
Telematikinfrastruktur (TI)
Die TI ist die Basis für eine elektronische Vernetzung von Ärzten, Psychotherapeuten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Apotheken. Sie erleichtert die Kommunikation und den Datenaustausch innerhalb des Gesundheitswesens.
Die Durchführung des Versichertenstammdatenmanagments (VSDM) ist für Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte, die an der Versorgung gesetzlich Versicherter teilnehmen, verpflichtend. Praxen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, muss das Honorar laut Gesetz um aktuell 2,5 Prozent gekürzt werden (§ 291 Abs. 2b SGB V). Seit dem 1. Juli 2020 sind auch nicht VSDM-pflichtige Arztgruppen – dazu gehören Laborärzte, Pathologen und Anästhesisten - zur Anbindung an die TI verpflichtet.
Im Weiteren erfolgt der Ausbau der TI mit den ersten medizinischen Anwendungen. Zudem wird mit dem Dienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) der vertrauliche und verschlüsselte digitale Austausch von Nachrichten und medizinischen Dokumenten zwischen den TI-Teilnehmern ermöglicht.
Zunächst steht der Versand und Empfang von eArztbriefen und Nachrichten über KIM zur Verfügung. Ab Oktober 2021 sind alle Arztpraxen nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über die TI an die Krankenkassen zu senden. Die Informationspflicht geht damit vom Versicherten auf den Vertragsarzt über. Der bisherige Versand des Papierdurchschlags durch den Versicherten an die Kasse entfällt. Weitere TI-Anwendungen sollen folgen.
Wissenswertes zur TI-Installation
Für die TI gelten besonders hohe Sicherheitsanforderungen. So müssen die einzelnen technischen Komponenten speziell für die TI zugelassen werden. Zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Virenschutz und die Nutzung von sicheren Passwörtern sind auch nach dem Anschluss an die TI erforderlich.
TI-Anwendungen - Digitale Angebote in der TI
- Notfalldatenmanagement (NFDM)
Beim Notfalldatenmanagement – kurz NFDM - werden Medikation, Diagnosen und weitere Informationen, die bei einem Notfall für die behandelnden Ärzte relevant sein können, auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Der Arzt signiert den Datensatz elektronisch und speichert ihn auf der eGK. Über die eGK kann der jeweils behandelnde Arzt dann die Notfalldaten schnell und übersichtlich abrufen Voraussetzung für die Dokumentation auf der Karte ist die Zustimmung des Patienten.
Welche Vorteile bringt das NFDM?
Der Notfalldatensatz kann in Notfallsituationen schnell und sicher Informationen geben, um einen ungünstigen Krankheits- oder Behandlungsverlauf abzuwenden. Aber nicht nur für einen Notfall ist das NFDM wichtig: Der Patienten-Steckbrief steht nach Zustimmung des Patienten z.B. auch für die fundierte Beratung in der Apotheke oder für die Erstbehandlung unbekannter Patienten zur Verfügung.
Voraussetzungen:
· Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
· E-Health Upgrade des Konnektors (PTV3)
· Zur Anlage und Pflege von Notfalldatensätzen ist ein Modul des Softwareanbieters notwendig
· elektronischer Heilberufeausweis 2. Generation (eHBA G2) für die elektronische Signatur (QES)
· Bei einigen Funktionen - zum Beispiel der Neuanlage eines Notfalldatensatzes - ist eine PIN-Eingabe durch den Arzt oder den Patienten notwendig. Hier empfiehlt sich die Anschaffung zusätzlicher Kartenterminals für die Behandlungsräume.
Woraus besteht das NFDM?
NFDM besteht aus zwei Teilen: dem Notfalldatensatz (NFD) und dem „Datensatz Persönliche Erklärungen“ (DPE). Der DPE enthält Hinweise auf den Aufbewahrungsort von Organspendeausweis, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Beide Teile lassen sich getrennt voneinander und nur mit der Erlaubnis des Patienten anlegen, auslesen und aktualisieren. Bevor ein Arzt einen NFD oder DPE anlegt, prüft er deren medizinische Notwendigkeit. Das NFDM ist für Versicherte freiwillig. Die Zustimmung des Patienten, die notfallrelevanten Daten auf der eGK zu speichern. kann jederzeit vom Patienten widerrufen werden.
Finanzierung
- einmalige Pauschale von 530 Euro für das NFDM/eMP-Upgrade auf den eHealth-Konnektor und des PVS
- Je angefangene 625 Betriebsstättenfälle besteht Anspruch auf die Förderung eines weiteren Kartenterminals. Für ein zusätzliches Kartenterminal wird eine Pauschale in Höhe von 535 Euro gezahlt. Für die Berechnung Betriebsstättenfälle wird der Durchschnitt der Q3 und Q4/2016 sowie Q1 und Q2/2017 herangezogen. Wenn eine Praxis nach dem 31. Mai 2015 zugelassen wurde, bekommt diese mind. den Fachgruppendurchschnitt. Bei Praxen, die sich neu niederlassen haben, wird ebenfalls der Fachgruppendurchschnitt herangezogen. Aufgrund der Komplexität der Berechnung der Betriebsstättenfälle ist es nicht möglich, auf Anfrage den individuellen Anspruch für jede Praxis manuell zu errechnen.
- Die TI-Betriebskosten werden um 4,50 Euro je Quartal erhöht.
So erhalten Sie die Pauschalen:
Um die festgelegten Pauschalen zu erhalten, setzen Sie einfach in dem Quartal, in dem mindestens eines der Module (eMP und/oder NFDM) betriebsbereit ist, bei mindestens einem Behandlungsfall bei jeder Ihrer Betriebsstätten (auch Nebenbetriebsstätten) die Pseudo-GOP 96700 für die Finanzierung an. Damit bestätigen Sie verbindlich die Betriebsbereitschaft gegenüber der KV Hamburg. Dann zahlen wir Ihnen die Ihnen zustehenden Pauschalen aus. Ein erneutes Ansetzen der GOP 96700 ist in einem Folgequartal nicht erforderlich.
- Elektronischer Medikationsplan (eMP)
Der eMP ist eine digitale Weiterentwicklung des bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP). In ihm ist notiert, welche Medikamente ein Patient einnimmt. Das können neben ärztlich verschriebenen Medikamenten auch rezeptfreie Arzneimittel sein Darüber hinaus enthält er medikationsrelevante Daten des Patienten, wie etwa zur Dosis, zum Zeitpunkt der Einnahme, Allergien und Unverträglichkeiten oder die Nierenfunktionswerte. Anspruch auf die Papierversion hat der Patient weiterhin. Der eMP richtet sich an Versicherte, bei denen mehrere Erkrankungen vorliegen bzw. die mehrere Medikamente einnehmen und/oder an Allergien oder Unverträglichkeiten leiden. Es gilt dieselbe Anspruchsregelung wie beim BMP.
Vorteile, die sich mithilfe des eMP im Praxisablauf ergeben:
Mit dem eMP sind Ärzte, Psychotherapeuten und Apotheker umfassend über die medikamentöse Behandlung eines Patienten informiert. Mögliche Wechselwirkungen der Arzneimittel können berücksichtigt werden. Der eMP ist zum Beispiel nützlich, wenn neue Arzneimittel verordnet werden, sich Einnahmezeitpunkt oder Dosis eines Arzneimittels ändern oder sich die Handelsnamen von Arzneimittel ändern.
Voraussetzungen:
- Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI)
- Update des Konnektors auf den eHealth-Konnektor (PTV3)
- eMP-Modul im Praxisverwaltungssystem
- Heilberufsauseis der zweiten Generation (eHBA G2) zum Auslesen und Befüllen der eGK
- Patienten-PIN der eGK, da bei eMP der Patienten-PIN standardmäßig aktiviert ist
- eventuell zusätzliche Kartenterminals in Sprechzimmern
Wie funktioniert der eMP?
Der eMP kann von allen an der Behandlung eines Patienten beteiligten Ärzten und Apothekern gelesen und aktualisiert werden. Psychotherapeuten können die Daten über ihr Praxisverwaltungssystem ( PVS ) auslesen und für die Behandlung nutzen. Der eMP wird auf der Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert. Es handelt sich um eine freiwillige Anwendung. Die Einwilligung des Versicherten ist notwendig. Durch den Besitz der eGK bzw. die Eingabe seiner PIN entscheidet der Patient darüber, wer Daten sehen, aktualisieren und speichern darf.
Was gehört zum eMP?
- Patientenstammdaten, wie Name, Adresse und Geburtsdatum
- Medikationsrelevante Daten, wie Allergien und Unverträglichkeiten
- Angaben zur Medikation, d. h. alle Arzneimittel, die ein Patient einnimmt, und Informationen zur Anwendung (Dosis, Zeitpunkt, Häufigkeit etc.).
- Hinweise zum ärztlichen Informationsaustausch
Ist der eMP eine Pflichtanwendung für Vertragsärzte?
Den eMP müssen Haus- und Fachärzte für anspruchsberechtigte Versicherte ausstellen und aktualisieren, sofern diese das wünschen. Mit dem eMP ist jeder weiterbehandelnde Arzt verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren und mittels der eGK zu speichern, sobald die Medikation durch den jeweiligen Arzt geändert wird oder er ausreichend Kenntnis über eine Änderung hat und der Versicherte eine Aktualisierung wünscht.
Finanzierung
- einmalige Pauschale von 530 Euro für das NFDM/eMP-Upgrade auf den eHealth-Konnektor und des PVS
- Je angefangene 625 Betriebsstättenfälle besteht Anspruch auf die Förderung eines weiteren Kartenterminals. Für ein zusätzliches Kartenterminal wird eine Pauschale in Höhe von 535 Euro gezahlt. Für die Berechnung Betriebsstättenfälle wird der Durchschnitt der Q3 und Q4/2016 sowie Q1 und Q2/2017 herangezogen. Wenn eine Praxis nach dem 31. Mai 2015 zugelassen wurde, bekommt diese mind. den Fachgruppendurchschnitt. Bei Praxen, die sich neu niederlassen haben, wird ebenfalls der Fachgruppendurchschnitt herangezogen.
- Die TI-Betriebskosten werden um 4,50 Euro je Quartal erhöht.
Hinweis: Die genannten Pauschalen gelten für die beiden Fachanwendungen eMP und NFDM zusammen.
So erhalten Sie die Pauschalen:
Um die festgelegten Pauschalen zu erhalten, setzen Sie einfach in dem Quartal, in dem mindestens eines der Module (eMP und/oder NFDM) betriebsbereit ist, bei mindestens einem Behandlungsfall bei jeder Ihrer Betriebsstätten (auch Nebenbetriebsstätten) die Pseudo-GOP 96700 für die Finanzierung an. Damit bestätigen Sie verbindlich die Betriebsbereitschaft gegenüber der KV Hamburg. Dann zahlen wir Ihnen die Ihnen zustehenden Pauschalen aus. Ein erneutes Ansetzen der GOP 96700 ist in einem Folgequartal nicht erforderlich.
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Arztbriefe, Befunde oder eine Nachricht an die Kollegen in der Facharztpraxis oder im Krankenhaus digital versenden: Mit dem neuen Standard für die „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) ist das auf gesicherte Weise möglich. Über KIM läuft künftig die gesamte elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen. Das geht genauso einfach wie mit einem E-Mail-Programm, nur mit dem Unterschied, dass jede Nachricht, jedes Dokument verschlüsselt und erst beim Empfänger wieder entschlüsselt wird. Über KIM können medizinische Daten über alle Grenzen hinweg – Einrichtungen, Systeme und Sektoren – sicher ausgetauscht werden. Alle Teilnehmer in KIM sind identitätsgeprüft. Der Zugriff auf ein zentrales Adressbuch mit allen an KIM angeschlossenen Partnern des Gesundheitswesens ist möglich.
Bis spätestens Oktober 2021 müssen sich Praxen einen KIM-Dienst anschaffen, um auf diesem Weg die elektronische Arbeitsunfahigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkassen senden zu können.Jeder KIM-Dienst ist mit jedem PVS und jedem Konnektor kompatibel. Ärzte und Psychotherapeuten können also unabhängig von ihrem PVS-Anbieter und ihrem Konnektor-Anbieter entscheiden, welcher KIM-Dienst für sie der richtige ist - er muss nur von der Gematik zugelassen sein. Die KBV bietet mit kv.dox einen eigenen KIM-Dienst an. kv.dox steht nur Vertragsarztpraxen zur Verfügung.
Welche Voraussetzungen sind notwendig?
- Update des TI-Konnektors zum E-Health-Konnektor – auch PTV3-Konnektor genannt.
- von der gematik zugelassener KIM-Dienst
- die KIM-Funktionen müssen in der Praxissoftware implementiert und für die Nutzung freigeschaltet sein
- elektronischer Heilberufsausweis Generation 2 (eHBA G2) für eine rechtssichere elektronische Signatur
Wie viele E-Mail-Adressen benötigt eine Praxis?
Jede Arztpraxis hat in KIM mindestens ein Mail-Postfach je Betriebsstättenummer (BSNR). Diese E-Mail-Adresse kann für die gesamte Praxis genutzt werden. Zusätzlich kann jeder Arzt einer Praxis auch noch für sich persönlich ein individuelles Mail-Postfach einrichten, auf dass nur er mit seinem elektronischen Arztausweis (eHBA) zugreifen kann.
Welche Kosten fallen für KIM an?
Mit der TI-Finanzierungsvereinbarung, die die KBV mit den Krankenkassen abgeschlossen hat, sind die Kosten für KIM abgedeckt. In der Finanzierungsvereinbarung ist je Vertragsarztpraxis eine einmalige Einrichtungspauschale von 100 Euro und eine Betriebskostenpauschale von 23,40 Euro je Quartal veranschlagt.
So erhalten Sie die Pauschalen:
Als Praxisinhaber haben Sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten im Rahmen der TI-Finanzierung, sobald Sie der KV Hamburg anzeigen, dass Sie die notwendige Komponente aktiviert haben. Um die festgelegten Pauschalen zu erhalten, setzen Sie einfach in dem Quartal, in dem KIM betriebsbereit ist, bei mindestens einem Behandlungsfall bei jeder Ihrer Betriebsstätten (auch Nebenbetriebsstätten) die Pseudo-GOP 96701 für die Finanzierung an. Damit bestätigen Sie verbindlich die Betriebsbereitschaft von KIM gegenüber der KV Hamburg. Dann zahlen wir Ihnen die Ihnen zustehenden Pauschalen aus. Ein erneutes Ansetzen der GOP 96701 ist in einem Folgequartal nicht erforderlich.
Homepage der KBV: Kommunikationsdienste
zugelassenen KIM-Dienst-Anbieter (Produkttyp: Anbieter sVUmD-KOM-LE)
- Elektronisches Rezept (eRezept)
Rund 500 Millionen Rezepte werden jährlich auf Papier ausgestellt. Das kommende eRezept ist ein digitales Angebot innerhalb der TI, dass diese Zettelwirtschaft bis 2022 beenden soll. Der Patient kann das eRezept in einer Apotheke seiner Wahl einlösen.
Welche Vorteile bietet das eRezept?
Das eRezept soll die Abläufe für alle Beteiligten verbessern - Ärzte, Patienten und Apotheker. Papiergebundene Formulare sollten nur noch in Ausnahmefällen genutzt werden. Das eRezept hilft auch, die Bürokratie in den Praxen abzubauen. Eingabefehler und nicht zuletzt Medienbrüche gehören der Vergangenheit an.
Wann kommt das eRezept?
Ab Juli 2021 löst das eRezept das Papierrezept im Praxisalltag ab. Bundesweit ist die Nutzung des eRezepts für gesetzlich Versicherte und apothekenpflichtige Arzneimittel ab 2022 verpflichtend. Ab diesem Zeitpunkt soll in Deutschland nur noch elektronisch verordnet werden. Krankenkassenrezepte (Muster 16 - vorgesehen für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln mit Ausnahme von Sehhilfen und Hörhilfen) haben dann ausgedient. Nur noch bei einem Ausfall der elektronischen Systeme sollen sie zum Einsatz kommen. Langfristiges Ziel des eRezepts ist der vollautomatische Medikationsplan. Auch Heilmittelverordnungen sollen möglich werden.
Voraussetzungen:
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
- Update des Konnektors auf den PTV4-Konnektor
- eRezept-Modul in der Praxisverwaltungs-Software (PVS)
- eHBA G2 für die elektronische Signatur
- Patienten-PIN der eGK
- Für den Patienten: die Patienten-App
Wie funktioniert das eRezept?
Der Arzt erstellt elektronische Verordnungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel in seinem Praxisverwaltungssystem (PVS) und signiert diese elektronisch mit Hilfe seines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA). Im PVS erfolgt eine automatische Kontrolle auf Vollständigkeit. Die Verordnung wird im „Fachdienst E-Rezept“ in der Telematikinfrastruktur (TI) gespeichert. Durch die elektronische Unterschrift wird ein verschlüsseltes Dokument in der TI erzeugt, dass der Apotheker direkt abrufen kann. Für den Patienten erstellt der Arzt einen QR-Code als Zugang und druckt ihn entweder aus oder übermittelt ihn an die eRezept-App. Die App wird von der Gematik entwickelt, die auch für die TI zuständig ist. Grundlage dafür ist das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG).
Was muss der Patient tun?
Patienten rufen die Informationen zum eRezept in einer App auf ihrem Smartphone ab. Sie weisen das eRezept einer Apotheke ihrer Wahl zu oder rufen auf dem Smartphone einen Code auf, den sie in der Apotheke vorzeigen. Die Apotheken erfassen mithilfe des Codes Verordnungen im Apothekenverwaltungssystem (AVS). Damit entfällt das mühsame und fehleranfällige Entziffern von etwaigen handschriftlichen Informationen.
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist die Bestätigung eines Arztes über eine festgestellte Erkrankung des Patienten, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Wird ein Versicherter heute krankgeschrieben, erhält er gleich drei Papiere: AUs für sich, seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse. Das geht auch einfacher. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) werden die Vertragsärzte dazu verpflichtet, die Daten der AU elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber soll bald nur noch digital erfolgen.
Vorteile der eAU
Der Prozess der Krankschreibung wird schneller und transparenter. Die eAU beseitigt Medienbrüche und reduziert Erstellungs- und Übermittlungskosten.
Ab wann wird die eAU Pflicht?
Vertragsärzte müssen spätestens ab Oktober 2021 die AU-Daten elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Dafür benötigen sie einen einen KIM-Dienst (E-Mail-Dienst für „Kommunikation im Medizinwesen“).
Was ändert sich mit der eAU?
Die Pflicht, die Kasse über die AU zu informieren, geht vom Versicherten auf den Vertragsarzt über. Der bisherige Versand des Papierdurchschlags durch die Versicherten entfällt. Die elektronische Übermittlung erfolgt unter Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI). Bis dahin müssen Vertragsärzte neben der elektronischen Datenübermittlung weiterhin eine papiergebundene Bescheinigung für den Versicherten und für den Arbeitgeber ausstellen. Der Versicherte sendet die Bescheinigung so wie bisher papiergebunden an seinen Arbeitgeber.
Wie geht es ab dem Jahr 2022 weiter?
Ab 1. Januar 2022 stellen die Kassen die AU-Daten den Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung. Vertragsärzte sind trotzdem verpflichtet, dem Versicherten eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen. Die Datenübermittlung an den Arbeitgeber erfolgt durch die Kassen, nicht durch die Vertragsärzte. Vertragsärzte sind weiterhin verpflichtet, neben dem elektronischen Verfahren eine papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen.
Voraussetzungen
Das Signieren einer eAU ist mit einer Qualifizierten elektronischen Signatur (QES) möglich. Voraussetzung hierfür ist:
- ein E-Health-Konnektor
- KIM-Dienst, zum Beispiel kv.dox
- ein elektronischer Heilberufeausweis der zweiten Generation (eHBA 2. Gen.). Nur damit lassen sich eAU-Bescheinigungen (und eArztbriefe) digital unterschreiben, Übergangsweise kann bei fehlender Verfügbarkeit des eHBA mit der sogenannten SMCB-Karte (Praxisausweis) signiert werden.
- ein angepasstes Praxisverwaltungssystem (PVS), welches die entsprechenden Funktionen des E-Health-Konnektors unterstützt.
- Elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist das Herzstück der vernetzten Gesundheitsversorgung. Ärzte und Psychotherapeuten müssen die Versicherten ab 2021 darüber informieren, dass sie einen Anspruch auf Daten in der Patientenakte haben. Die ePA ist laut dem Entwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) als eine „versichertengeführte Akte“ angelegt. Das heißt, der Versicherte bestimmt, welche Daten bzw. Datendokumente im Einzelnen in der ePA gespeichert oder gelöscht werden und wer diese Daten in der ePA auslesen darf. Ab 2022 sollen Patienten, die sich nicht in der Lage fühlen, ihre ePA selbst zu führen, auch stellvertretend jemand anderes benennen können.
Welche Vorteile bietet die ePA?
Tagelanges Warten auf Dokumente sollen mit der ePA der Vergangenheit angehören. Für die Praxen bringt die ePA damit einen Abbau an Bürokratie und Zeitgewinn. Die ePA ermöglicht Arzt und Patient auch einen gemeinsamen Blick in die Akte, zum Beispiel um Befunde Dritter zu besprechen. Doppeluntersuchungen, Multimedikationen und Arzneimittelunverträglichkeiten können vermieden werden.
Wann kommt die ePA?
Ab Januar 2021 – Start der ePA 1.1 - müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA anbieten. So steht es im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).
Voraussetzungen
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
- Update des Konnektors auf den ePA-Konnektor (PTV 4)
- ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem
- elektronischer Heilberufsausweis 2. Generation (eHBA G2)
- Eingabe der Patienten-PIN für den Zugriff auf die ePA
Welche Informationen bietet die ePA an?
Folgende Informationen über einen Patienten können in der ePA gespeichert werden:
- Befunde
- Diagnosen
- Therapiemaßnahmen
- Behandlungsberichte
- Impfungen
Damit ist eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich. Die ePA unterstützt außerdem den Notfalldatensatz (NFD) und den elektronischen Medikationsplan (eMP) sowie elektronische Arztbriefe. Ab 2022 soll neben Arztberichten, Röntgenbildern und Impfausweisen auch der Mutterpass und U-Hefte für Kinder in die ePA integriert werden.
Wo werden die Dokumente gespeichert?
Die Dokumente auf der ePA werden nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert, sondern als digitaler Ordner verschlüsselt auf Servern. Dadurch bietet die ePA mehr Speicherplatz.
Finanzierung
Laut PDSG erhält die Praxis für die Erstbefüllung eine einmalige Vergütung von zehn Euro für das Jahr 2021. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung.
Verweigerern drohen Sanktionen
Mit dem „Digitale Versorgung Gesetz“ (DVG) wurde beschlossen, dass alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. Juli 2021 die notwendige Ausstattung vorhalten müssen, um Daten in die ePA übertragen bzw. von der ePA auslesen zu können. Andernfalls droht eine Kürzung der Vergütung um 1 Prozent.
KBV: ePA - Übergreifende Dokumentation der Krankheitsgeschichte
- Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
Der elektronische Arztbrief ermöglicht eine schnelle und sichere Übermittlung medizinischer Informationen. Der postalische Arztbrief ist im Transport dagegen langsam und damit zeitaufwändig. Das Fax ist zwar schneller im Transport als der Postweg, aber haftungs- und datenschutzrechtlich sehr kritisch.
eArztbrief über KIM
Seit April 2021 darf der eArztbrief nur noch über einen KIM-Dienst (E-Mail-Dienst für „Kommunikation im Medizinwesen“) verschickt werden.
Der Versand und Empfang via KIM ist direkt aus dem PVS heraus möglich. Der eArztbrief über KIM erlaubt somit eine schnelle, sichere und weitergehende Übermittlung qualitativ aussagekräftiger Informationen. Auch eine komfortable Weiterverarbeitung ist möglich. Das Einscannen und Ausdrucken von Dokumenten entfälltSicherheit
Der Gesetzgeber stellt an den eArztbrief besonders hohe Sicherheitsanforderungen. So muss neben einer Ende-zu-Ende Verschlüsselung der Nachricht und dem Versand oder Empfang über ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) eine eindeutige Identifizierung des Absenders und Empfängers möglich sein. Darüber hinaus wird der eArztbrief via KIM von Ärzten und Psychotherapeuten mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA 2. Generation) qualifiziert elektronisch signiert.
Vorteile des eArztbrief über KIM
- Vertraulichkeit der Nachrichten durch Ende-zu-Ende Verschlüsselung
- Fälschungssicherheit, da Nachrichten signiert und dadurch nicht veränderbar sind
- Geprüfte Identität des Absenders
- Schnelle Auffindbarkeit, da alle KIM-Teilnehmer im zentralen Adressbuch gespeichert sind
- Voraussetzungen
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
- Update auf eHealth-Konnektor (auch PTV-3-Konnektor genannt)
- Vertrag mit einem KIM-Dienst-Anbieter, der eine KIM-(E-Mail)-Adresse vergibt und ein KIM-Client-Modul zur Verfügung stellt
- Zugangsdaten und E-Mailadresse für den KIM-Dienst (Verzeichnisdienst)
- In Ihrem PVS muss die Funktionalität eArztbrief implementiert und für die Nutzung freigeschaltet sein
- eHBA 2.Generation für die qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Finanzierung / Vergütung
- für Versender 0,28 Euro und Empfänger 0,27 Euro.
- Der gemeinsame Höchstwert für versendete und empfangene eArztbriefe je Arzt pro Quartal beträgt 23,40 Euro. Mehr Geld bekommt der Arzt nicht erstattet, auch wenn er mehr eArztbriefe versandt und/oder empfangen hat.
- Zusätzlich ab dem 01. Juli 2020 (befristet bis 2023) ist für den Versand von eArztbriefen eine Strukturförderpauschale von 10,99 Cent (ein EBM-Punkt) vorgesehen.
- Für die Einrichtung von KIM wird eine einmalige Pauschale von 100 Euro gewährt. Zusätzlich gibt es eine Betriebskostenpauschale von 23,40 Euro pro Quartal.
- Vorerst sind die Pauschalen für versendete und empfangene eArztbriefe noch über den KIM-Vorgängerdienst KV-Connect abrechenbar.
Für Fragen rund um Praxis-IT und PVS-Systeme wenden Sie sich gern an unsere Fachabteilung :
Astrid Fellerhoff | Tel.: 040 - 22 80 2-539 |
Nicole Staegemann | Tel.: 040 - 22 80 2-588 |
Praxisausweis (SMC-B-Karte)
Für die Anbindung an die TI benötigen Sie einen Praxisausweis, auch SMC-B-Karte (Security Module Card) genannt. Nur mit dieser „TI-Zutrittskarte“ – ähnlich wie eine SIM-Karte im Smartphone - kann sich Ihre Praxis als berechtigter Teilnehmer authentifizieren und der Konnektor eine Online-Verbindung zur TI herstellen.
- Wozu benötigt man den Praxisausweis?
Sie benötigen die SMC-B zur Registrierung und Anmeldung an die TI. Mit der SMC-B karte können Ihre Praxismitarbeiter die Patientendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auslesen und auf medizinischen Fachanwendungen der TI – wie NFDM, eMP oder KIM - zugreifen. Für den Nachweis eines berechtigten Zugriffs auf die eGK kann auch der elektronische Heilberufeausweis (eHBA) der 2. Generation genutzt werden. Im Gegensatz zur SMC-B Karte identifiziert der eHBA die Person, also den Heilberufler (Arzt, Apotheker ...).
- SMC-B Karte rechtzeitig bestellen!
Bestellen Sie den Ausweis mindestens vier Wochen vor dem Installationstermin der TI bei einem zertifizierten Kartenhersteller, damit er zur Installation des TI-Anschlusses vorliegt.
- Wie viele SMC-B Karten braucht eine Praxis?
Die Zahl der erforderlichen SMC-B-Karten hängt von Ihrer Praxisstruktur ab. Dabei gilt: Pro Betriebsstättennummer (BSNR) muss ein Antrag gestellt werden. D.h, eine Praxisgemeinschaft mit mehreren BSNR benötigt mehrere Ausweise, eine BAG mit nur einer BSNR kommt dagegen schon mit einer SMC-B Karte aus. Es ist leider nicht möglich, mehrere BSNR in einem Kartenantrag anzugeben. Gibt es in einer Praxis mit nur einer BSNR aber mehrere stationäre Kartenlesegeräte, ist trotzdem nur eine SMC-B Karte notwendig, da sich der Praxisausweis vervielfältigt.
Achtung: Für jedes mobile Kartenlesegerät ist eine eigene SMC-B Karte notwendig.
- Wo kann man die SMC-B Karte bestellen?
Die SMC-B Karte können Sie ausschließlich über die Online-Portale der zugelassenen Kartenhersteller (TSP = Trust Service Provider) beantragen. Damit nur berechtigte Nutzer Zugang zur TI erhalten, holt der TSP bei der KV Hamburg die Bestätigung darüber ein, dass der Antragsteller tatsächlich Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut oder ärztlicher Leiter eines MVZ ist und damit Anspruch auf den Praxisausweis hat. Eine Bestellung direkt bei der KV Hamburg ist nicht möglich.
- Wohin wird die SMC-B Karte geschickt?
Beachten Sie, dass als Lieferanschrift die Anschrift der Betriebsstätte angegeben werden muss. Eine abweichende Lieferanschrift ist nicht möglich.
Die dazugehörigen PIN/PUK folgen zeitversetzt per separater Briefpost. Sobald Antragsteller ihre SMC-B Karte und den PIN-Brief erhalten haben, müssen sie die Karte innerhalb von vier Wochen über das Webportal des jeweiligen Kartenherstellers freischalten, um zu bestätigen, dass Sie ihre SMB-C Karte und den PIN-Brief in unversehrtem Zustand erhalten haben. Die erstmalige Aktivierung der SMC-B Karte mit der PIN erfolgt während der Installation mit Hilfe des Systembetreuers.
- Finanzierung
Gezahlt wird eine Pauschale in Höhe von 23,25 Euro pro Quartal und Ausweis im Rahmen der TI-Finanzierung für eine SMC-B Karte für das stationäre Kartenlesegerät (unabhängig von der Anzahl der stationären Kartenlesegeräte in der Praxis) und ggf. eine SMC-B Karte für jedes mobile Kartenlesegerät, auf das die Praxis Anspruch hat (Anspruch auf mobiles Kartenterminal besteht bei mindestens 3 Hausbesuchen im Quartal und/oder Kooperationsvertrag zur Pflegeheimbetreuung oder Patientenversorgung in anderen Praxen (z.B. Anästhesisten) sowie für ausgelagerte Praxisräume).