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26.03.2021 Praxis-IT und Telematik

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) 

Eine Voraussetzung für viele digitale Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (TI) – zum Beispiel elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), eArztbrief oder NFDM - ist der elektronische Heilberufeausweis (eHBA). Der eHBA ist der Oberbegriff für den Heilberufsausweis aller im Gesundheitswesen approbierten Heilberufler.

Was ist der eHBA?

Der eHBA ist ein personenbezogener Sichtausweis im Scheckkartenformat, den es bereits in der zweiten Generation gibt (G2). Wichtig: Die bisherigen eHBA der Generation G0 können nicht einfach in einen eHBA G2 „umgetauscht“ werden. Der eHBA G2 muss von jedem Arzt/Psychotherapeuten neu beantragt werden. Die neue Version enthält neben dem Lichtbild auch einen Mikrochip, der folgende Anwendungen erlaubt:

  • Authentifizierung (elektronische Identitätsprüfung),
  • Verschlüsselung und Entschlüsselung (sicherer Datentransport),
  • qualifizierte elektronische Signatur - QES (rechtsverbindliche elektronische Unterschrift)
  • Zugriff auf Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert sind (sofern der Patient dies freigegeben hat)

Mit dem eHBA können elektronische Dokumente, beispielsweise eArztbriefe, rechtssicher per QES signiert und verschlüsselt werden. Anhand des eHBA G2 ist es zum Beispiel möglich, dass eine verschlüsselte E-Mail nur für einen ganz bestimmten Arzt lesbar ist, und nicht für die ganze Praxis. Darüber hinaus dient der HBA dem Karteninhaber dazu, sich in der digitalen Welt zu identifizieren, zum Beispiel als Zugangsberechtigung zu besonders geschützten Online-Daten oder -Diensten. Erforderlich ist er etwa für das Auslesen und Signieren des Notfalldatensatzes im Notfalldatenmanagement (NFDM).

Wie funktioniert die elektronische Signatur?

Die elektronische Signatur wird mittels der Eingabe einer selbst vergebenen, mindestens 6-stelligen PIN ausgelöst. Mittels der sog. Stapelsignatur können mit einer PIN-Eingabe auch mehrere Signaturen ausgelöst werden. Bei der sogenannten Komfortsignatur muss nur einmal die PIN-Eingabe erfolgen und anschließend können durch ein sogenanntes auslösendes Merkmal (z. B. Doppel-Klick am Praxisverwaltungssystem) weitere Signaturen ausgelöst werden.

Wo bestelle ich den eHBA?

Das Antragsverfahren für den eHBA erfolgt ähnlich wie beim "normalen" Arztausweis über die Ärztekammer Hamburg. Entsprechend ist bei Fragen zur Verfügbarkeit und zur Beantragung die Ärztekammer Hamburg der Ansprechpartner zuständig. Die eHBA selbst werden von sogenannten „Vertrauensdiensteanbietern“ hergestellt und ausgeliefert. Die Liste der aktuellen Anbieter für den elektronischen Arztausweis finden Sie auf der Website der Ärztekammer Hamburg. 
Für die Ausgabe des elektronischen Psychotherapeutenausweises ist die Psychotherapeutenkammer Hamburg zuständig. 

Von der Beantragung bis zum Erhalt des eHBA müssen circa vier Wochen bis zwei Monate eingeplant werden.

Wie viele eHBA benötigt eine Praxis?

Der eHBA ist die digitale Unterschrift jedes behandelnden Arztes. Einen eHBA benötigt der Arzt, um zum Beispiel einen Arztbrief oder einen Notfalldatensatz (NFD) digital Signieren zu können. Die Form der Praxis – zum Beispiel: BAG, Praxisgemeinschaft oder Einzelpraxis – spielt für die benötigte Anzahl keine Rolle. Mitglieder der Ärztekammer Hamburg oder der Psychotherapeutenkammer Hamburg können auf Antrag einen eHBA erhalten. Die jeweilige Kammer prüft den Antrag und gibt den Ausweis für die Produktion frei.

Es besteht die Möglichkeit, (kostenpflichtig) mehrere gültige elektronische Arztausweise inne zu haben. Die genaue Anzahl entscheidet die Hamburger Ärztekammer.

Was kostet der eHBA?

Für die Signaturkomponente des eHBA fallen monatliche Gebühren an. Im Rahmen der TI-Finanzierung werden Pauschalen in Höhe von 11,63 € pro Quartal und Arzt/Psychotherapeut ohne gesonderte Beantragung von der KV Hamburg ausbezahlt. Das soll die Hälfte der Kosten abdecken.

Wer benötigt einen eHBA?

Wenn eAUs oder eRezepte signiert werden müssen oder Zugriff auf den eMP oder NFDM erforderlich ist, benötigt jeder Arzt in der Praxis einen eHBA. 

Benötigen auch Weiterbildungsassistenten einen eHBA? 

Assistenten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Praxis signieren müssen, benötigen dafür einen eigenen eHBA. Beachten Sie jedoch, dass Aus- und Weiterbildungsassistenten keinen Anspruch auf die Erstattung der eHBA-Pauschale (zur Zeit 11,63 Euro/ Quartal)  der TI Finanzierungsvereinbarung haben. Aus Sicht der KV ist der Weiterbildungsassistent (WBA) nicht verpflichtet, eine Anwendung in der Telematikinfrastruktur, wie z.B. das NFDM, durchzuführen. Einen Anspruch auf eine entsprechende Versorgung, so sie medizinisch angezeigt ist, hat ein Patient ausschließlich gegenüber einem Vertragsarzt. Ist im Rahmen Ihrer Tätigkeit ein eHBA gefordert, wenden Sie sich bzgl. Kosten- bzw. Erstattungsfragen an die Vertragsarztpraxis oder das Krankenhaus, in dem Sie tätig sind. 

Wie ist bei einem Verlust zu verfahren?

Die Ärztin bzw. der Arzt sollte den Verlust des eHBA umgehend seinem Anbieter melden. Jeder Anbieter betreibt hierfür eine Sperrhotline. Das Sperrkennwort steht in den Antragskopien. Der Ausweis wird dann irreversibel gesperrt. Ein einmal gesperrter Ausweis lässt sich nicht wieder reaktivieren. Mit dem Verlust des eHBA muss der Praxisbetrieb bis zur Neubeschaffung nicht ruhen. Durch die SMC-B Karte (= Praxisausweis) ist und bleibt die Arztpraxis auch bei Verlust des eHBA weiterhin arbeitsfähig; das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) benötigt keinen eHBA und der Zugriff auf die medizinischen Anwendungen der TI wie Notfalldaten, eMP oder auch die ePA ist technisch über die SMC-B möglich. Lediglich das elektronische Signieren stellt ein Problem dar. Beim eRezept müsste man auf ein papierbasiertes Ersatzverfahren ausweichen. Jede Ärztin bzw. Arzt kann auch mehrere eHBA gleichzeitig innehaben. Allerdings sind mit jedem weiteren eArztausweis Kosten verbunden, die derzeit nicht erstattet werden.

Kann ich die Verwendung des eHBA an meine Mitarbeiter/Kollegen delegieren? 

Die verschiedenen Anwendungen des eHBA sind durch zwei unterschiedliche, mindestens 6-stellige PINs geschützt. Eine für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) sowie eine für die restlichen Funktionen (Verschlüsseln, Authentisieren, Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte). Diese PINs können aber auch gleichgesetzt werden. Das Vertrauensdienstegesetz fordert die alleinige Kontrolle des Ausweisinhabers über den Ausweis. D.h. mindestens die Nutzung der QES-Anwendung sollten Sie nicht durch Dritte ermöglichen, da Ihnen hiermit ein (finanzieller) Schaden, auch Jahre später, durch den unberechtigten Abschluss rechtsgültiger Verträge in Ihrem Namen entstehen kann. 

Ihre Praxisangestellten haben Zugriff auf die Funktionen des sogenannten Praxisausweises, auch „Institutionskarte“ oder „SMC-B“ genannt. Diese Karte ist direkt dem Konnektor zugeordnet und ermöglicht – abgesehen von der qualifizierten elektronischen Signatur – identische Funktionen für die in Ihrem Auftrag tätigen Angestellten, damit Sie Ihren elektronischen Arztausweis nicht weitergeben müssen.

Wie lange ist der eHBA gültig? 

Die sogenannten elektronischen Zertifikate des elektronischen Arztausweises sind maximal 5 Jahre gültig.

In der Regel wendet sich der Anbieter bzw. die Hamburger Ärztekammer an Sie und weist Sie auf das Auslaufen Ihres elektronischen Arztausweises hin. Sie können sich aber auch rechtzeitig vor Auslaufen der Gültigkeit direkt an Ihren bisherigen Anbieter wenden und einen Folgeantrag stellen.

 

Noch Fragen zum eHBA? 

Die Ärztekammer Hamburg beantwortet Fragen rund um den eHBA unter Telefon:  040 202299-130. 
Sprechzeiten: Mo 09:00 - 13:00 + 13:45 - 16:30 Uhr, Mi 09:00 - 13:00 + 13:45 - 18:00 Uhr, Fr 09:00 - 14:30 Uhr