Sozialpsychiatrie
- Ansprechpartner
Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Inga Beitz 040 / 22 802 - 663 inga.beitz@kvhh.de Sebastian von Borstel 040 / 22 802 - 573 sebastian.vonborstel@kvhh.de Tina Stach 040 7 22 802 - 451 tina.stasch@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse: genehmigung@kvhh.de
- Antragsformular
Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind.
- Antragsberechtigt
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Zusätzlich Ärzte mit der Gebietsbezeichnung:
- Kinder- und Jugendmedizin
- Nervenheilkunde
- Psychiatrie
mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie.
- EBM Kapitel / GOP
88895
- Kooperationsvoraussetzungen
Sind in der Praxis keine Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Sprachtherapeuten (Logopäden), Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten beschäftigt, hat der teilnehmende Arzt der KVH unter Bezeichnung von Namen und Anschrift nachzuweisen, dass er im Bedarfsfall mit den betreffenden komplementären Berufen kooperiert.
- Personelle Anforderungen
Beschäftigung nichtärztlicher Mitarbeiter in der Praxis, die geeignet sind im Rahmen der SPV tätig zu werden.
Dem Praxisteam sollen pro Arzt mindestens angehören:
- ein Heilpädagoge
und
- ein Sozialarbeiter
bzw.
- eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern mit jeweils vergleichbaren Qualifikationen wie Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulabschluss mit kinder- und jugendpsychiatrischer bzw. therapeutischer Zusatzqualifikation.
Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit der nichtärztlichen Mitarbeiter soll zusammen mindestens der von 1,5 Vollzeitkräften entsprechen. Dies ist jeweils auf einen Arzt bezogen. Sind mehrere Ärzte in der Praxis im Rahmen der SPV tätig, ist die Anzahl der nichtärztlichen Mitarbeiter angemessen zu erhöhen.
Als Nachweise sind der KV Hamburg Kopien der Arbeitsverträge der nichtärztlichen Mitarbeiter vorzulegen.
- Räumliche Anforderungen
Für die genannten nichtärztlichen Mitarbeiter müssen mindestens zwei eigene, abgeschlossene Arbeitsräume in der Praxis zur Verfügung stehen.
- Besonderheiten
Zur Erstattung des besonderen Aufwandes wird dem an dieser Vereinbarung teilnehmenden Arzt zusätzlich zu den nach dem EBM abrechnungsfähigen Leistungen eine Kostenpauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der nach der Vereinbarung im Quartal erbrachten Behandlungsfälle vergütet.