Interventionelle Radiologie
- Ansprechpartner
Wir beraten Sie gerne
Name Telefon E-Mail Melissa Awada 040 / 22 802 - 449 melissa.awada@kvhh.de Rita Fischer 040 / 22 802 - 447 rita.fischer@kvhh.de Sindy Richter 040 / 22 802 - 551 sindy.richter@kvhh.de Für allgemeine Anfragen nutzen Sie gerne folgende E-Mail Adresse:
genehmigung@kvhh.de- Antragsformular
Hinweis
Bitte beachten Sie:
- dass Sie die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen dürfen, an dem Ihnen der Genehmigungsbescheid zugegangen ist.
- dass wir Ihnen diese Genehmigung in der Regel binnen eines Monats nach Antragseingang erteilen können, wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und vor Genehmigungserteilung nicht noch zusätzlich eine fachliche Prüfung (Kolloquium) erfolgreich absolviert werden muss.
- dass Sie zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind.
- Antragsberechtigt
- Fachärzte für Radiologie
- EBM Kapitel / GOP
Kapitel 34.2.9 (34283 bis 34287)
- Apparative Anforderungen
Nachweis der apparativen Ausstattung durch ein aktuell gültiges Sachverständigen-Gutachten bzw. einen aktuell gültigen Sachverständigen-Prüfbericht (nach Strahlenschutzverordnung).
- Fachliche Anforderung
Für die Durchführung von ausschließlich diagnostischen Katheterangiographien:
- Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 250 kathetergestützt, unter Anleitung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung
Zusätzlich für die Durchführung von therapeutischen Eingriffen:
- Die kathetergestützten Eingriffe müssen mindestens 100 das Gefäß erweiternde und mindestens 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen beinhalten.
- Der Nachweis einer mindestens einjährigen überwiegenden Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik und Therapie unter Anleitung.
Bescheinigung über die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde gemäß Strahlenschutzverordnung (Fachkunde für den Bereich Notfalldiagnostik ist nicht ausreichend) und ggf. Bescheinigung über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz, vgl. §§ 47 und 48 Strahlenschutzverordnung.
- Räumliche Voraussetzungen
Eingriffsraum:
- Die Raumoberflächen (z.B. Wandbelag), die Oberflächen von betrieblichen Einbauten,
- die Oberflächen von betrieblichen Einbauten (z. B. Türen, Regalsystem, Lampen) und die Geräteoberflächen müssen problemlos feucht gereinigt und desinfiziert werden können. Der Fußbodenbelag ist flüssigkeitsdicht.
Wascheinrichtung:
- Geeignete Armaturen und Sanitärkeramik zur zweckentsprechenden und hygienischen Händedesinfektion sind vorhanden.
Weitere Anforderungen:
- Die Umkleidemöglichkeit für das Personal (einschließlich der Möglichkeit zur Händedesinfektion und zur Entsorgung), getrennt vom Eingriffsraum, ist vorhanden.
- Flächen für die Lagerung, Entsorgung und Aufbereitung von Geräten bzw. Verbrauchsmaterial sind vorhanden. Ein Umkleidebereich für Patienten ist vorhanden.
- Organisatorische Anforderungen
Bei der Durchführung ist zu gewährleisten, dass
- mindestens eine medizinische Fachkraft im Eingriffsraum anwesend ist und eine weitere medizinische Fachkraft unmittelbar zur Verfügung steht. Die medizinischen Fachkräfte müssen über spezifische Kenntnisse und Erfahrungen in der Assistenz bei diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen am Gefäßsystem sowie in der Nachbetreuung von Patienten verfügen
- ein weiterer Arzt mit Erfahrungen in der Notfallmedizin in der Einrichtung zur Verfügung steht.
- Bei der Durchführung von therapeutischen Eingriffen am Gefäßsystem ist zusätzlich zu gewährleisten, dass
- ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Erfordernisses eines chirurgischen Eingriffs die Patienten je nach Art und Schwere des Eingriffs innerhalb von höchstens zwei Stunden in eine stationäre Einrichtung transportiert und dort versorgt werden können
sowie
- schriftliche Absprachen mit der stationären Einrichtung zur Übernahme dieser Patienten bestehen.
Für die Nachbetreuung ist sicherzustellen, dass
- ein geeigneter Überwachungsraum in räumlicher Nähe in der Einrichtung nach § 5 Abs. 1 zur Verfügung steht
- der Patient nach der Durchführung einer diagnostischen Katheterangiographie am Gefäßsystem je nach Art und Schwere des Eingriffs in der Regel 4 Stunden betreut und beobachtet wird
- der Patient nach der Durchführung eines therapeutischen Eingriffs am Gefäßsystem je nach Art und Schwere des Eingriffs in der Regel 6 Stunden betreut und beobachtet wird
- mindestens eine medizinische Fachkraft mit spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen in der Nachbetreuung in der Einrichtung anwesend ist
- mindestens ein Arzt mit spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen in der Nachbetreuung zur unmittelbaren Hilfestellung in der Einrichtung ist
- während der ersten 24 Stunden nach einer diagnostischen Katheterangiographie oder eines therapeutischen Eingriffs am Gefäßsystem ein Arzt, der über die Genehmigung zur interventionellen Radiologie verfügt, telefonisch für den Patienten zur Verfügung steht.
- zusätzliche Anforderungen
- Meldung bei der Behörde (Amt für Arbeitsschutz) nach StrlSchV (entfällt für angestellte Ärzte)
- Bestätigung über die Anzeige zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Strahlenschutzgesetz, ausgestellt durch die zuständige Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz (entfällt bei angestellten Ärzten). Alternativ: Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Strahlenschutzgesetz.
Das entsprechende Formular finden Sie unter folgendem Link unter „S“ wie Strahlenschutz.
- Rechtliche Grundlagen / Vereinbarungen
Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie
Strahlenschutz (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Hinweis: Fachkunde im Strahlenschutz
Laut Strahlenschutzverordnung dürfen Röntgenstrahlen bzw. radioaktive Stoffe am Menschen nur angewendet werden, wenn ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation für diese Untersuchung stellt.
In der Regel wird die Fachkunde im Strahlenschutz durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben. Die entsprechenden Nachweise sind der Ärztekammer vorzulegen, die daraufhin eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz im jeweiligen Fachgebiet ausstellt.