben.
Wenn Sie einen Facharztkollegen z. B. per Mail kontaktieren und mitteilen, dass Sie gerne einen Patienten aus dringlichen und unaufschiebbaren Gründen an ihn überweisen möchten, so gilt die HA-Vermittlung erst dann als zustande gekommen, wenn der Facharzt den Termin bestätigt. Auch erst dann darf die GOP 03008 EBM in Ansatz gebracht werden.
Gleiches gilt für Kinderärzte und die Abrechnung der GOP 04008 EBM.
- 02/2020 Aufklärung und Beratung einer Schwangeren
Ab dem Quartal 2/2020 können Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, die von anderen Ärzten (i. d. R. Frauenärzten) für die Beratung einer Schwangeren nach pränataldiagnostischen Maßnahmen mit pathologischem Befund (Annahme einer körperlichen oder geistigen Schädigung der Gesundheit des Kindes) hinzugezogen werden, die GOP 01799 EBM in Ansatz bringen.
Die Leistung ist mit 65 Punkten (ca. 7 €) bewertet und kann je vollendete 5 Minuten bis zu viermal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden.
Die Vergütung erfolgt außerhalb des Budgets.
- 02/2020 - FeNO-Messung zur Indikationsstellung einer Asthma-Therapie mit Dupilumab
Zum Quartal 2/2020 wurden zwei neue GOP (04538 und 13678 EBM) für die Messung von fraktioniertem exhaliertem Stickstoffmonoxid (FeNO) zur Indikationsstellung einer Therapie mit dem Arzneimittel Dupilumab in den EBM aufgenommen.
Fachärzte für Kinder und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie rechnen die GOP 04538 EBM ab.
Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie rechnen die GOP 13678 EBM ab.
Beide Leistungen sind mit jeweils 88 Punkten bewertet (ca. 9,70 €). Für das Mundstück, das bei der Messung benutzt wird, und bei Bedarf auch für den Sensor, rechnen Ärzte die Sachkostenpauschale GOP 40167 EBM ab. Sie ist mit 7,84 € bewertet. Die Vergütung der drei neuen GOP soll zunächst extrabudgetär erfolgen.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 476. Sitzung
- 01/2020 Nachtrag: Förderung der Videosprechstunde
Im Nachgang zur Newslettterausgabe des Quartals 4/2019 erreichten uns weitere ausführliche Informationen zur Videosprechstunde. Aus diesem Grund möchten wir das Thema an dieser Stelle erneut aufgreifen und Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung stellen.
Seit dem 01.10.2019 ist die Videosprechstunde von fast allen Artzgruppen abrechenbar. Auch Psychotherapeuten können Ihre Patienten mittels Videosprechstunde behandeln. Hierbei gilt, dass im Vorwege einer psychotherapeutischen Fernbehandlung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden haben muss.
Von der Videosprechstunde ausgenommen sind Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.
Neu ist zudem, dass eine Konsultation per Video auch dann erfolgen kann, wenn der Patient zuvor nicht in der Praxis behandelt wurde. Zur Abbildung des Aufwands der Datenerfassung wurde hierzu die GOP 01444 in den EBM aufgenommen. Sie ist mit 1,10 € (10 Punkte) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.
In diesem Zusammenhang wurde als Übergangslösung die Anlage 4b „Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung“ in den BMV-Ärzte aufgenommen.
Ein neuer Patient kann authentifiziert werden, indem dieser seine elektronische Gesundheitskarte bei der Videotelefonie mithilfe der Kamera vorzeigt und das Bestehen des Versicherungsschutzes mündlich bestätigt. Diese Vorgehensweise ist nur dann notwendig, wenn der Patient weder im aktuellen noch im vorherigen Quartal in der Praxis vorstellig wurde. Andernfalls dürfen die im Praxisverwaltungssystem gespeicherten Versichertenstammdaten genutzt werden.
Folgende Informationen sind zu erheben:
· Name, Vorname und Geburtsdatum
· PLZ des Wohnortes
· Bezeichnung der Krankenkasse
· Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)
· Versichertennummer
Im Rahmen der Förderung der Videosprechstunde wurde auch die Vergütung neu geregelt. So wird die Videosprechstunde nicht wie bisher mittels der GOP 01439 EBM, sondern mittels der jeweiligen Versicherten-/ Grund- bzw. Konsiliarpauschale* abgerechnet. Die GOP 01439 ist entsprechend nicht länger berechnungsfähig.
Erfolgt die Behandlung ausschließlich per Videosprechstunde ohne persönlichen APK im jeweiligen Quartal wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige VP/GP/KP vorgenommen:
Ø 20 % Abschlag: Hausärzte, Kinderärzte, Neurologen/-chirurgen, Psychotherapie, Kinder- und Jungendpsychiatrie/-psychotherapie, Schmerztherapie, Strahlentherapie und Ermächtigte Ärzte
Ø 25 % Abschlag: Fachinternisten, Frauenärzte, Chirurgen, MGK-Chirurgie, Humangenetik, Hautärzte, Orthopäden, Urologen, Physikalische und Rehabilitationsmediziner
Ø 30 % Abschlag: Anästhesisten, Augenärzte, HNO-Ärzte/Phoniater
Patienten, die innerhalb eines Quartals ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden, müssen in der Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220 gekennzeichnet werden.
Die Anzahl dieser Behandlungsfälle ist auf 20 % aller Behandlungsfälle des Arztes/ Psychotherapeuten beschränkt.
Wie bisher wird je APK im Rahmen einer Videosprechstunde oder Videofallkonferenz eine Technikpauschale (GOP 01450) zur Finanzierung der Kosten in Höhe von 4,39 € (40 Punkte) vergütet. Der Höchstwert je abrechnenden Vertragsarzt beträgt hierbei 208,53 € (1.899 Punkte) je Quartal.
Zudem wurde die GOP 01451 als Anschubförderung für die Videosprechstunde in den EBM aufgenommen. Sie wird mit 10,10 € (92 Punkten) je APK im Rahmen einer Videosprechstunde honoriert, sofern eine Praxis im Quartal mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Der Höchstwert dieser Leistung beträgt ca. 505,00 € je Praxis pro Quartal. Dies entspricht 50 Online-Visiten.
Zusätzlich zur Videosprechstunde können Ärzte und Psychotherapeuten bestimmte Leistungen für Gespräche abrechnen, die sie per Videosprechstunde anbieten.
So sind bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen neben der Videosprechstunde ebenfalls die Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung, für die Wahrnehmeung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040/04040), für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060/ 03061) und für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225) berechnungsfähig.
Videosprechstunden werden beim Chronikerzuschlag angerechnet. D. h., dass Haus- und Kinderärzte den Zuschlag (GOP 03220 bis 03222/ GOP 04220 bis 04222) auch dann erhalten, wenn von den drei erforderlichen APK ein oder zwei Kontakte per Video stattgefunden haben.
Auch mit Pflegekäften von Pflegebedürftigen, die in der Häuslichkeit oder in beschützenden Einrichtungen versorgt werden, durchgeführte Videofallkonferenzen werden seit dem 01.10.2019 vergütet. So kann ein Arzt, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/ oder pflegerischen Maßnahmen eines Pflegebedürftigen koordiniert für eine Videofallkonferenz mit einer Pflegekraft die GOP 01442 EBM in Ansatz bringen. Diese ist mit 7,03 € (64 Punkte) bewertet und kann bis zu dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Voraussetzung hierbei ist, dass im aktuellen und/oder den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher APK in derselben Praxis stattgefunden hat.
Darüber hinaus können folgende weitere Fallkonferenzen/ -besprechungen seit dem 01.10.2019 per Video erbracht werden:
· GOP 30210: Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
· GOP 30706: Schmerztherapie
· GOP 30948: MRSA-Fall und/ oder regionale Netzwerkkonferenz
· GOP 37400: Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Den Technikzuschlag nach der GOP 01450 EBM erhält nur der Arzt/ Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert hat.
Im Zusammenhang mit der Förderung der Videosprechstunde wurde ebenfalls die Anlage 31b „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ des BMV-Ä aktualisiert. So werden u. a. die Videodienstanbieter dazu verpflichtet, den Arztpraxen eine Bescheinigung über die erfüllten Nachweise zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zu den Inhalten gemäß § 5 Absatz 1 der Anlage 31b auszuhändigen. Dieses können Sie formlos als Nachweis an die KV Hamburg weiterleiten. Das zusätzliche Ausfüllen einer Selbstauskunft (wie im KV-Journal 12/2019 beschrieben) ist somit nicht länger erfoderlich.
Eine Liste der zertifizierten Videodienstanbieter steht Ihnen auf der Homepage der KBV zur Verfügung.
* Für Strahlentherapeuten ausschließlich bei GOP 25214 EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 449. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
- 01/2020 Beobachtung und Betreuung eines Patienten bei der Gabe von Velmanase alfa
Bereits zum 1. Oktober 2019 wurde eine neue Leistung zur Beobachtung und Betreuung eines Patienten bei der Gabe von Velmanase alfa (Lamzede®) in den EBM aufgenommen. Die Enzymersatztherapie wird bei Patienten mit leichter bis mittelschwerer Alpha-Mannosidose (lysomale Speichererkrankung) eingesetzt.
Abgerechnet wird die neue Leistung mit der GOP 01514 EBM. Sie ist mit 502 Punkten (55,13€) bewertet und wird außerhalb der morbigitätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt. Leistungserbringer können Pädiater, Internisten und Neurologen sein.
Zur Berechnungsfähigkeit der neuen GOP wird ebenfalls vorausgesetzt, dass diese für mehr als zwei Stunden erfolgt ist und eine Angabe zum Körpergewicht des Patienten gemacht wird. Bei einem Körpergewicht unter 50kg muss ebenfalls die Infosions- und Überwachungsdauer mit angegeben werden.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 454. Sitzung
- 01/2020 Neuer EBM ab dem 01.04.2020
Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine EBM-Reform zum 01.04.2020 geeinigt.
Neben einigen strukturellen Änderungen stand vorallem die Neubewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen im Fokus. In diesem Zuge wurden auch die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, überprüft und angepasst.
Wie im Beschluss des BA im Jahr 2012 festgelegt, muss die Reform unter Berücksichtigung der Ausgabenneutralität erfolgen. Das bedeutet, dass eine Höherbewertung von Leistungen zu Einsparungen bei anderen Leistungen führt.
Zudem wurde im Terminservice- und Versorgungsgesetz zusätzlich gefordert, dass die Bewertungen technischer Leistungen überprüft werden und die sprechende Medizin gefördert wird. Dadurch kommt es zu Absenkungen der Leistungsbewertungen bei den technischen Fächern, während Gespräche zum Teil höher bewertet werden.
Welche Auswirkungen die Neubewertungen auf die einzelnen Arztgruppen haben werden, möchten wir Ihnen ausführlich in einer Sonderausgabe zum Newsletter darlegen. Diese werden wir Ende Februar zur Verfügung stellen. Bereits jetzt finden Sie viele wichtige Informationen rund um den neuen EBM auf der Homepage der KBV: KBV - Weiterentwicklung EBM
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung am 11.12.2019
- 01/2020 Änderung beim Erweiterten Neugeborenen-Screening
Das Erweiterte Neugeborenen-Screening nach der GOP 01707 kann ab dem 1. Januar 2020 gemäß der Kinder-Richtlinie des G-BA bis zur U3 durchgeführt und abgerechnet werden, sofern die Durchführung noch nicht im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert ist. Bisher konnte die Leistung nur bis zum vollendeten 10. Lebenstag berechnet werden.
Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 455. Sitzung vom 11.12.2019
- 4/2019 Förderung der Videosprechstunde
Ab dem 1. Oktober 2019 wird eine neue Leistung zur Förderung der Videosprechstunde in den EBM aufgenommen. Die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01451 EBM wird durch die KVH automatisch zu jeder von Ihnen abgerechneten Videosprechstunde (GOP 01450 EBM) zugesetzt, sofern mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal abgerechnet worden sind. Die neue GOP ist mit 92 Punkten (10,10 €)* bewertet und wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt. Für jede Praxis wird jedoch ein Höchstwert je Quartal gebildet, dieser beträgt mit 4.620 Punkten/Quartal 507,34 €* bzw. 50 Leistungen.
Die GOP 01451 EBM wird zeitlich befristet bis zum Ende des Quartals 3/2021 in den EBM aufgenommen und danach durch eine neue Form der Honorierung der Viedeosprechstunde ersetzt.
* Gemäß Hamburger Punktwert 2019 in Höhe von 0,109813 €Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 449. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)